Arbeitsrecht | Sozialrecht

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23.02.2017

Serie bAV | Betriebsrente: Was der Gesetzgeber wirklich will...

Portrait von Johannes Schipp
Johannes Schipp

Alle drei Jahre muss der Arbeitgeber gemäß § 16 BetrAVG prüfen, ob die laufende Betriebsrente an die Teuerungsrate anzupassen ist und darüber nach billigem Ermessen entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Allerdings sah § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung eine Ausnahme vor: Eine Anpassungsprüfung war nicht notwendig, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und bei Berechnung der garantierten Leistungen der nach der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV) festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird. Die DeckRV trat am 16.05.1996 in Kraft. Mit Urteil vom 30.09.2014 (3 AZR 617/12) entschied das BAG, dass schon bei der Berechnung der garantierten Leistungen der Höchstzinssatz nicht überschritten werden dürfe. Da dieser aber mit Inkrafttreten der DeckRV erstmals festgelegt worden sei, könne sich der Arbeitgeber bei einer vor dem 16.05.1996 erteilten Versorgungszusage auf die Ausnahmeregelung nicht berufen; und zwar unabhängig davon, ob die von der Pensionskasse angewendeten und aufsichtsrechtlich sogar genehmigten Zinssätze unter dem ab dem 16.05.1996 festgelegtem Zinssatz nach der DeckRV lagen.

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17.02.2017

Vorsicht bei der Verwendung von Formulararbeitsverträgen…

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Das kann man allen Arbeitgebern nur anempfehlen. Vor einigen Tagen saß ein Arbeitgeber bei mir und berichtete von einem Disput mit einem Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag war ein aus dem Internet heruntergeladenes Vertragsmuster und enthielt diverse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksame Klauseln, darunter auch eine unwirksame doppelte Schriftformklausel. Der Arbeitgeber berichtete, dass er sich doch mit dem Arbeitnehmer auf eine vom schriftlichen Vertrag abweichende Regelung mündlich geeinigt habe. Im Betrieb werde kaum etwas schriftlich gemacht. Ich musste ihm erläutern, dass die Klausel zwar unwirksam sei. Gleichzeitig könne er als Klauselverwender sich aber nicht auf die Unwirksamkeit berufen (vgl. LAG Hamm v. 2.7.2013 - 14 Sa 1706/12).

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14.02.2017

Bundesagentur für Arbeit erleichtert Aufhebungsverträge bei Krankheit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Geschäftsanweisung zu § 159 SGB III (Sperrzeit) aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. Dabei hat sie die wichtigen Gründe gem. § 159 Abs. 1 SGB III, mit denen der Arbeitnehmer die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses und damit sein versicherungswidriges Verhalten rechtfertigen kann, im Bereich krankheitsbedingter Beendigungssachverhalte erweitert. Das stellt eine wesentliche Erleichterung für die Praxis dar.

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07.02.2017

Bundeskabinett hat Entwurf des Datenschutzanpassungsgesetzes (DSAnpUG-EU) beschlossen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das Bundeskabinett hat am 01.02.2017 den Entwurf des Datenschutz-, Anpassungs- und Um­setzungs­gesetzes EU (DSAnpUG-EU) beschlossen. Den Text finden Sie in der Rubrik „Gesetzgebungsreport“ dieser Homepage.

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06.02.2017

Probleme mit dem Gehör

Portrait von Wienhold Schulte
Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Nein, es geht  nicht um ein medizinisches Problem. Natürlich ist das rechtliche Gehör gemeint, das Gerichte gem Art. 103 GG den Parteien zu gewähren haben . Dies stellt sich im Prozessalltag immer wieder als buchstäblich entscheidendes und für eine "richtige" Entscheidung unverzichtbares Grundrecht dar. In § 139 ZPO hat es seine prozessrechtliche Ausprägung gefunden( allg.A.: Zöller/Greger vor § 128 Rz.6a u. § 139 Rz.20 mwN). Weil Gerichte ihm allzu oft nicht die nötige Beachtung schenken (vgl.dazu auch BAG v.20.4.2016 - 10 AZR 111/15, NZA 2017,141 ff. = ArbRB online: Das LAG hat gegen die Hinweispflicht des § 139 ZPO verstoßen), gibt es nicht nur die "Keule" der Verfassungsbeschwerde und die Möglichkeit, einen solchen Verstoß im Rechtsmittelverfahren zu rügen,  sondern seit einiger Zeit die Anhörungsrüge gem § 78a  ArbGG, auch beim BAG, wie der 10. Senat mit Beschluss v. 29.11.2016 - 10 ABR 68/16(F), NZA 2017,139 ff. = ArbRB online, noch einmal festgestellt hat.

