Arbeitsrecht | Sozialrecht

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06.06.2013

Wer den Betriebsrat nicht (vollständig) informiert verliert - auch wenn der Verdacht noch so stark ist

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Gleiches gilt nach einhelliger Meinung bei nicht ordnungsgemäßer - also nicht hinreichend ausführlicher - Anhörung. Zum Inhalt der  Anhörung gehören nach Ansicht des LAG Köln (Urteil vom 22.03.2012 – 7 Sa 1022/11) vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung auch die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten ist.

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05.06.2013

Freiwillig ist nicht freiwillig

Portrait von Martin Reufels
Martin Reufels

Arbeitsrechtler wissen: Freiwillig bedeutet nicht, daß auf die Leistung kein vertraglicher Rechtsanspruch bestehen kann.

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05.06.2013

Neuigkeiten und Gewissheiten zur Arbeitnehmerhaftung

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Ein in der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbarter Selbstbehalt kann nach § 114 Abs. 2 S. 2 VVG nicht gegenüber Dritten und einer mitversicherten Person geltend gemacht werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts hat daher nur Wirkung im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, nicht jedoch im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer, der bei einer Dienstfahrt mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers einen Dritten schädigt. Eine Klausel in einer AGB, wonach der Arbeitnehmer darüber belehrt ist, dass die Fahrzeuge des Arbeitgebers mit einem Selbstbehalt von 5.000,00 € pro Schadensfall in der Haftpflicht- sowie der Fahrzeugvollversicherung versichert sind und der Arbeitnehmer je nach Verschuldensgrad und Schadenshöhe damit rechnen muss, für jeden von ihm verursachten Schaden in Höhe bis zu 5.000,00 €  Schadensersatz leisten zu müssen, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unbillig und ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BAG v. 13.12.2012 - 8 AZR 432/11, ArbRB online).

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30.05.2013

Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Ein Rechtsanwalt ist arbeitsunfähig, wenn er zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten nicht mehr in der Lage ist. Das hat der Versicherungssenat des BGH (Urt. v. 3.4.2013 - IV ZR 239/11) entschieden. Arbeitsunfähigkeit iS der MB/KT liegt nach  § 1 Abs. 3 der MB/KT (Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung) vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch tatsächlich nicht ausübt und auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.

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22.05.2013

Arbeit 2.0 - Lust und Frust in der Leistungsgesellschaft

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

So lautet das Motto einer Veranstaltung, zu der die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in die Hochschul- und Kreisbibliothek Bonn-Rhein-Sieg, Grantham-Allee 20 in Sankt Augustin, am Donnerstag, den 23. Mai 2013, 18 Uhr,  einlädt. Es diskutieren der Mathematiker und ehemalige IBM-Manager Gunter Dueck, die Philosophin und Journalistin Svenja Flaßpöhler und Prof. Dr. Hartmut Ihne, Präsident der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg. Angesichts aktueller Untersuchungen, wie z.B. des Berichts "Psychische Gesundheit im Betrieb" im Auftrag des BMAS (2011) (www.bmas.de) oder des "Stressreport Deutschland 2012", herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund (www.baua.de), eine sicher nicht nur für Beschäftigte und Arbeitgeber, sondern auch für Arbeitsrechtler interessante Veranstaltung.  Eine aktuelle und gut lesbare Zusammenfassung über die mit der Arbeit verbundenen Höhen und Tiefen hat der Freiburger Neurobiologe, Arzt und Psychotherapeut Prof. Dr. Joachim Bauer mit dem Buch "Arbeit - Warum unser Glück von ihr abhängt und wie sie uns krank macht" vorgelegt. Warum nicht einmal einen arbeitsfreien Tag nutzen, sich von dieser Seite dem Thema "Arbeit" zu nähern?

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16.05.2013

Scheinwerkverträge in Rechtsprechung und Politik - keine Lanze für den Werkvertrag

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg v. 12.12.2012 (15 Sa 1217/12, ArbRB online) über die rechtliche Einordnung eines Werkvertrages über die Durchführung fachgerechter Arbeiten der Fleisch- und Wurstproduktion mit den dazu notwendigen Verpackungs- und Nebentätigkeiten, die in den Räumen und während der üblichen Arbeitszeiten des Auftraggebers unter Beachtung von dessen Betriebsordnung nach Bedarf des Auftraggebers durchzuführen waren, verdeutlicht eine Entwicklung, die man als "Flucht aus der Arbeitnehmerüberlassung in den Werkvertrag" umreißen kann. Am 11.3.2013 fand auf Einladung des BMAS ein Symposium statt, bei dem es um Fragen wie: Wo verletzen Werkvertragskonstruktionen geltende Gesetze? Welche Vertrags- und Geschäftsformen sind legal, aber sozialpolitisch unerwünscht? Sind die vorhandenen Mittel, um Missbrauch zu verhindern, ausreichend oder müssen sie ergänzt oder effizienter gestaltet werden? ging (www.bmas.de). Die Zeiten, in denen das Flämmen von Brammen in einem Stahl- und Walzwerk durch Beschäftigte eines Drittunternehmens, die im Betrieb des Auftraggebers tätig waren und deren zu erbringende Dienstleistung oder deren zu erstellendes Werk hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant war und nicht allein deswegen als Einstellung iSv. § 99 BetrVG angesehen wurde (lies BAG v. 5.3.1991 - 1 ABR 39/90, ArbRB online), sind wohl vorbei (eine Lanze für den Werkvertrag in der Fleischwirtschaft brechen jedoch Tuengerthal/Rothenhöfer in BB 2013, 53). Ob andere Gestaltungen eines Drittpersonaleinsatzes jenseits der "Scheinselbständigkeit" und des "Scheinwerkvertrages" nicht nur grundsätzlich rechtlich möglich, sondern auch sozialpolitisch zumindest nicht unerwünscht sind, ist im Einzelfall jeweils sorgfältig zu prüfen und abzuwägen.

