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Willkommen zu unseren Blogs im Bereich Recht und Steuern! Hier finden Sie topaktuelle Beiträge von ausgewiesenen Experten zu den wichtigsten Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, IT-Recht, Mediation, Medienrecht, Mietrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht. Unsere meinungsstarken Fachblogs informieren Sie regelmäßig über die neuesten Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praxisnahe Lösungen. Nutzen Sie das Expertenwissen unsere Autorinnen und Autoren und profitieren Sie von wertvollen Insights aus erster Hand.

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19.08.2019

Neuerungen bei der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG

Portrait von Prof. Dr. Martin Weiss
Prof. Dr. Martin Weiss Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Die Regelung des § 6b EStG soll die Übertragung von stillen Reserven vor allem in Grundstücken ermöglichen. Im Gegensatz zu anderen Fördernormen – wie etwa § 7g EStG – ist die Übertragung der Höhe nach nicht begrenzt. Sie steht zudem – erneut im Gegensatz zu § 7g EStG – auch allen Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen offen, soweit sie Gewinneinkünfte erzielen, unabhängig von ihrem Gewinn oder ihren bilanziellen Gegebenheiten. Auch die Unterscheidung nach der persönlichen Steuerpflicht – unbeschränkt oder beschränkt – spielt grundsätzlich keine Rolle. Insoweit ist das 6b-Regime also sehr liberal.

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19.08.2019

Einsetzung eines GmbH-Aufsichtsrats mithilfe von Öffnungsklauseln

Portrait von Dr. Johannes Scheller
Dr. Johannes Scheller Notar in Hamburg

Die Einsetzung eines Aufsichts- oder Beirats als Zusatzorgan einer GmbH bedarf notwendig einer Verankerung im Gesellschaftsvertrag. Einfache Beschlüsse oder schuldrechtliche Vereinbarungen genügen nicht, auch nicht für den Beirat, sofern ihm Organqualität zukommen soll (sog. organisationsrechtlicher Satzungsvorbehalt; vgl. dazu etwa Cziupka in Scholz, 12. Aufl. 2018, § 3 GmbHG Rz. 59).

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19.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Berechtigung an dem Guthaben auf einem Sparbuch, das Eltern für ihr Kind angelegt haben.

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15.08.2019

Neue Ausgabe der GVRZ (2/2019) und Hinweis auf die 5. Tagung Junger ProzessrechtswissenschaftlerInnen

Portrait von Dr. Dominik Schäfers
Dr. Dominik Schäfers WWU Münster

Kürzlich ist die aktuelle Ausgabe 02/2019 der Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht (GVRZ) erschienen. Sie dient ebenso wie die vergangene Ausgabe dazu, die auf der 4. Tagung Junger ProzessrechtswissenschaftlerInnen 2018 gehaltenen Vorträge zu publizieren, und steht im Zeichen rechtsgebietsübergreifender, rechtsvergleichender und rechtspolitischer Beiträge, die sich mit der Rolle der Höchstgerichtsbarkeit als Gestalterin und Wahrerin des Rechts befassen.

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14.08.2019

Bußgelder in Millionenhöhe: Kein Grund zur Panik - aber zur Vorbereitung

Portrait von Tim Wybitul
Tim Wybitul

Die Berliner Datenschutzbehörde hat angekündigt, bald Bußgelder in zweistelliger Millionenhöhe wegen Verstößen gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verhängen. Dabei ließ die Behörde offen, gegen wen sich das Bußgeld richten soll. Im laufenden Verfahren könne die Behörde das Unternehmen aus rechtlichen Gründen nicht namentlich nennen. Zuvor hatte die Berliner Behörde bereits zwei Bußgeldbescheide gegen ein Unternehmen in Höhe von insgesamt 200.000 Euro verhängt. Auch hier nannte die Behörde die betroffene Firma nicht. Das Unternehmen kann gegen die Bußgeldbescheide Rechtsmittel einlegen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über einige aktuelle hohe Bußgelder und deren Konsequenzen auch für andere Unternehmen. Er zeigt zudem, wie man bestehende Bußgeldrisiken durch eine gezielte Vorbereitung mindern kann.

