Arbeitsrecht | Sozialrecht

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26.05.2015

Auch Arbeitnehmer können Datenschutz-Einwilligungen nach § 4a BDSG erteilen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das BAG hat sich in einem  - noch relativ unbeachteten - Urteil vom 11.12.2014 (8 AZR 1010/13) zu einer zwischen Arbeitsrechtlern und Datenschutzrechtlern seit langem umstrittenen Frage geäußert. Viele Datenschutzrechtler (u.a. Simitis/Simitis, BDSG, 8. Auflage, § 4a, Rz. 62; differenzierend Plath, BDSG, 2013, § 4a Rz. 27) sind der Auffassung, dass in „abhängiger Beschäftigung“   - also im Arbeitsverhältnis - eine freie Entscheidung ausgeschlossen ist und damit Arbeitnehmer nicht nach § 4a BDSG in die Verwendung ihrer Daten einwilligen können.

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18.05.2015

Scheinselbständigkeit – Inwieweit ist die Existenz von gut qualifizierten Solo-Selbständigen bedroht?

Portrait von Silke Becker
Silke Becker

Unsere Arbeitswelt verändert sich und damit auch die Formen der Selbständigkeit. Die „neue Selbständigkeit“ wird öffentlich überwiegend in Bezug auf den Niedriglohnsektor und die Schutzbedürftigkeit der Erwerbstätigen thematisiert. Daneben gibt es aber auch die gut qualifizierten Selbständigen, die sich ganz bewusst entschieden haben, ihr Know-how frei am Markt anzubieten. Zu dieser Gruppe gehören z.B. IT-Freelancer, Interim Manager, Honorarärzte, Ingenieure sowie weitere selbständige Berater und Experten („Wissensarbeiter“). Sie sind mittlerweile fester Bestandteil der Lebenswirklichkeit und Unternehmenspraxis.

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17.05.2015

Rückkehrrecht als sachlicher Grund i.S.v. § 14 TzBfG?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Als sachlichen Grund, der die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen kann, hat das BAG in der Vergangenheit den Fortbestand eines anderen Arbeitsverhältnisses und die gesicherte Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in dieses Arbeitsverhältnis anerkannt. Sodann hat es diese Rechtsprechung auf Fälle ausgedehnt, wenn der beim neuen Arbeitgeber befristet Beschäftigte in einem Beamtenverhältnis steht, insbesondere auf Fälle der sog. Insich-Beurlaubung bei den Postnachfolgeunternehmen (BAG vom 25.5.2007 - 7 AZR 402/04).

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15.05.2015

BAG: Mindestlohn auch bei Krankheit und an Feiertagen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Bei der Auslegung des MiLoG besteht Unklarheit darüber, ob Arbeitnehmer für Zeiten der Nichtarbeit (etwa nach § 615 BGB, §§ 2, 3 EFZG oder § 1 BUrlG) Mindestlohn beanspruchen können. § 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG knüpft an die erbrachte Arbeitsleistung an. Das deutet auch die Regierungsbegründung (BT-Drs. 18/1558, 34), die von „geleisteten Arbeitsstunden“ spricht, an. Nun wissen wir, dass der Gesetzgeber in seinen Materialien nicht immer vollständig präzise und (zu Ende) durchdacht formuliert. Manche (ErfK/Franzen, § 1 MiLoG, Rz. 19, 20) haben daraus gleichwohl abgeleitet, dass im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kein Anspruch auf Mindestlohn bestehen soll. Das entspreche der synallagmatischen Regelung des § 326 BGB (so im dogmatischen Ausgangspunkt auch Beck’scher OK Arbeitsrecht/Greiner, § 1 MiLoG, Rz. 75). Im Arbeitsrecht können Sonderregelungen zu § 326 Abs. 1 BGB den Entgeltanspruch aber aufrechthalten. Das BAG hat sich am 13.05.2015 (Az. 10 AZR 191/14, liegt bislang nur als PM 30/15 vor) zum Mindestlohn nach dem AEntG geäußert und zumindest mittelbar zu dieser Frage Stellung genommen.

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11.05.2015

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei vollendeten Tatsachen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt, ist der dem Betriebsrat sonst grundsätzlich im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i.S.d § 111 BetrVG gewährte Unterlassungsanspruch ausgeschlossen. So hat es das LAG Hamm (Beschluss vom 17.02.2015 - 7 TaBV Ga 1/15) entschieden.

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08.05.2015

Beim BEM bleibt der Anwalt draußen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das LAG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 18.12.2014 (5 Sa 518/15, ArbRB 2015, 72 ([Anm. Trebeck]) entschieden, dass keine "grundsätzliche" Pflicht des Arbeitgebers besteht, zu Gesprächen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) einen Rechtsbeitstand des Arbeitnehmers hinzuziehen. Das folgert das LAG m.E. zu Recht aus dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX. Dort sind die zu beteiligenden Stellen abschließend benannt.

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27.04.2015

Novellierung der Richtlinien zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die EU-Kommission hat am 10.04.2015 eine Konsultation mit den Sozialpartnern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern) auf EU-Ebene eingeleitet. Ziel ist, eine Stellungnahme zur möglichen Überarbeitung dreier bedeutender Richtlinien über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einzuholen.

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22.04.2015

Klare Worte von der Waterkant - o tempora, o mores!

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung steht auf einem sicheren rechtlichen Fundament. Sie entspricht einer allgemein üblichen Praxis des Arbeitslebens. Allgemeine zivilrechtlich begründete Zweifel an der Wirksamkeit einer Dienstwagenüberlassungsvereinbarung in einem wirksam geschlossenen Arbeitsvertrag bestehen nicht. Soweit sich der Staat zulässigerweise zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsmittel bedient, folgen die Rechte und Pflichten aus dem Privatrecht (mit Ausnahme seiner über die Drittwirkung hinaus regelmäßig bestehen bleibenden Grundrechtsbindung).

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18.04.2015

Mindestlohn nicht nur für erbrachte Arbeit!

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Der seit 1. Januar 2015 geltende gesetzliche Mindestlohn beträgt bekanntlich 8,50 Euro - man sollte meinen je Arbeitsstunde, das Gesetz (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG) stellt aber auf die Zeitstunde ab. Allgemein wird die Ansicht vertreten, dass die Arbeitsstunde gemeint sei - etwas anderes wäre auch kaum einsichtig. Ausgehend von diesem Verständnis stellt sich die Frage, ob Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ebenfalls mit mindestens 8,50 Euro zu vergüten sind. Für die Rechtsverordnung nach § 11 AEntG im Pflegebereich hat das BAG entschieden, dass das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist (BAG vom 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12, ArbRB 2015, 36).

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14.04.2015

Rechtsanspruch auf ein Homeoffice?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" berichtet über ein heute verabschiedetes Gesetz, wonach Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Homeoffice haben (www.spiegel.de). Arbeitgeber müssen eine Ablehnung begründen. Welche Interessen sie dabei überhaupt geltend gemacht können, steht im Gesetz. Es lässt 3 mögliche Argumente zu: Wenn Heimarbeit zu schweren Sicherheitsrisiken oder zu unlösbaren Problemen in der Dienstplanung oder zu untragbaren finanziellen Schäden führt. Kein Aprilscherz, sondern ab Juli 2015 Realität - in den Niederlanden.

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Staatliche Aufgaben, private Akteure

Band 3: Neuvermessung einer Grenze
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