Arbeitsrecht | Sozialrecht

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23.04.2017

Zwetschgenpflücken im Garten der Seniorchefin

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

V war seit April 1999 als Hausmeister und Lagerarbeiter bei der B GmbH in O beschäftigt. Schriftliche Vereinbarungen hierüber gab es nicht. Er war als Hausmeister für Arbeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung des Betriebsgeländes und des Betriebsgebäudes zuständig und übte auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerhaltung aus. Darüber hinaus arbeitete er hin und wieder auch im privaten Haus und im Garten des früheren Inhabers der B GmbH, Herrn B und dessen Ehefrau. Als er eines Tages in diesem privaten Garten der Seniorchefin Frau B sich auf einer Leiter in zwei bis drei Metern Höhe befand, um für sie Zwetschgen pflücken, brach der Ast ab, an welchem die Leiter anlehnte.

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10.04.2017

Gibt es einen Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats aus § 30 Abs. 1 EBRG?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Seit längerem wird diskutiert, ob es einen Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats gibt, wenn dessen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte (kraft Gesetzes nach §§ 29 - 31 EBRG) verletzt werden. Nachdem 2011 das LAG Köln (v. 8.9.2011 - 13 Ta 267/11) einen solchen Anspruch abgelehnt hatte, liegt ein zweites Urteil eines LAG vor. Auch das LAG Baden-Württemberg lehnt in seinem Beschl. v. 12.10.2015 – 9 TaBV 2/15 einen Unterlassungsanspruch aus § 30 Abs. 1 EBRG ab.

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03.04.2017

Zukunftsprojekt „Arbeiten 4.0“ – Hoffnungen und erste vergebene Chancen für ein modernes Arbeitsrecht

Portrait von Susanne Clemenz
Susanne Clemenz

Im November 2011 verabschiedete die Bundesregierung in ihrem Aktionsplan zur Hightech-Strategie 2020 das Zukunftsprojekt Industrie 4.0. Das BMAS eröffnete die arbeitsrechtliche Diskussion dazu im April 2015 mit dem Grünbuch Arbeiten 4.0 unter dem viel versprechenden Arbeitstitel „Arbeit Weiter Denken“. Das suggerierte eine Öffnung für grundsätzliche Diskussionen angesichts der bevorstehenden digitalen Revolution der Arbeitswelt. Endlich eine echte Chance für ein modernes Arbeitsrecht jenseits lagerpolitischer Diskussionen mit 70iger Jahre Charme.

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03.04.2017

Keine Veränderung des Teilzeitrechts vor der Bundestagswahl

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das Vorhaben des BMAS (Frau Nahles), einen Anspruch auf befristete Teilzeit zu schaffen (§ 9a TzBfG-E) und Teilzeitmitarbeitern einen Rückkehranspruch in die Vollzeit zu geben (§ 9 TzBfG-E), ist im Koalitionsausschuss am 29.03.2017 beerdigt worden. Die CDU/CSU hatte sich gegen den Gesetzesvorschlag ausgesprochen, u.a. auch deshalb, weil der Anspruch schon ab einer Betriebsgröße von 15 Arbeitnehmern bestehen sollte. In dieser Legislaturperiode müssen Sie also nicht mehr mit Veränderungen im Teilzeitrecht rechnen.

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30.03.2017

Lohngleichheitsgesetz (= Entgelttransparenzgesetz) vom Bundestag heute verabschiedet

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der Deutsche Bundestag hat soeben das Entgelttransparenzgesetz (BT-Drucksache 18/11133) verabschiedet. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im BGBl. in Kraft treten, also wahrscheinlich im April oder Mai 2017. Auf drei Aspekte möchte ich Sie heute hinweisen.

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29.03.2017

Arbeiten 4.0 – Alles nur heiße Luft?

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Telearbeit oder zeitliche und räumliche Entgrenzung der Arbeit werden im Zusammenhang mit dem Schlagwort Arbeit 4.0 diskutiert – z.B. im durch das BMAS herausgegebenen Grünbuch. Als Anwalt fühlt man sich dann also ganz modern und innovativ, wenn man sich mit diesen Themen befasst.

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28.03.2017

Achtung: Transparenz- und Konkretisierungsgebot des AÜG gilt ab 1.4.2017 auch für Altverträge

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 20.03.2017 „Fachliche Weisungen“ zum AÜG erlassen. Diese gelten ab 01.04.2017. Hier ergeben sich auch für Altverträge zwei Verschärfungen, die in der betrieblichen Praxis unbedingt beachtet werden müssen. Dies betrifft das Transparenzgebot und das Konkretisierungsgebot.

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23.03.2017

Das ärztliches Zeugnis über ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG oder: Wie man als Krankenkasse „erfinderisch“ sein kann

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Werdende Mütter dürfen nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Der Arbeitgeber hat ihnen während der gesamten Dauer eines solchen Beschäftigungsverbots, d.h. zeitlich nicht begrenzt, nach § 11 Abs. 1 MuSchG das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ist hingegen eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft arbeitsunfähig, hat ihr der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall lediglich für die Dauer von sechs Wochen zu zahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, zahlt die zuständige Krankenkasse sodann Krankengeld, das allerdings nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V lediglich 70% des erzielten Arbeitseinkommens beträgt, wobei zusätzlich ggf. die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten ist.

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23.03.2017

Alkohol am Arbeitsplatz – Sie brauchen keinen Anwalt,

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

…sondern müssen lernen mit dem Problem im Betrieb umzugehen.

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15.03.2017

Vollstreckbare Zeugnistitel

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Zeugnisstreitigkeiten werden von vielen als lästig empfunden. Das kann sich bis zum Vollstreckungsrecht fortsetzen, wie ein Beschluss des BAG vom 14.2.2017 (9 AZB 49/16) anschaulich macht. Der beim Arbeitsgericht protokollierte Vergleich enthielt die oft verwendete Formulierung: „Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz.“ Der Arbeitnehmer wollte im Vollstreckungsverfahren einen bestimmten – von ihm vorformulierten - Zeugnisinhalt durchsetzen.

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