Arbeitsrecht | Sozialrecht

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07.07.2016

Planen Sie schon die Weihnachtsfeier?

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Dann dürfte Sie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2016 (Az. B 2 19/14) interessieren. Auch über eventuelle Kopfschmerzen hinaus kommen anlässlich von solchen Feiern Arbeitnehmer zu Schaden. Die Feiern werden nicht immer für das gesamte Unternehmen organisiert, sondern vielfach nur für einzelne Abteilungen o.Ä. Wenn es bei einer solchen Veranstaltung zu einem Unfall kommt, stellt sich die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung handelt. In der Vergangenheit hat das BSG hierfür gefordert, dass derartige Veranstaltungen allen Beschäftigten offenstehen und grundsätzlich die Geschäftsleitung teilnimmt (vgl. BSG v. 9.12.2003 – B 2 U 52/02 R, ArbRB online). Zu dieser Rechtsprechung gab es nur wenige Einschränkungen.

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03.07.2016

Orlando

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

"Dank des Teleskops ist nichts so weit entfernt, dass wir es nicht sehen könnten, und dank des Mikroskops ist nichts so klein, dass es sich unserer Untersuchung entziehen könnte" - so soll Robert Hooke, einer der Mitbegründer der ehrwürdigen Royal Society of London for Improving Natural Knowledge 1665 in seinem Werk "Micrographia" den Triumph des wissenschaftlichen Empirismus beschrieben haben. Virgina Woolf beschreibt in "Orlando" das Schicksal eines englischen Adligen des 16. Jahrhunderts, der eine Geschlechtsumwandlung erfährt. Und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.2015 (8 AZR 421/14, ArbRB News) gibt uns Gelegenheit, uns vor allem rechtswissenschaftlich und ein wenig auch erkenntnistheoretisch mit Fragen des Transgender zu befassen.

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28.06.2016

Brexit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Im Jahr 1598 hatte Elisabeth I. die - 1175 zunächst Kölner Mitgliedern der Hanse verliehenen - Handels-Privilegien der deutschen Hanse aufgehoben und deren Mitglieder aus ihrem Londoner Quartier, dem Stalhof (Steelyard), der auf dem Gelände des heutigen Bahnhofs Cannon Street lag, vertrieben. Arbeitsrechtliche Fragen waren damals nicht relevant. Was hat der Brexit heute zur Folge?

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27.06.2016

Wer schreibt, der bleibt

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Wer kennt sie nicht, die Situation, in der ein Arbeitnehmer meistens für längere und damit auch weit zurückliegende Zeiträume tatsächlich oder angeblich geleistete Überstunden und deren Vergütung geltend macht. Fast immer geht es um die Darlegungs- und die Substantiierungslast, manchmal werden auch mehr oder weniger aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, um deren "Beweiswert" es dann geht.

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22.06.2016

Freistellung ist kein Freibrief

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Streitigkeiten rund um die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern beschäftigen die Arbeitsgerichte häufig. In einem Beschluss vom 24.02.2016 (7 ABR 20/14) hat sich das BAG mit der Frage beschäftigt, ob freigestellte Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet sind, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes Betriebsratsaufgaben nachgehen. Das BAG hat diese Frage bejaht. Auch dann, wenn die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, müssen sich freigestellte Betriebsratsmitglieder unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebstätigkeit abmelden und sich bei der Rückkehr im Betrieb zurückmelden.

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15.06.2016

Was wir immer schon geahnt (gewusst?) haben

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die Süddeutsche Zeitung veröffentlicht heute das Ergebnis einer Untersuchung zur Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereiches zur Mindestlohnpflicht für Langzeitarbeitslose (§ 22 Abs. 4 MiLoG). Das Ergebnis überrascht uns nicht.