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14.08.2019

Afghanistan-Papiere

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Eine stets neue Herausforderung für die Medien ist die Auslotung der Veröffentlichungsschranken, die sich im Hinblick auf Texte Dritter aus den Bestimmungen des Urheberrechts ergeben. Ein prominenter Testfall für diese Problematik ist der Streit zwischen der Funke Mediengruppe und der Bundesregierung um die Veröffentlichung wöchentlich erscheinender Lageberichte der Bundesregierung zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr, die zur Unterrichtung des Parlaments als Verschlusssache der niedrigsten Geheimhaltungsstufe an einzelne Abgeordnete des Bundestags sowie an Referate des Bundesverteidigungsministeriums verschickt werden. Derartige Berichte wurden der Funke Mediengruppe zugespielt und von dieser unter der Bezeichnung Afghanistan-Papiere auf einem Internetportal ohne redaktionell-inhaltliche Auseinandersetzung, jedoch versehen mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und mit der Einladung zur interaktiven Partizipation auszugsweise veröffentlicht. Die Bundesregierung sah hierin einen Eingriff in die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte der Verfasser und nahm den Verlag vor den Kölner Gerichten auf Unterlassung in Anspruch, die der Klage beiden Instanzen mit der Begründung stattgaben, die Texte seien urheberrechtlich geschützt und einer der Ausnahmetatbestände des § 51 UrhG liege nicht vor. Der von Funke Medien angerufene BGH hat den Fall im Weg des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH verwiesen und diesem im Wesentlichen die Frage vorgelegt, ob die der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft dienenden §§ 50, 51 UrhG den deutschen Gerichten einen Umsetzungsspielraum belassen und ob und in welcher Weise die deutschen Gerichte bei der Bestimmung der Tragweite der die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber einschränkenden Bestimmungen der §§ 50, 51 UrhG die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere deren der Sicherung der Meinungs- und Medienfreiheiten dienenden Art. 11 berücksichtigen können (BGH ZUM 2017,  753). Der BGH hat dabei unterstellt, dass die Texte der Afghanistan-Papiere urheberrechtlich geschützt sind und es für die Entscheidung darauf ankommt, ob ihre Veröffentlichung durch Funke Medien bei richtlinienkonformer Auslegung durch den Ausnahmetatbestand der Berichterstattung über Tagesereignisse gem. § 50 oder durch eines der Zitierrechte des § 51 UrhG  gerechtfertigt sein kann.

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13.08.2019

Heizungsrohre gedämmt oder nicht: Ein Wohnungs- und Kellerproblem

Rechtsanwalt Frank-Georg Pfeifer

Das Wohnungs-Problem: Der Mieter klagt darauf, dass die bislang nach dem Schlüssel 50:50 abgerechneten Heizkosten künftig gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV zu 30% nach Fläche und zu 70 % nach Verbrauch abzurechnen seien. Die klägerische Revision führt zur Zurückverweisung an das LG.

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12.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 4 . Teil Urlaub im gekündigten Arbeitsverhältnis

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Ein Urteil des BAG aus der Serie vom 19.2.2019 befasst sich mit den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers im gekündigten Arbeitsverhältnis. Das BAG (Urt. 19.2.2019 - 9 AZR 321/16) stellt heraus, dass die aus dem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers auch nach einer Kündigung (fort) bestehen.

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10.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um eine mietrechtliche Frage.

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08.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 3 . Teil Die Abfindung von Urlaubsansprüchen im laufenden Arbeitsverhältnis

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der gesetzliche Urlaub ist eigentlich „in natura“ zu gewähren, also durch Freistellung. Erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis darf er durch Geldleistungen abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Trotz dieser Regelung ist die Abfindung von Urlaubsansprüchen im laufenden Arbeitsverhältnis weitreichender möglich, als oft geglaubt.

