IT-Recht

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24.02.2012

BGH-"Bodenfliesen" - auf B2B übertragbar?

Portrait von Jochen Schneider
Jochen Schneider CSW Rechtsanwälte

Die Thematik der Kostenlosigkeit von Aus- und Wiedereinbau im Rahmen der Nacherfüllung, hier "Lieferung einer mangelfreien Sache", § 439 Abs. 1, 2. Alt., BGB, war dem EuGH vorgelegt worden. Dieser hatte mit Urt. v. 16.6.2011 entschieden, dass im Falle der Ersatzlieferung der Verkäufer verpflichtet ist, "entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsgut notwendig sind." Dies gehört zur Kostenlosigkeit der Nacherfüllung. Nun hat der BGH aufgrund dieser EuGH-Entscheidung seinerseits mit Urt. v. 21.12.2011 in der Angelegenheit "Bodenfliesen" entschieden (BGH v. 21.12.2011 - VIII ZR 70/08). Danach ist § 439 Abs. 1, 2. Alt., BGB, dahingehend richtlinienkonform auszulegen, "dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst" (LS 1) mit Hinzufügung "im Anschluss an EuGH ...".

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