Arbeitsrecht | Sozialrecht

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23.10.2014

Keine Nullachtfünfzehn-Begründung bei der Wahlanfechtung

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Betriebsratswahlen können innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 19 Abs. 2 BetrVG angefochten werden. Das LAG Hamm (Beschl. v. 21.3.2014 – 13 TaBV 110/13) hat sich mit der Frage beschäftigt, wie substantiiert die Begründung einer Wahlanfechtung sein muss.

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15.10.2014

Austritt aus dem Arbeitgeberverband - weder "blitzschnell" noch "ausgebremst"

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Während sich das BAG in den letzten Jahren verschiedentlich mit der Frage der Zulässigkeit und der tarifrechtlichen Bedeutung eines Blitzaustritts aus dem Arbeitgeberverband zu befassen hatte, hat der BGH nunmehr zu der spiegelbildlichen Konstellation Stellung genommen. Wie lang darf eine Kündigungsfrist in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bemessen sein?

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04.10.2014

Anwaltshaftung für Vergleich im Kündigungsschutzprozess?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Aus Koblenz, wo Karl Baedeker heute vor 155 Jahren verstarb, kommt eine Entscheidung, die beruhigend wirkt.

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03.10.2014

"Einfaches" Scheitern der Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien genügt zur Anrufung der Einigungsstelle

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Immer wieder wird diskutiert, ob es materielle Voraussetzungen gibt, bevor die Einigungsstelle nach § 98 ArbGG angerufen werden kann. Das LAG Hamm hat dies zu Recht in einem Beschluss vom 14.05.2014 (7 TaBV 21/14) verneint.

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30.09.2014

"Gemützel" beim BAG

Portrait von Wienhold Schulte
Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Nachdem die Frage, ob ein Pilot einer Fluglinie durch Betriebsvereinbarung gezwungen werden kann, eine sog. Cockpit-Mütze als Teil der einheitlichen Dienstbekleidung zu tragen, in den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilt wurde, hat das BAG zugunsten des klagenden Piloten entschieden: er ist nicht zum Tragen der Mütze verpflichtet ( BAG v. 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12, Pressemitteilung Nr.50/14).

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30.09.2014

Vorsicht bei Prozessbeschäftigung!

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Es kommt eher selten vor, dass ein Arbeitnehmer während eines Bestandsschutzrechtsstreits vorläufig weiterbeschäftigt wird.  Zu unterscheiden sind die zwischen den Parteien vereinbarte Weiterbeschäftigung, die unter einer Befristung oder auflösenden Bedingung steht, und die Weiterbeschäftigung auf der Grundlage eines Urteils, das den Weiterbeschäftigungsanspruch tituliert.

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24.09.2014

Doppelter Vorsitzendenwechsel beim BAG

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Zum 30.09.2014 tritt der Vorsitzende des Sieben Senats des BAG, Wolfgang Linsenmeier, in den Ruhestand. Seine Nachfolgerin wird Edith Gräfl, die seit Juli 2010 Vorsitzende des Dritten und für das Recht der betrieblichen Altersversorgung zuständigen Senats ist. Neuer Vorsitzender des Dritten Senats wird der bisher im Siebten Senat als Beisitzer tätige Dr. Bertram Zwanziger. Zuständig ist der Siebte Senat u.a. für das Befristungsrecht.