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05.02.2017

Serie bAV | Betriebsrenten stärken

Portrait von Johannes Schipp
Johannes Schipp

Eine der letzten Baustellen der Regierung aus dem Koalitionsvertrag ist die Weiterentwicklung des Betriebsrentenrechts. Seit dem 21.12.2016 gibt es einen Kabinettsentwurf, der ein sogenanntes Sozialpartnermodell vorsieht. Mit anderen Worten: Ohne Gewerkschaften geht es nicht, obwohl betriebliche Altersversorgung in Deutschland auf betrieblicher Ebene durchaus ein Erfolgsmodell ist. Nach dem Prinzip "pay and forget" soll eine reine Beitragszusage möglich werden. Eine garantierte Leistung ist nicht mehr vorgesehen. Das soll für Unternehmen, insbesondere kleinere oder mittlere, Anreiz sein, betriebliche Versorgungsansprüche zu begründen. Insbesondere die gefürchtete Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist dann vom Tisch. Zugleich soll durch den Entfall jeglicher Garantien die Chance auf höhere Leistungen eröffnet werden, weil Garantien letztlich viel Geld verschlingen. Durch Tarifvertrag kann eine Entgeltumwandlung als verpflichtende Lösung eingeführt werden. Nur per "opt out" kann sich der Arbeitnehmer davon verabschieden. Damit soll schwache Verbreitungsgrad der bisher schon möglichen Entgeltumwandlung überwunden werden, die keine ausreichende Akzeptanz gefunden hat.

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04.02.2017

Banges Warten

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

So skizziert ein Artikel in der soeben erschienenen Ausgabe 1/2 2017 der Zeitschrift "Wohlfahrt Intern" die Stimmung bei den DRK-Schwestern. Ob ihnen, die anderen Menschen gerade auch in Krisenregionen und bei Katastrophenfällen beherzt und ohne Furcht helfen, wirklich so bange ist, dass eine Besprechung des Urteils des EuGH vom 17.11.2016 (Rs. C-216/15) durch den Bonner Professor Gregor Thüsing (s. auch ArbRB 2016, 354 [Hildebrand]) zum "letzten Strohhalm" wird, sei dahingestellt. Erste Hilfe wurde ihnen von unerwarteter Stelle, nämlich von ver.di, gleich am Tag darauf angeboten: "Wir helfen gerne dabei, gute tarifliche Regelungen für den Übergang zu finden und die Ansprüche der Betroffenen zu sichern" (https://www.verdi.de/presse/pressemitteilungen). Die oberste Repräsentantin der Betroffenen, die Generaloberin und Präsidentin des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz (DRK), wird in "Wohlfahrt Intern" mit der Aussage zitiert: "Wir wollen kein politischer Kollateralschaden werden". Worum geht es?

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19.01.2017

Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt!

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

So langsam verliere ich den Glauben an die Redlichkeit von so manchen Beschäftigten. Am heutigen Tage haben aus verschiedenen Gründen drei Akten den Weg auf meinen Schreibtisch gefunden, bei denen der dringende Verdacht des Arbeitszeitbetruges besteht. Am Montag habe ich mich mit dem Anwalt eines Arbeitnehmers über das Ausscheiden seines Mandanten nach mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit wegen eines nachgewiesenen Arbeitszeitbetruges geeinigt.

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18.01.2017

Zum 1.4. gilt das neue AÜG – Aber was gilt genau? Downloaden Sie hier die konsolidierte Fassung

Portrait von ArbRB Redaktion
ArbRB Redaktion

Spätestens zum 1.4.2017 wird die Praxis das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" beachten müssen. Hierüber ist im Vorfeld schon viel diskutiert worden; für Dynamik hat auch der Gesetzgeber gesorgt, der kurz vor der endgültigen Verabschiedung auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales noch einige bedeutsame Änderungen vorgenommen hat (s. Oberthür, ArbRB 2016, 369 ff.).

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13.01.2017

Erste Gedanken zum geplanten Entgelttransparenzgesetz

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Einige Gedanken habe ich mir nach einer ersten Lektüre des Entwurfes eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (in der Presse auch "Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit") gemacht.

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