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09.05.2013

Bemerkenswerte neue BAG Urteile

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de) unter "Entscheidungen" befinden sich seit kurzem eine Reihe von Urteilen des 5. Senats vom 13.3.2013 (5 AZR 157/12 u.a.), die sich durch ihre besondere Kürze herausheben. Es geht um die Auslegung einer "kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel" in einem Arbeitsvertrag bei einer Tarifsukzession. Der Senat verweist auf frühere Entscheidungen, auch des 4. Senats, zur Geltung des TVöD bei kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln (dazu der Verfasser in: Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2010, Teil 8 Rn. 12 ff.). Die Problematik erschließt sich dem Außenstehenden nur, wenn man eines der vom BAG bestätigten Urteile des LAG Sachsen-Anhalt liest.

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07.05.2013

Man kann es sich ja mal anders überlegen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Wird die Schriftform des § 623 BGB für Kündigungen und Aufhebungsverträge nicht beachtet, folgt daraus die Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB). Immer wieder wird in der Rechtsprechung erörtert, ob sich der Arbeitnehmer auf den Formmangel einer von ihm selbst erklärten Kündigung berufen kann oder ob und wann ihm dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist.

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03.05.2013

Verstößt Deutschland gegen die Europäische Sozialcharta?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Ein bekanntes Nachrichtenmagazin aus Hamburg berichtet, dass die Bundesregierung den Kampf gegen Lohndumping verweigere, obwohl Deutschland "seit Jahren gegen das in der Europäischen Sozialcharta verankerte Recht auf ein angemessenes Arbeitsentgelt verstößt". Dafür sei Deutschland 2010 gerügt worden.

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02.05.2013

Drei neue Richterinnen und Richter am BAG

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Mit Wirkung zum 1.5.2013 sind drei neue Richterinnen und Richter am BAG ernannt worden: Frau Dr. Martina Ahrendt (ArbG Berlin), Frau Margot Weber (ArbG Stuttgart) und Herr Markus Krumbiegel (ArbG Nürnberg). Näheres zu den Biographien kann in den Pressemitteilungen Nr. 30/13, 31/13 und 32/13 nachgelesen werden.

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28.04.2013

EuGH zu Compliance-Anforderungen bei diskriminierenden Äußerungen

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Ein beklagter Arbeitgeber kann Tatsachen, die vermuten lassen, dass er eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibt, nicht allein dadurch widerlegen, dass er geltend macht, dass Äußerungen, die eine diskriminierende Einstellungspolitik suggerieren, von einer Person stammten, die - obwohl sie behauptet und der Anschein besteht, dass sie im Management dieses Arbeitgebers eine wichtige Rolle spielt - rechtlich nicht befugt sei, ihn bei Einstellungen zu binden. Der Umstand, dass ein Arbeitgeber sich von Äußerungen, die eine diskriminierende Einstellungspolitik suggerieren, nicht deutlich distanziert hat, stellt einen Faktor dar, den das angerufene Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts berücksichtigen kann. Insoweit kann die Wahrnehmung der Öffentlichkeit oder der betroffenen Kreise ein stichhaltiges Indiz für die Gesamtwürdigung der im Ausgangsverfahren streitigen Äußerungen darstellen (EuGH v. 25.4.2013 - Rs. C-81/12).

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23.04.2013

Probezeitverzicht verschafft keinen Kündigungsschutz

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Oft glaubt die Betriebs-Praxis, mit der Vereinbarung einer Probezeit ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses bestehe Kündigungsschutz. Das ist aber nicht so und hat schon viele Arbeitnehmer - und manchmal auch deren Berater - überrascht. Ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 22.08.2012 – 27 Ca 45/12) fasst anschaulich die Rechtsprechung zusammen.