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13.06.2016

Aktuelles zur Betriebsratsarbeit

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Zwei Entscheidungen der Landesarbeitsgerichtsbarkeit beschäftigen sich mit aktuellen Fragen rund um die Betriebsratsarbeit. Es geht um das Thema E-Mail-Funktionspostfach für den Betriebsrat (LAG Kiel v. 08.10.2015 – 5 TaBV 23/15) und die Frage, ob die Teilnahme des Betriebsrats an Personalgesprächen nach § 82 BetrVG vorangekündigt werden muss (LAG Frankfurt v. 07.12.2015 – 16 TaBV 140/15).

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02.06.2016

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold - oder manchmal doch auch reden?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf gem. § 74 Abs. 1 HGB der Schriftform. Das Schriftformerfordernis hat neben der Klarstellungs- und Beweisfunktion vor allem eine Warnfunktion. Es sollen nicht nur Streitigkeiten darüber vermieden werden, ob und mit welchem Inhalt eine Wettbewerbsvereinbarung geschlossen wurde. Vielmehr soll der Arbeitnehmer vor übereilten Entschlüssen im Hinblick auf sein künftiges berufliches Fortkommen möglichst bewahrt werden. Ein unter Verstoß gegen die gesetzliche Schriftformvereinbarung vereinbartes Wettbewerbsverbot ist gemäß §  125 BGB nichtig. Auf eine nichtige Vereinbarung können sich beide Vertragsparteien nicht berufen.

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30.05.2016

Ein versteckter Fingerzeig?

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

Gelegentlich fragt man sich, warum sich bestimmte Ausführungen in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts finden. In der Entscheidung des Gerichts vom 24. September 2015 – 2 AZR 680/14 gab es nach dem Sachverhalt keinerlei Sachvortrag, dass die Arbeitnehmerin im Tarifgebiet Ost des TVöD sich darauf berufen hätte, ihr Arbeitsverhältnis sei ordentlich unkündbar. Dieser Punkt wird aber vom Gericht angesprochen (Rz. 41) und auf die Auffassung von Linck zur Verfassungswidrigkeit der Beschränkung auf das Tarifgebiet West hingewiesen. Andere Autoren problematisieren diese Frage überhaupt nicht (vgl. z.B. Schulte in Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2.Aufl., Teil 4 B Rz. 94 ff.).

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20.05.2016

Neuer Streitwertkatalog Arbeitsrecht 2016 - tatsächlich leider nichts Neues

Portrait von Gerhard Schäder
Gerhard Schäder

Der bisherige Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2014 führt in der Vorbemerkung aus, dass er keine Verbindlichkeit beansprucht und dieser auch künftig weiterentwickelt werden soll.  Er hat seitens der Anwaltschaft umfangreiche Kritik erfahren.  Auch die Rechtsprechung folgt teilweise den Vorschlägen des Streitwertkataloges nicht (z.B. LAG Köln, ArbRB 2015, 302, Hessisches LAG, ArbRB 2014, 236, jeweils zum Annahmeverzugslohn; Arbeitsgericht München, ArbRB 2016, 108 zu mehreren Abmahnungen und begehrten Widerruf; LAG Hamburg - 6 Ta 29/15 zum Vergleichsmehrwert bei Vereinbarung einer Freistellung). Eine der wesentlichen Kritikpunkte am Streitwertkatalog ist, dass § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG für das Individualarbeitsrecht eine "Leitnorm" darstellen, sich also auf alle Streitwerte auswirken soll. Zutreffend ist dies jedoch eine Streitwertbegrenzungsklausel, die nur für Bestandsstreitigkeiten gilt (LAG München, ArbRB 2013, 116). Mit Ausnahme der Regelungen der § 42 Abs. 1, 2 GKG bemisst sich der Streitwert nach § 3 Halbsatz 1 ZPO. Auch der Praxiskommentar zum Streitwertkatalog Arbeitsrecht (Schäder/Weber) setzt sich intensiv mit den einzelnen Vorschlägen und den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinander und stellt in vielen Punkten fest, dass die Vorschläge nicht überzeugend sind und teilweise nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen; gleichzeitig werden konkrete Vorschläge einer möglichen Bewertung unterbreitet.

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