Arbeitsrecht | Sozialrecht

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09.04.2019

Prof. Dr. Martin Henssler im Interview zur Digitalisierung der Arbeitswelt und den Kölner Tagen Arbeitsrecht

Portrait von Petra Rülfing
Petra Rülfing

Das Arbeitsrecht ist stark in Bewegung. Dafür sorgen nicht nur die Gerichte und der Gesetzgeber, aktuell z.B. mit der neuen Urlaubsrechtsprechung des EuGH, der „Brückenteilzeit“ und den geplanten Änderungen bei der sachgrundlosen Befristung. Auch die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt stellt die Praxis vor neue Herausforderungen. Die Kölner Tage Arbeitsrecht am 16. und 17.5.2019 versuchen, das komplette Spektrum abzudecken. Über die Kölner Tage und das Zukunftsthema „Digitalisierung“ habe ich mit einem der Tagungsleiter, Prof. Dr. Martin Henssler[1] gesprochen.

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08.04.2019

www.au-schein.de – Ein (Alb-)Traum für Blaumacher? Oder das Ende des hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Grimm hat in einem Blog-Beitrag am 1.4.2019 auf die Möglichkeit einer Internet-Krankschreibung hingewiesen, auf die er in einem Artikel im Spiegel gestoßen war. Mittlerweile zieht diese vereinfachte Möglichkeit, an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu kommen, weitere (Presse-)Kreise. Unter der Überschrift „So kommt die Krankschreibungen per WhatsApp“ beschreibt die Bild-Zeitung am 3. April 2019 detailliert, wie interessierte Arbeitnehmer eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen, ohne mit dem ausstellenden Arzt jemals persönlich in Kontakt getreten zu sein. Das Fazit des Berichts: „Ein Traum für Blaumacher? Irgendwie schon.“ Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob an dem hohen Beweiswert, den die Rechtsprechung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beimisst, festgehalten werden kann oder ob diese neue telemedizinische Möglichkeit das programmierte Ende dieses erhöhten Beweiswerts darstellt (zum hohen Beweiswert BAG v. 1.10.1997 – 5 AZR 726/96; ausf. Schliemann/Vogelsang in HWK, 8. Aufl. 2018, § 5 EFZG Rz. 38 ff.).

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01.04.2019

Klick-Klack Krankschreibung

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Entschuldigen Sie bitte, dass ich Sie heute mit einem zweiten Blog belästige. Den Bericht aus dem SPIEGEL zur Internet-Krankschreibung fand ich so aufschlussreich, dass ich Ihnen diesen nicht vorenthalten möchte. Wenn das keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit (dazu Tschöpe-Grimm, 10. Aufl. 2017, Teil 2 B, Rz. 172, in der demnächst erscheinenden 11. Aufl. erweitert um ein A-Z  der Fallgruppen) begründet...

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01.04.2019

Die arbeitgeberähnliche Person GmbH-Geschäftsführer

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Fragen zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Fremd-Geschäftsführer beschäftigen das BAG seit Ewigkeiten. Mit Beschluss vom 21.1.2019 (9 AZB 23/18) hat das BAG bestätigt, das der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt und deshalb auch keine arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist, für die der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a) und b) ArbGG eröffnet ist. Dazu schafft es den plastischen Begriff der „arbeitgeberähnlichen Person“, der mir bislang unbekannt gewesen war.

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26.03.2019

Geänderte Rechtsprechung des 9. Senats: Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Im Jahre 2014 hatte das BAG (Urteil v. 06.5.2014 – 9 AZR 678/12, ArbRB 2014, 259 [Schewiola]) zum einhelligen Unverständnis der Personal- und Arbeitsrechtspraxis entschieden, dass gesetzliche Urlaubsansprüche auch dann entstehen, wenn der Mitarbeiter sich auf (seinem eigenen Wunsch hin) im unbezahlten Sonderurlaub befindet. Dies, obgleich sich das Arbeitsverhältnis während des Sonderurlaubs sozusagen im „Ruhezustand“ befindet und die arbeitsrechtlichen Hauptleistungspflichten suspendiert sind. Von dieser Rechtsprechung ist das BAG im Urteil v. 19.3.2019 (9 AZR 315/17) abgerückt.