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07.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 2 . Teil Das Musterschreiben

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Ich orientiere mich an dem vom BAG im Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 423/16) genannten Beispiel einer Unterrichtung gleich zu Jahresbeginn. In einer E-Mail an die Mitarbeiter, die hinsichtlich der Anzahl der Urlaubstage für jeden einzelnen Arbeitnehmer anzupassen ist, kann der Arbeitgeber wie folgt formulieren:

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06.08.2019

KG: Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

In einem Verfahren vor dem KG Berlin (Beschl. v. 9.5.2019 – 8 W 28/19) hatte die Antragstellerin an eine GmbH Gewerberäume vermietet. Die GmbH war rechtskräftig zur Herausgabe der Räume an die Antragstellerin verurteilt worden. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil stellte es sich heraus, dass die beiden Antragsgegner aufgrund eines Untermietvertrages mit der GmbH einen Teil der Räume nutzten. Daraufhin beantragte die Antragstellerin gegen die beiden Antragsgegner den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung der von ihnen in Besitz gehaltenen Räume.

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06.08.2019

Ausblick über den Tellerrand: Wie Konflikte in Zukunft beigelegt werden

Portrait von Prof. Dr. Beate Gsell und Sebastian Henke, Wiss. Mitarbeiter
Prof. Dr. Beate Gsell und Sebastian Henke, Wiss. Mitarbeiter Ludwig-Maximilian-Universität München

In Kooperation mit dem Munich Center for Dispute Resolution, einer Forschungsstelle der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU München), veranstaltete die Centrale für Mediation ihren 18. Mediations-Kongress am 5. und 6. April an der LMU in München. Im Zentrum standen Zukunftsfragen der Mediation. Dabei war der thematische Bogen weit gespannt und reichte von speziellen Fragen der allgegenwärtigen Digitalisierung bis hin zu den allgemeinen gesellschaftlich-politischen Rahmenbedingungen konsensualer Streitbeilegung und dem weit verbreiteten Eindruck, dass konsensorientierte Konfliktbewältigung in Zeiten von Trump und Co gesellschaftlich betrachtet gerade nicht en vogue ist. Anlässlich der Veröffentlichung einiger Vorträge im kommenden Heft 4/2019 der ZKM (für CfM-Mitglieder bereits online verfügbar), werden hier einige zentrale Erkenntnisse in Erinnerung gerufen.

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06.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 1 . Teil Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der EuGH hat am 06.11.2018, Az. C-619/16, C-684/16 entschieden, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordern muss, den Urlaub zu nehmen, und ihnen klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub, wenn er nicht genommen werden sollte, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird. Das BAG hat diese Rechtsprechung am 19.02.2019 (Az. 9 AZR 423/16) umgesetzt und die noch sehr allgemeinen Ausführungen des EuGH für die Praxis konkretisiert: Das BAG legt allen Arbeitgebern nahe, bei der Aufforderung die Anzahl der Urlaubstage einschließlich der aus Vorjahren übertragenen Resturlaubstage konkret anzugeben.

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03.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Beachtlichkeit von tatsächlichem Hilfsvorbringen einer Partei.