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15.09.2014

Nur Schall und Rauch?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Befragt nach Mitteln, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, fallen einem spontan das von vornherein nur auf bestimmte Zeit eingegangene (§ 620 Abs. 3 BGB i.V.m. dem TzBfG) Arbeitsverhältnis, der Auflösungsvertrag  und die Kündigung (§ 623 BGB) sowie - praktisch der wohl häufigste Fall - der Vergleich - außergerichtlich oder vor Gericht (Vorsicht bei einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 S. 1, 1. Alt. ZPO, der kein gerichtlicher Vergleich i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG ist!) ein. Bei der Auflösung eines Zweier-Bundes nach § 9 KSchG kommt ein Gericht als notwendiger Dritter ins Spiel. Nach Abpfiff des Spiels (juristisch genau: nach Rechtskraft) hat die oder der Unparteiische seine Schuldigkeit getan, dann kann der Arbeitnehmer nach § 12 KSchG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigern. Ebendies kann nicht "auf dem Spielfeld", sondern auf der richtigen Bühne der Arbeitgeber auch, nur heißt es dort anders: Nichtverlängerungsmitteilung (dazu Kalb, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2014, Teil 14 G Rn 16 ff). Kraft Gesetzes ist es eher schwierig oder "geht gar nicht" würde die Kanzlerin sagen (siehe BAG 21.11.2013 - 2 AZR 598/12 ua.). Durch Wegfall der Geschäftsgrundlage soll es noch zu Zeiten der Teilung Deutschlands unter strengen Voraussetzungen möglich gewesen sein, wenn jemand von Ost nach West gegangen ist und nach der Wende "rüber gemacht hat".

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01.09.2014

Ruhepausen auch ohne Anti-Stress-Verordnung

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die Schaffung einer Anti-Stress-Verordnung wird gegenwärtig wieder heftig diskutiert. Dabei wird gerne übersehen, dass das Arbeitszeitgesetz nicht nur für die Frage der Inanspruchnahme durch Mails außerhalb der Arbeitszeit eine Regelung hat, sondern auch sonst Mitarbeiter durch Ruhepausen und andere Maßnahmen vor unangemessener Beanspruchung schützt. Das LAG Köln hat in einem Urteil vom 27.11.2013 (5 Sa 376/13) auf die ordnungsgemäße Anordnung von Ruhepausen hingewiesen und aufgezeigt, welche Folgen die Nichtbeachtung hat.

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27.08.2014

Krematorium darf über Zahngold verfügen

Portrait von Wilfried Mosebach
Wilfried Mosebach

Krematorien dürfen das Zahngold von Toten nach der Einäscherung behalten und auch verwerten. Das am 21.8.2014 vom BAG gefällte Urteil, das den eigentlichen Gegenstand der Klage – die Schadensersatzforderung des Krematoriums – zurück ans Hamburger Landesarbeitsgericht verwiesen hat – schließt eine bisher bestehende Rechtslücke. Offene Fragen aber bleiben bestehen. 

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23.08.2014

Revisionsbegründung - etwas für "Fortgeschrittene"

Portrait von Wienhold Schulte
Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

In die Verlegenheit, eine Revisionsbegründung zu erarbeiten zu müssen (dürfen), kommt man - schon wegen der Restriktionen bei der Zulassung - in der "Normalkanzlei"  selten bis gar nicht. Eher muss die Nichtzulassung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Und wer sich daran bereits versucht hat, gleich ob die Beschwerde auf eine Divergenz, die grundsätzliche Bedeutung, einen absoluten Revisionsgrund oder die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt werden soll, weiß, welch hohe Hürden zu überwinden sind (vgl.dazu u.a. Tschöpe in Tschöpe, AHB-Arbeitsrecht, Teil F Rz. 1ff.).

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23.08.2014

Tarifanwendung, Tarifvollzug, Ermessen und Rechtsgestaltung bei der korrigierenden Rückstufung

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Bezüglich Eingruppierungen im öffentlichen Dienst ist anerkannt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung korrigieren kann, ohne den Arbeitsvertrag (z.B durch Änderungskündigung) ändern zu müssen. Dazu muss er allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. Dazu genügt es, wenn jedenfalls eine der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung fehlt. Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung "geirrt" hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (Ausnahme die bewusste Zusage einer übertariflichen Vergütung). Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt. Die Eingruppierung ist nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt.

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09.08.2014

Gnade oder Ausbeutung - die Gesinnung der Anderen!

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Eine Arbeitsvergütung von nicht einmal 2 Euro brutto pro Stunde bewegt sich in Deutschland auf einem Niveau, das außerhalb eines jeden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung steht. Sie entwertet die menschliche Arbeitsleistung und birgt objektiv deren Geringschätzung in sich, die ein menschenwürdiges Dasein des arbeitenden Menschen und dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit negiert. Dieser Aussage der 13. Kammer des ArbG Cottbus (Urt. v. 9.4.2014 - 13 Ca 10477 und 10478/13) wird wohl niemand widersprechen wollen.