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18.04.2013

Streikrecht in Diakonie und Kirche nun vor dem BVerfG

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Anfang der Woche hat die Presse berichtet, dass die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di nunmehr Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BAG zum Streikrecht in Diakonie und Kirche, in denen der Dritte Weg praktiziert wird (BAG v. 20.11.2012 - 1 AZR 179/11),  erhoben hat.  Zwar hatte die Präsidentin des BAG noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung - angesichts der zur Entscheidung anstehenden verfassungsrechtlichen Fragen nicht überraschend - vorausgesagt, dass die Entscheidung des Senats nicht das letzte Wort sein würde, weil die unterlegene Partei wohl vor das BVerfG ziehen würde. Dass es dazu kommen könnte, erschien jedoch nach der Verkündung des Urteils und der mündlichen Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe eher unwahrscheinlich. Nun ist es anders gekommen: Mit ver.di hat die obsiegende und durch das Urteil nicht beschwerte Partei eine Verfassungsbeschwerde erhoben, soweit jedenfalls die formale Betrachtung. Verständlich ist dieser Schritt aus zwei Gründen: Materiell dürfen sich - bei aller gebotenen Zurückhaltung und sicher noch erforderlichen genauen Analyse  der Entscheidungsgründe - kirchliche Arbeitgeber in mancher Hinsicht be- und gestärkt fühlen, nicht nur weil ihre grundsätzliche Befugnis, ein dem christlichen Selbstverständnis entsprechendes, auf Arbeitskampf verzichtendes Arbeitsrechtsregelungssystem jenseits des Tarifvertragssystems zu praktizieren - wenn auch nur unter Beachtung nicht unerfüllbarer oder unzumutbarer Voraussetzungen durch das BAG - bestätigt worden ist. Interessant wird es bei der Frage, ob das BVerfG die Beschwerde zum Anlass nimmt, zur Befugnis, den Möglichkeiten und Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung Stellung zu nehmen.

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17.04.2013

Working hard to look busy

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Viele Mitarbeiter klagen zu Recht über die steigende Belastung am Arbeitsplatz. Uns Arbeitsrechtlern sind aus der Praxis aber auch die Fälle bekannt, in denen Mitarbeiter Arbeitsbe- und -überlastung vorgaukeln. Oft ist es schwierig, dies zu erkennen und zu beweisen, um Maßnahmen  und/oder Sanktionen einzuleiten. Manchmal hapert es auch an der Personalführung. Das Handelsblatt stellt unter dem Titel "Wie Kollegen sich vor der Arbeit drücken" die zehn beliebtesten Tricks der "Arbeitstäuscher" vor.

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13.04.2013

Teilzeitarbeit anstatt stufenweiser Wiedereingliederung?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das Urteil des EuGH vom 11.4.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-335/11 und C-337/11 wirft u.a. folgende Frage auf:

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10.04.2013

Kürzung von Pauschalen für Betriebsräte

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. § 37 Abs. 1 BetrVG und § 78 Satz 2 BetrVG statuieren das Verbot ungerechtfertigter Begünstigungen von Betriebsratsmitgliedern. Diese Regeln sind Verbotsgesetze i.S.v. § 134 BGB. Vereinbarungen oder einseitige Zusagen, die gegen das Ehrenamtsprinzip bzw. Begünstigungsverbot verstoßen, sind unwirksam, unabhängig davon, ob die Beteiligten vom Gesetzesverstoß wussten oder nicht. Über einen solchen Fall hatte das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil v. 13.12.2012 – Az. 24 Ca 5430/12) zu entscheiden.

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19.03.2013

Die Arbeitnehmereigenkündigung - einmal anders

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die Arbeitnehmereigenkündigung fristet - auch in der Beratungspraxis - ein juristisches Schattendasein. Umso interessanter kann es sein, sich mit orginellen Formen des Ausspruchs solcher Kündigungen zu beschäftigen. Spiegel Online gibt Anregungen. Achtung: Bitte zur Dokumentation eine schriftliche Kündigung (§ 623 BGB) nachschieben.

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18.03.2013

Abmahnung bei außerordentlicher Kündigung

Portrait von Ulrich Boudon
Ulrich Boudon

Das BAG hat mit Urt. v. 25.10.2012 - 2 AZR 495/11 - entschieden, dass grundsätzlich  jede Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung voraussetzt. Nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gelte dies nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten sei oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handele, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen sei.

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16.03.2013

Änderung der Rechtsprechung zur Leiharbeit: wählen und(!) zählen!

Portrait von Wienhold Schulte
Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Das BAG macht Leiharbeit Schritt für Schritt weniger attraktiv, nicht nur durch die weitere Ausdifferenzierung des "equal Pay" - Grundsatzes  - vgl. dazu die Urteile des 5.Senats v.13.3.2013 - 5 AZR 954/11, 146/12 ,u.a. Pressemitteilung Nr. 17/13 - , sondern im Besonderen durch die Änderung der Rechtsprechung des 7. Senats zur Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Zahl der Beschäftigten eines Betriebs.

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13.03.2013

Kreative Schmähungen von Kollegen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Heute mal etwas Rechtstatsächliches zum  Komplex "Beleidigungen und Schmähungen von Kollegen" (aus jur. Sicht dazu HWK/Sandmann, 5. Aufl. 2012, § 626 BGB, Rz. 242 zum Stichwort Ehrverletzungen des Arbeitgebers und von Kollegen): Spiegel Online hat unter dem Titel "Kollegen sind die Pest - das Lästerlexikon" 370 der nach Ansicht der Redaktion "kreativsten" Schmähungen und Lästereien zusammengestellt. Amüsant. P.S.: Als Juristen gehören wir wohl zum Typus "Aktenfräse".

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