Arbeitsrecht | Sozialrecht

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07.06.2023

Urlaub nach Ende der Befristung = Verlängerung gem. § 15 Abs. 6 TzBfG? Nein! Urlaub ist keine Arbeit

Portrait von Kathrin Schulze Zumkley
Kathrin Schulze Zumkley

Nach § 15 Abs. 6 TzBfG (vormals § 15 Abs. 5 TzBfG) gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Dass eine solche Fortsetzung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise nach Ablauf einer Zeitbefristung am nächsten Tag wieder zur Arbeit erscheint und wie zuvor seine Arbeitsleistung erbringt, ist eindeutig (zur Erbringung einer anderen Arbeitsleistung bereits BAG 18.10.2006 – 7 AZR 749/05). Was aber gilt, wenn dem Arbeitnehmer für die Zeit nach dem Befristungsende Urlaub gewährt wird und er diesen Urlaub entsprechend antritt?

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07.06.2023

Vergütung der Betriebsratsmitglieder - Keine Frage der Eingruppierung bzw. Umgruppierung?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das LAG Baden-Württemberg hat sich vor wenigen Tagen mit der Frage befasst, ob der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist, wenn es um die Vergütung eines (oder mehrerer) seiner Mitglieder geht (zu den allg. Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Eingruppierung siehe HWK/Ricken,10. Aufl. 2022, § 99 BetrVG Rn. 25). Es hat ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats mit Beschluss vom 26.5.2023 (12 TaBV 1/23) abgelehnt (s. ArbRB-News). Mitglieder des Betriebsrats übten aufgrund der Freistellung keine Tätigkeiten aus, die in Anwendung einer einschlägigen kollektiven Vergütungsordnung im Sinne einer Eingruppierung bzw. Umgruppierung bewertet werden könnten. Die Ermittlung des Vergleichsentgelts und die hierauf erfolgte Vergütungskürzung beruhten vielmehr auf einer bloßen Durchschnittsberechnung der von anderen Arbeitnehmern bezogenen Vergütung.

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30.05.2023

Verfall, Verjährung, Mitwirkungsobliegenheit – Deutsches Urlaubsrecht "made in" Luxemburg – Teil 2

Portrait von Thomas Niklas / Thomas Köllmann
Thomas Niklas / Thomas Köllmann

Als wir im November 2020 in unserem Blogbeitrag den Verfall und die Verjährung des Jahresurlaubs sowie die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers näher beleuchtet haben, waren viele Bereiche noch nicht höchstrichterlich geklärt. Nachdem das Bundesarbeitsgericht aktuell die Entscheidungsgründe einiger für die betriebliche Praxis wichtiger Urteile veröffentlicht hat, ist es Zeit für ein Update.

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16.05.2023

Hinweisgeberschutzgesetz mit Zustimmung des Bundesrats final beschlossen

Portrait von Maria Osmakova
Maria Osmakova

Zunächst lief es zäh, „auf der Zielgeraden“ ging es dann aber plötzlich sehr schnell: Der von der Ampel-Koalition einberufene Vermittlungsausschuss präsentierte am 9.5.2023 seine Beschlussempfehlung. Der Bundestag nahm diese am 11.5.2023 an. Schon am darauffolgenden Tag stimmte der Bundesrat der Verabschiedung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) zu. Einen Monat nach der Verkündung – mit welcher alsbald zu rechnen ist – tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft.

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10.05.2023

Das Beschäftigtendatenschutzgesetz soll kommen

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Der EuGH hat sich mit Urteil vom 30.03.2023 – C-34/21 (ArbRB 2023, 131 [Grimm]) – mit der Anwendbarkeit des nationalen Beschäftigtendatenschutzrechts befasst. Zur Entscheidung stand die Frage, ob eine Regelung zum Beschäftigtendatenschutz aus dem hessischen Datenschutzrecht für den öffentlichen Dienst gegen die DSGVO verstößt. Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass die Vorschrift den Anforderungen der DSGVO nicht genügt. Das Verfahren kann über das hessische Datenschutzrecht hinaus Bedeutung haben, da § 26 BDSG, auf den die Privatwirtschaft bisher die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis stützt, fast wortgleich mit der Regelung aus dem hessischen Datenschutzgesetz ist.

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26.04.2023

Arbeitszeiterfassung – Nun liegt auch ein NRW-Erlass zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes vor

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat den Bezirksregierungen in Form eines Erlasses Vorgaben zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes gemacht. Enthalten sind Handlungshilfen für die Umsetzungen der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 (ArbRB 2023, 9 [Hülbach]) – wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden kann. Der Erlass soll so lange gelten, bis eine gesetzliche Änderung des Arbeitszeitgesetzes in Kraft tritt. Am 19.4.2023 wurde der Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes veröffentlicht (s. Blog-Beitrag v. 19.4.2023).

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20.04.2023

Vorzeitiger Aufruf der Sache: Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit kann nicht erfolgreich gerügt werden

Portrait von Daniel Mantel
Daniel Mantel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wer kennt eine solche Situation nicht? Der Gerichtstermin ist beispielsweise auf 09:30 Uhr terminiert. Alle Verfahrensbeteiligten sind bereits schon deutlich zuvor anwesend und warten vor dem Gerichtssaal auf den Aufruf der Sache. Die Parteien lugten in den Gerichtssaal und auch der vorsitzende Richter bzw. die vorsitzende Richterin ist ebenfalls schon da. Das Gericht fragt sodann: „Wollen wir schon einmal anfangen, wenn ja alle da sind“, und ruft die Sache auf; es wird verhandelt.

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19.04.2023

Arbeitszeiterfassung: Ein noch nicht abgestimmter Regierungsentwurf liegt nun vor

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Das BAG hat bekanntlich am 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 (ArbRB 2023, 9 [Hülbach] und Lunk, ArbRB 2023, 13 ff.) entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Allerdings hat es dem Arbeitgeber einen Spielraum belassen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiterfassung nicht zwingend elektronisch vornehmen. Außerdem kann er die Erfassung der Arbeitszeit auf Arbeitnehmer delegieren und sich auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Aus der Herleitung der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung aus dem ArbSchG folgt außerdem, dass einem Arbeitgeber nicht unmittelbar Bußgelder drohen, wenn er gegen diese Verpflichtung verstößt. Das ArbSchG enthält ebenso wie andere Gesetze keinen entsprechenden Bußgeldtatbestand. Erst wenn die zuständige Behörde im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 ArbSchG entsprechende Anordnungen trifft und der Arbeitgeber diese nicht beachtet, liegt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG eine Ordnungswidrigkeit vor. Mit dieser Entscheidung hat das BAG aus seiner Sicht ein Urteil des EuGH vom 14.5.2019 – C-55/18 – CCOO, ArbRB 2019, 162 [Marquardt]) gleichsam in nationales Recht umgesetzt.

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18.04.2023

Betriebsübergang – Ein Betrieb ist kein Unternehmen und keine Firma

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Im täglichen Umgang werden die Begriffe Betrieb, Unternehmen und Firma häufig gleichgesetzt: „Der Arbeitnehmer gehört 10 Jahre der Firma an, das Unternehmen wird verlagert, die Anteile des Betriebs werden veräußert.“ Juristisch bestehen aber erhebliche Unterschiede:

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11.04.2023

Vorzeitige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – nicht immer besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Eine jüngst ergangene Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass bei der Prüfung, ob ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht, vorrangig geprüft werden sollte, ob überhaupt ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Dies eröffnet Arbeitgebern Gestaltungsmöglichkeiten. Nach dem Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt, hatte der Arbeitgeber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher als im Gesetz vorgesehen verlangt.

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