Arbeitsrecht | Sozialrecht

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12.03.2014

Unterstützungsrecht und Zugang der Gewerkschaften bei Betriebsratswahlen

Detlef Grimm

Die bevorstehenden Betriebsratswahlen werfen ihre Schatten voraus. Zwei Entscheidungen arbeiten klar und in Übereinstimmung  mit der h.M. heraus, dass eine Gewerkschaft einen Betrieb zum Zweck der Unterstützung und Beratung des für eine Betriebsratswahl gebildeten Wahlvorstandes betreten darf. Sowohl das Arbeitsgericht Verden (Beschluss vom 07.10.2013 – 1 BVGa 1/13, ArbRB 2014, 44 [Grimm]) als auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 11.11.2013 – 5 TaBVGa 2/13) haben entschieden, dass die Gewerkschaft diesen Anspruch auch im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber durchsetzen kann.

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27.02.2014

Geschäftsführer haften (fast) immer

Detlef Grimm

§ 43 Abs. 2 GmbHG statuiert eine gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für Pflichtverletzungen. Gegenüber Steuergläubigern folgt die Haftung aus den §§ 69, 34 AO und gegenüber dem Sozialversicherungsträger für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB.

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21.02.2014

Ein "barbarisches" Urteil?

Axel Groeger

Vor 5 Jahren empörte sich der damalige Bundestagsvizepräsident Thierse über das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg im Fall "Emmely", was wiederum den Berliner Anwaltverein veranlasste, empört den Rücktritt Thierses zu verlangen. Am 7.1.2014 hat das ArbG Kiel (2 Ca 1793 a/13) den Fall einer Reinigungskraft und Vorarbeiterin entschieden, deren Überstunden nicht über sie, sondern über andere Personen (Mutter und Tochter) als geringfügige Beschäftigungen abgerechnet worden waren. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

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19.02.2014

Probezeit für Geschäftsführer - (Bei richtiger Gestaltung) Kein ruhendes Arbeitsverhältnis

Detlef Grimm

Eine interessante Einzelfallentscheidung hat das LAG Rostock in einem Urteil vom 27.11.2013 (Az. 3 Sa 116/13) getroffen: Wird eine der Geschäftsführertätigkeit vorangehende Einarbeitung (praktisch also eine Probezeit)  im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Status „leitender Angestellter“ absolviert, so bleibt dieses Rechtsverhältnis nicht ruhend neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag bestehen. Es endet vielmehr mit der Bestellung zum Geschäftsführer, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes aus dem Sachverhalt folgt und insbesondere kein abweichender Parteiwille erkennbar ist.

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08.02.2014

Morgenstund´ hat Gold im Mund!

Axel Groeger

Das LAG Köln hat dem Vorsitzenden des Betriebsrats eines Möbelhauses Nachtzuschläge für die Zeit von 4:00 Uhr bis 6:00 Uhr zugesprochen, obwohl er in dieser Zeit weder gearbeitet noch Betriebsratstätigkeit erbracht hat (Urt. v. 13.12.2013 - 12 Sa 682/13). Der Kläger war in der Abteilung Logistik eingesetzt. Seine Arbeitszeit begann regelmäßig, wie die sämtlicher anderer Vollzeitkräfte in der Abteilung Logistik, um 4:00 Uhr und endete um 12:30 Uhr. Nachdem der Kläger zum Vorsitzenden des Betriebsrats gewählt worden war, vereinbarten die Betriebspartner, dass er für Betriebsratsarbeit täglich 3,5 Stunden von der Arbeit befreit wird. Gleichzeitig wurde im Einvernehmen mit dem Kläger dessen Arbeitsbeginn auf 6:00 Uhr verschoben, um die Möglichkeit, dass die anderen Beschäftigten mit dem Kläger während dessen Arbeitszeit Kontakt aufnehmen, zu verbessern. Die Arbeitszeit eines Großteils der Belegschaft beginnt erst um 10:00 Uhr.

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28.01.2014

Arbeitgeber ist richtiger Beklagter bei Diskriminierungsklagen

Detlef Grimm

Mitunter bereitet es auch mit Altersdiskriminierungsentschädigungsklagen vertrauten Prozessbevollmächtigten Schwierigkeiten, den richtigen Beklagten zu finden. Ein vom BAG am 23.01.2014 entschiedener Fall (Az. 8 AZR 118/13, Vorinstanz LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.11.2012 – 4 Sa 246/12) verdeutlicht das.

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24.01.2014

Ordnungsrufe - Rufe nach Ordnung

Axel Groeger

Auf dem 1. Deutschen Arbeitsrechtstag in Berlin haben Vertreter der Industrie erneut einen Ordnungsrahmen für die konzernintere Verarbeitung von Beschäftigungsdaten (missverständlich auch als "Konzernprivileg" bezeichnet) verlangt. Man muss wohl kein Prophet sein, um zu ahnen, dass es dazu so bald nicht kommen wird und die Praxis - auch in Matrixstrukturen - mit dem geltenden Recht wird leben müssen. Jedenfalls wird der vor 2 Jahren vorgelegte Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung Presseberichten zur Folge vor der Wahl zum Europaparlament nicht mehr verabschiedet. Dies ist ein"Ergebnis" des Treffens der Innen- und Justizminister der EU in Athen am 23.1.2014. Abzuwarten bleibt, ob die Bundesregierung diesen "Aufschub" als verpflichtenden Aufruf ansieht, den Beschäftigtendatenschutz national zu regeln (siehe zum Inhalt des Koalitionsvertrages Grimm, ArbRB blog vom 28.11.2013). Bei der Ansprache der Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesarbeitsministerium am gestrigen Abend in Berlin blieb der Beschäftigtendatenschutz jedenfalls ausgeklammert und stand der gesetzliche Mindestlohn im Vordergrund.

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18.01.2014

EuGH zum Verhältnis des nationalen Rechts zum Unionsrecht

Axel Groeger

Der Cour de Cassation (Frankreich) wollte vom EuGH erfahren, ob das in Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) anerkannte sowie durch die Richtlinie 2002/14 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (Richtlinie) konkretisierte Grundrecht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden kann, um die Rechtmäßigkeit einer nationalen Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie überprüfen zu lassen.

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11.01.2014

Entschädigungsanspruch einer konfessionslosen Bewerberin

Axel Groeger

Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung soll einer Bewerberin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zahlen, weil es sie wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung bei der Besetzung einer Stelle nicht berücksichtigt hat (ArbG Berlin vom 18.12.2013 – 54 Ca 6322/13, zum Sachverhalt siehe links unter News).

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02.01.2014

Deckelung des Branchenzuschlags und Darlegungslast

Axel Groeger

Ein Leiharbeitnehmer genügt als Kläger im Prozess mit dem Verleiher um das nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG geschuldete Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers seiner Darlegungslast zunächst dadurch, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft des Entleihers beruft, die er in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt der Verleiher nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft prozessual als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Leiharbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (BAG v. 23.3.2011 - 5 AZR 7/10, ArbRB 2011, 100 [Koehler], ArbRB online).

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