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19.03.2019

Aktuelles zu Streikbruchprämien

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Nach der Rechtsprechung des BAG sind Streikbruchprämien zulässig (BAG v. 14.8.2018 – 1 AZR 287/17, ArbRB 2019, 42 [Braun]). Das LAG Hamm (LAG Hamm v. 9.10.2018 – 12 Sa 748/18) schränkt darüber hinaus den personellen Geltungsbereich von Maßregelungsklauseln ein und eröffnet Gestaltungsspielraum.

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12.03.2019

Tür auf, Tür zu, Tür auf, Tür zu, Tür auf?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Fragen der Mitbestimmung rund um die Kantine (dabei handelt es sich um eine Sozialeinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG) sind im Grunde für die Berichterstattung hier zu langweilig. Eine Entscheidung des LAG Düsseldorf (Beschl. v. 12.12.2018 – 12 TaBV 37/18), die eine in Essen ansässige Theaterkantine und deren Terrasse behandelt, gibt aber Anlass zur Berichterstattung.

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12.03.2019

Kollektivrechtliche Aufhebung einer Gesamtbetriebsvereinbarung unmittelbar vor Betriebsübergang

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach solche Rechte und Pflichten, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, im Falle eines Betriebsübergangs Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer werden und nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden dürfen, ist eine Auffangregelung. Vorrangig ist eine kollektivrechtliche Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebs- oder Gesamtbetriebs- oder Konzernbetriebsvereinbarungen zu prüfen.

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05.03.2019

Neues zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Einem Hinweisbeschluss des OLG München zufolge sind viele nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Fremdgeschäftsführern unwirksam (OLG München vom 2.8.2018 – 7 U 2107/18, ArbRB online). Die verbreitet empfohlene (und verwendete) Formulierung, wonach der Geschäftsführer verpflichtet ist, für eine bestimmte Dauer nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses "weder in selbstständiger noch unselbstständiger Stellung oder in sonstiger Weise" für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig zu werden, sei zu weit gefasst und damit unwirksam. Denn davon werde auch die Tätigkeit als Hausmeister für ein Konkurrenzunternehmen erfasst. Die zu weite Formulierung könne nicht auf ein zulässiges Maß reduziert werden und werde auch nicht durch eine salvatorische Klausel gerettet, weil diese gegen das Transparenzgebot des § 305 c Abs. 2 BGB verstoße. Auch die Höhe einer zugesagten Karenzentschädigung könne nicht im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt werden. Mit dieser Begründung hat das OLG eine die Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots feststellende einstweilige Verfügung des Landgerichts München bestätigt (Beschluss vom 6.9.2018 - 7 U 2107/18).

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25.02.2019

Zuordnung von befristet versetzten Arbeitnehmern zu einer übergehenden wirtschaftlichen Einheit (Betriebsteil)

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach § 613a Abs. 1 BGB gehen nur die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die dem konkreten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind. Für die Frage, welchem Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher Wille weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich – ausdrücklich oder konkludent – durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts. Schwierigkeiten bereitet die Zuordnung, wenn Arbeitnehmer teils in übertragenen Einheiten, teils in nicht übertragenen Einheiten tätig werden und es sowohl an einer Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Zuordnung wie auch an einer Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers aufgrund seines Direktionsrechts fehlt. Dann entscheidet der Schwerpunkt der Tätigkeit, der in erster Linie nach dem zeitlichen Umfang zu bestimmen ist, in dem der Arbeitnehmer in dem übertragenen Betrieb(steil) tätig geworden ist (HWK/Willemsen, 8. Aufl. 2018, § 613a Rz. 229).

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