Arbeitsrecht | Sozialrecht

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11.02.2025

Dissens zwischen BGH und BAG: Kündigungsfrist bei Kündigung des Dienstvertrages des Geschäftsführers einer GmbH

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Auf die Kündigung des Dienstvertrages des Geschäftsführers einer GmbH, der kein Mehrheitsgesellschafter ist, sind die in § 622 Abs. 1 und 2 BGB geregelten Kündigungsfristen entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn er Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist und der Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft geschlossen wurde. So hat es der BGH entschieden (BGH vom 5.11.2024 - II ZR 35/23, ZIP 2025, 195) und sich damit gegen das BAG gestellt.

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28.01.2025

Das neue Selbstbestimmungsgesetz – Auswirkungen auf die Arbeitswelt

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der Bundestag hat am 12. April 2024 in zweiter und dritter Lesung dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) zugestimmt. Das Gesetz ist am 1. November 2024 in Kraft getreten und hat das bisherige "Transsexuellengesetz" abgelöst. Nunmehr ist es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen wesentlich einfacher, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen im Personenstandsregister zu ändern. Dies hat auch Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis.

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28.01.2025

BAG: Kein digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften zu Werbezwecken zum Betrieb

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Das BAG hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die Arbeitgebern Sicherheit im Umgang mit von Gewerkschaften gewünschten digitalen Zugangsrechten gibt (BAG v. 28.1.2025 – 1 AZR 33/24).

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27.01.2025

Neues vom EuGH zur DSGVO: Von Betriebsvereinbarungen und exzessiven Auskunftsverlangen

Portrait von Alexander Lentz
Alexander Lentz

Wenn der EuGH "Grundlegendes" zur DSGVO entscheidet, lohnt sich die Lektüre in der Regel auch aus arbeitsrechtlicher Sicht. Für zwei aktuelle Entscheidungen zum Jahreswechsel gilt dies allerdings in ganz besonderem Maße:

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21.01.2025

Lehrkräfte im Personalrat: Sonderrecht auf Freistellung?

Portrait von Sylvia Vogt
Sylvia Vogt

An einer bayerischen Schule mit Landschulheim in kommunaler Trägerschaft sind 99 Mitarbeiter beschäftigt. Der Personalrat besteht aus fünf Lehrkräften. Die Geschäftsleitung gewährt für die Personalratsarbeit bei konkretem Bedarf Dienstbefreiung, aber keine Freistellungsstunden.

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18.01.2025

Erörterungspflicht bei Wartezeitkündigung nach § 45 Abs. 1 MVG EKD

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach dem Grundsatz der subjektiven Determination reicht es für eine ordnungsgemäße Information der Personalvertretung oder Anhörung des Betriebsrats über eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Wartezeitkündigung aus, dass der Arbeitgeber nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen, mitteilt, wenn er keine auf Tatsachen gestützten und durch Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe benennen kann. Dafür reichen auch pauschale, schlagwortartige Begründungen. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, sein Werturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substantiieren oder zu begründen (BAG v. 22.4.2010 - 6 AZR 828/08).

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05.01.2025

Online-Dossier: Die Neuregelung der Betriebsratsvergütung – Das VW-Urteil des BGH und seine weitreichenden Konsequenzen

Portrait von Online-Redaktion
Online-Redaktion

Die gesetzliche Neuregelung der Betriebsratsvergütung ist verabschiedet und  am 24.7.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2024 I Nr. 248 v. 24.7.2024). Am 25.7.2024 ist sie in Kraft getreten. Ist es ein "großer Wurf" geworden oder eher ein "Flop"? In diesem Online-Dossier, das fortlaufend aktualisiert wird, finden Sie Materialien und Informationen zum Thema sowie erste fachliche Einschätzungen, Umsetzungstipps und Arbeitshilfen.

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05.01.2025

Wechselschichtzulage für (teilweise) freigestelltes Betriebsratsmitglied

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der mit 38,5 Stunden pro Woche in Vollzeit tätige Kläger ist Mitglied des beim Beklagten gebildeten Betriebsrats. Ab März 2020 war er zunächst mit einem Zeitanteil von 80 % seiner Arbeitszeit, seit Juni 2022 ist er vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Vor dem Beginn der Freistellung war der Kläger als Notfallsanitäter ausschließlich in Wechselschicht tätig und zu Rufbereitschaften eingeteilt, weswegen er eine im anwendbaren Tarifvertrag geregelte Wechselschichtzulage sowie eine Rufbereitschaftszulage erhielt. Die Betriebsratstätigkeit übt der Kläger von Montag bis Freitag zu sog. üblichen Bürozeiten (von ca. 08:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr), also nicht in Wechselschicht, aus. Die Erbringung von Arbeitsleistungen während dieser Zeiten würde nicht die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Wechselschicht- sowie einer Rufbereitschaftszulage erfüllen.

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18.12.2024

Die richtige Formulierung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln für unternehmensbezogene Verbandstarifverträge

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Arbeitgeber, die Mitglied eines tarifschließenden Arbeitgeberverbandes sind, wollen häufig alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft gleichbehandeln. Zu diesem Zweck werden in die jeweiligen Arbeitsverträge so genannte Bezugnahmeklauseln aufgenommen, die auf die jeweiligen Tarifverträge verweisen und diese für anwendbar erklären. Die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens kann jedoch dazu führen, dass die tariflichen Leistungen - zumindest vorübergehend - vom jeweiligen Arbeitgeber nicht oder nicht mehr in vollem Umfang erbracht werden können. In diesem Fall schließt der Arbeitgeber bzw. der für das Unternehmen zuständige Arbeitgeberverband mit der zuständigen Gewerkschaft einen sog. Sanierungstarifvertrag ab. In diesen Fällen kann es in wirtschaftlich schwierigen Zeiten insbesondere fraglich sein, ob bestehende arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auch später abgeschlossene unternehmensbezogene Sanierungstarifverträge erfassen. Ist dies nicht der Fall, kann dies gravierende finanzielle Folgen für das Unternehmen haben.

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10.12.2024

Einfachere Abrechnung bei Abfindungen – Änderung der Fünftelregelung ab 2025

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die sogenannte Fünftelregelung spielt bei der steuerlichen Behandlung von Abfindungen eine wichtige Rolle. Das Wachstumschancengesetz bewirkt hierzu ab dem 1. Januar 2025 eine wichtige Änderung.

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