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06.08.2014

Muss das BVerfG die Regeln für die sachgrundlose Befristung klären?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das BAG hatte in seinem Urteil vom 6.4.2011 (Az. 7 AZR 761/09) entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zeitlich nicht uneingeschränkt besteht - wie es seit Inkrafttreten des TzBfG im Jahre 2000 ganz herrschende Meinung gewesen war, sondern auf drei Jahre begrenzt ist. Dazu hatte es sich des Instruments der verfassungskonformen Auslegung bedient. An dieser Entscheidung hatten nicht nur die Literatur (z.B. Höpfner, NZA 2011, 893), sondern auch Gerichte (z.B. das LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 21.2.2014 - 7 Sa 64/13, Revision beim BAG unter 7 AZR 196/14 eingelegt) Kritik geübt, weil die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unmissverständlich und damit der Auslegung nicht zugänglich sei und das BAG die Grenzen verfassungskonformer Auslegung oder richterlicher Rechtsfortbildung überschritten habe.

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29.07.2014

Mitbestimmung beim Arbeitsschutz

Portrait von Axel Braun
Axel Braun

Zwei Entscheidungen des BAG zeigen, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats bisher in ihrer Komplexität in der Praxis unterschätzt wurde und der sorgfältigen beratenden Vorbereitung bedarf. Vor allem die Mitbestimmung beim betrieblichen Gesundheitsschutz ist dabei angesichts gestiegener Belastungen der Arbeitnehmer in letzter Zeit verstärkt in den Fokus gerückt.

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13.07.2014

"Befristete" Betriebsräte?

Portrait von Wienhold Schulte
Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Das BAG hat noch einmal die Frage klären müssen, ob befristet eingestellte, anschließend in den Betriebsrat gewählte Beschäftigte nach Ablauf der Befristung gehen müssen, Urt.v. 25.6.2014 - 7 AZR 847/12, Pressemitteilung Nr. 28/14. Die Klägerin war sachgrundlos für zwei  Jahre eingestellt und danach in den Betriebsrat gewählt worden. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. In der anschließenden Ablehnung des Abschlusses eines weiteren Vertags sah die Klägerin eine unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit.

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11.07.2014

Gesetzlicher Mindestlohn auch vom Bundesrat beschlossen – Änderungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Portrait von Ulrich Sittard
Ulrich Sittard

Nachdem der Bundestag bereits am 3.7.2014 den einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn beschlossen hat, hat am 11.7.2014 auch der Bundesrat dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zugestimmt. Damit wird der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zum 1.1.2015 in Kraft treten.

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07.07.2014

„Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht“ – Webfehler im neuen RV-Anpassungsgesetz

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Zum 1.7.2014 ist das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung – RV-Leistungsverbesserungsgesetz – in Kraft getreten (BGBl. 2014 I, S. 787 ff.). Bereits jetzt steht fest, dass es Widersprüche und Unklarheiten aufweist, die es der Praxis schwer machen werden, es rechtssicher anzuwenden.

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05.07.2014

Abgrenzung von Arbeits- und Ordnungsverhalten bei Informationsveranstaltungen - tertium non datur?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PT der Lufthansa hat die Gesamtvertretung in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Die Vorschrift entspricht § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist danach das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt ihn dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats bzw. der Gesamtvertretung.

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29.06.2014

Neues zur Frage: wer ist Arbeitnehmer?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Diese auf Alfred Hueck zurückgehende "Definition" prägt auch heute noch im Kern jedenfalls den Teil der Arbeitsrechtsordnung, der nicht unionsrechtlich geordnet ist. Jedoch geht das nationale Recht teilweise andere Wege, indem es z.B. in § 5 Abs. 1 BetrVG zwar von diesem allgemeinen Arbeitnehmerbegriff ausgeht, ihn jedoch teilweise erweitert oder einschränkt. Oder indem es wesentliche Bestimmungen des Betriebsrentenrechts nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG auf Personen, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind, für entsprechend anwendbar erklärt.

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