Arbeitsrecht | Sozialrecht

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30.10.2013

Unglaublich: BAG glaubt an Gestaltungswillen des Gesetzgebers

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die Gründe des Beschlusses des BAG vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 –, mit dem das BAG entschieden hat, das § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG die nicht mehr „vorübergehende“ Arbeitnehmerüberlassung verbietet, liegen vor.

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26.10.2013

Missbrauchskontrolle bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit ist unter der Geltung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässig. Sie ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend §§ 106 GewO, 315 BGB einzuhalten hat. Sie hat also billigem Ermessen zu entsprechen. Dabei ist eine „doppelte“ Billigkeitsprüfung geboten (BAG v. 18.4.2012 - 10 AZR 134/11, ArbRB online)

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14.10.2013

Was heißt "betriebsvereinbarungsoffen" - Renaissance der ablösenden Betriebsvereinbarung?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Bekanntlich hat das BAG im März entschieden, dass die Betriebspartner in Betriebsvereinbarungen bestimmte Altersgrenzen vereinbaren und die Arbeitvertragsparteien den Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen gestalten können. Letzteres sei regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei und einen kollektiven Bezug habe (BAG vom 5.3.2013 - 1 AZR 417/12, ArbRB 2013, 271 [Grimm]). Bei betriebsvereinbarungsoffenem Arbeitsvertrag entsteht typischerweise keine Kollision, das Günstigkeitsprinzip gilt nur bei einer Kollision von Regelungen in einer Betriebsvereinbarung mit denen des Arbeitsvertrages.

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05.10.2013

Recht und "gefühltes" Recht bei "Scheinselbständigkeit"

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Die 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut hatte an 2 Tagen im Juli (3. und 12.7. 2013) über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse zu entscheiden (S 10 R 5033/12 und S 10 R 5063/12). Die äußeren Sachverhalte könnten kaum unterschiedlicher sein. In einem Fall ging es um zwei Mosaikleger, in dem anderen um die Lebenspartnerin des Firmeninhabers mit der Aufgabe der Büroorganisation. Letztere verfügte über eine eigene Internetpräsenz und hatte Flyer drucken lassen, um für andere Aufträge werben zu können. Sie hatte einen Büroschlüssel, arbeitete jedoch regelmäßig auch von zu Hause und wusste auch ohne Anweisung, was zu tun war. Allen gemein war, dass sie über keine nennenswerten Betriebsmittel verfügten (ihre Arbeitskraft und ihr Know-how waren das wesentliche Kapital), zuvor jeweils in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden hatten, um sich dann selbständig zu machen (nur um diese Zeit "danach" ging es) und alle hatten hierfür einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. (jetzt: § 93 SGB III) erhalten.

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02.10.2013

Wahrheit in der Stellenausschreibung

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Stellenausschreibungen müssen wahr sein. Den Arbeitgeber trifft seit jeher eine Vertrauenshaftung für die Wahrheit und Einhaltung der in der Stellenanzeige veröffentlichten Angaben. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Berlin v. 29.5.2013 – Az. 55 Ca 18019/12 verdeutlicht diese Grundsätze. Es verdient mindestens einen Blog.

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01.10.2013

BAG schiebt Missbrauch bei sachgrundlosen Befristungen einen Riegel vor

Portrait von Joachim Trebeck
Joachim Trebeck

Das BAG hat mit Urteil vom 15.5.2013 (Az.:  7 AZR 525/11) entschieden, dass die Ausnutzung nach TzBfG zulässiger Möglichkeiten der Vermeidung einer Anschlussbeschäftigung eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung darstellt, wenn sie ausschließlich dazu genutzt wird, die ansonsten eintretende Rechtsfolge zu verhindern. Im Fall eines solchen Rechtsmissbrauchs könne sich die Personalservicegesellschaft nicht auf die Rechtmäßigkeit der Befristung berufen, so dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Personalservicegesellschaft entstehe.

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27.09.2013

Streitfeld: Kirchenrecht vs. Kündigungsschutz

Portrait von Wienhold Schulte
Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Die Debatte über das Recht der Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst zu regeln, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, ist noch nicht zu Ende. Der EGMR hatte mit seinen Entscheidungen v. 3.2.2011 ("Siebenhaar" - 18136/02, NZA 2012,199), v. 23.9.2010 ("Obst" - 425/03, NZA 2011,277 u." Schüth" - 1620/03, NZA 2011,279) den "Takt" vorgegeben. Verstöße gegen zentrale Ge- oder Verbote ihrer Glaubens- und Sittenlehre, gleich ob der evangelischen ("Siebenhaar"), der katholischen ("Schüth") oder der Mormonenkirche ("Obst"), können danach auch künftig kündigungsrelevant sein. Die deutschen Gerichte sind aber verpflichtet, das Interesse der Kirchen auf Schutz ihrer Glaubwürdigkeit und die Interessen der bei ihnen Beschäftigten zu einem "fairen Ausgleich" zu bringen (2. LS EGMR v. 23.9.2010 "Obst", aaO.)

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18.09.2013

Chaot oder Erbsenzähler - Chef-Klassen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der Kölner Stadt-Anzeiger (KStA) berichtet nicht nur über herausragende Auswärtssiege des 1. FC Köln 01/07 e.V, sondern hält eine Anleitung zur Kategorisierung von Führungskräften ("Chef" genannt) bereit, die auch insofern interessant ist, als sich jeder - ich denke dies gilt auch für uns Anwälte als Vorgesetzte - anhand der Kategorieren im Hinblick auf seine Wirkung gegenüber Mitarbeitern selbst klassifizieren kann.

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17.09.2013

Facebook und Mitbestimmung des Betriebsrats

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber stritten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss v. 21.06.2013 – 14 BVGa 16/13) über einen Antrag des Konzernbetriebsrats, zwei vom Arbeitgeber eingerichtete Facebook-Seiten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens abzumelden, hilfsweise es zu unterlassen, den Nutzern Unternehmensseiten zur Übermittlung von Informationen (Posting) zur Verfügung zu stellen, jedenfalls solange die Einigungsstelle dies nicht anders entschieden hat. Das Unternehmen hatte bei Facebook  verschiedene Seiten eingerichtet, auf denen Mitarbeiter und außenstehende Dritte (z.B. Kunden) Postings abgeben konnten, welche auf der virtuellen Pinnwand von Facebook allen Nutzern innerhalb und außerhalb des Betriebes zugänglich waren. Sie konnten dann Kommentare auch zu den Mitarbeitern des Arbeitgebers, die anhand der während der Arbeit zu tragenden Namensschildern identifizierbar waren, tätigen.

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09.09.2013

Blaumacher-Fotos per Handy verletzen nicht das Arbeitnehmerpersönlichkeitsrecht

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das LAG Rheinland-Pfalz hat sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit den Segnungen von Smartphones befasst. Ein Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber (Beklagter zu 1.), ihn nicht ohne seine Einwilligung zu filmen oder fotografieren und/oder ihm nicht heimlich nachzustellen oder ihn heimlich zu kontrollieren (Urteil v. 11.07.2013- 10 SaGa 3/13). Während einer Krankschreibung durch einen Neurologen traf sein Vorgesetzter – der Beklagte zu 2. – diesen an einer Autowaschanlage an, wo er gemeinsam mit seinem Vater einen PKW reinigte. Davon und von der guten körperlichen Verfassung des Klägers fertigte der Vorgesetzte Fotos mit seinem Handy (- die Segnungen des Smartphones -). Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Vater einerseits und dem Vorgesetzten andererseits (was auch dafür spricht, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht war). Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Kläger eine Woche später fristlos. Der Kläger hat unabhängig vom Kündigungsrechtsstreit neben der Unterlassung der fotografischen Überwachung verlangt, sämtliche Aufnahmen der Reinigungsaktion an ihn herauszugeben.

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