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03.08.2019

Journalistische Zwecke im Mediendatenschutz

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Das Thema der Auswirkungen der im Mai letzten Jahres in Kraft getretenen DSGVO auf die unterschiedlichsten Aspekte des Presse- und Medienrechts hat neben anderen kürzlich den Studienkreis für Presserecht und Pressefreiheit auf seiner Mainzer Tagung am 5.7.2019 beschäftigt (Referate und Tagungsbericht demnächst im Heft). An dieser Stelle ist es nicht möglich, die dort erörterte Vielzahl der Fragen auch nur anzureißen, die sich auf der Basis der DSGVO in der Schnittstelle zwischen Datenschutz- und Medienrecht ergeben. In einem Punkt hat der EuGH (Urteil vom 14.2.2019; GRUR 2019, 760 - Buivids/Datu valsts inspekcija) freilich bereits Klarheit geschaffen: Der Fall betrifft einen Video-Film, den der lettische Staatsbürger Buivids von seiner polizeilichen Vernehmung im Rahmen eines gegen ihn selbst eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf der Dienststelle der Ermittlungsbehörde gefertigt und anschließend über die Website www.youtube.com einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht hatte. Die lettische Datenschutzbehörde sah in dieser Veröffentlichung eine Verletzung einer persönlichkeitsschützenden Bestimmung des dortigen Datenschutzgesetzes und ordnete die Löschung des Videos auf YouTube und anderen Websites an. Rechtsbehelfe von Buivids blieben vor den lettischen Instanzgerichten ohne Erfolg, bis der Oberste Gerichtshof Lettlands den Fall im Wege eines Vorlagebeschlusses dem EuGH vorgelegt hat. Der Vorfall ereignete sich und die Entscheidungen der lettischen Gerichte ergingen noch vor Inkrafttreten der DSGVO und damit im Geltungsbereich des nationalen lettischen Datenschutzgesetzes und der Richtlinie 95/46 EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verwendung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr - beides Normwerke, die mit dem Inkrafttreten der DSGVO ihre Geltung verloren haben, die allerdings auch der EuGH seinem nach Inkrafttreten der DSGVO ergangenen Urteil noch zugrundezulegen hatte. Dennoch ist dieses Urteil für einen spezifischen Teilbereich des Konflikts zwischen Datenschutz und Medienfreiheiten im Rahmen der DSGVO prägend. Wie die Ermächtigungsnorm des Art. 85 Abs. 2 DSGVO zur Schaffung von Bereichsausnahmen für u.a. die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken durch die nationalen Normsetzer enthielt schon Art. 9 RL 95/46 EG eine Privilegierung der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie allein zu journalistischen Zwecken erfolgte. In seinem noch zum alten Recht, aber nach Inkrafttreten der DSGVO ergangenen Buivids-Urteil bestätigt nun der EuGH die im deutschen Recht ohnehin herrschende Auffassung, dass der Begriff zu journalistischen Zwecken im weitest möglichen Sinn zu verstehen ist. Dass Buivids kein Berufsjournalist ist, ist nach Auffassung des EuGH ebenso irrelevant wie die Tatsache, dass er das Video der Öffentlichkeit nicht auf einem spezifisch journalistischen Verbreitungsweg zugänglich gemacht hat, da YouTube nicht als klassisches, dem Journalismus dienendes Medienunternehmen gelten kann. Ausreichend für die Feststellung eines journalistischen Zwecks ist nach Auffassung des EuGH allein die Frage, ob es der alleinige Zweck des Videos ist, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Der EuGH verweist den Fall wegen dieser Frage an das vorlegende lettische Gericht zurück. Es gehört aber nicht viel Phantasie dazu sich vorzustellen, dass sie bei einem Video, das sich mit einem Verhör staatlicher Ermittlungsbehörden und den darin angewandten Methoden befasst, zu bejahen ist. Festzuhalten ist damit auch für den heute maßgeblichen Anwendungsbereich der DSGVO: Wo es um Kommunikationsformen jedweder Art geht, die der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse dienen, greift die Bereichsausnahme des Art. 85 ABS. 2 DGVO. Hier ist nicht das Datenschutz-, sondern das nationale Medien- und Äußerungsrecht gefragt.

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01.08.2019

Sampling im Sinne des EuGH – Kunstfreiheit in der Schwebe zwischen „Erkennbarkeit“ und „Interaktion“

Portrait von Dr. Stefan Papastefanou
Dr. Stefan Papastefanou Rechtsanwalt, White & Case LLP, Hamburg; Lehrbeauftragter und Dozent Bucerius Law School, Center for Transnational IP, Media and Technology Law and Policy, Hamburg

Die vom EuGH neu entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung von Sampling sind alles andere als eindeutig und schaffen wenig Praktikabilität. Die sehr sorgfältig formulierten Fragen des BGH (Beschl. v. 1.6.2017 - I ZR 115/16) und auch die grundsätzlich gelungene Auseinandersetzung des GA Szpunar (zur Analyse und Übersicht: Papastefanou, CR 2019, 36, 41 Rz 41-43) hatten auf eine bedeutungsvolle und weitreichende Antwort hoffen lassen. Insbesondere war die Entwicklung eines praktikablen Maßstabs für die nationalen Instanzgerichte wünschenswert. Eine Antwort hat es gegeben. Begrüßenswert ist hieran allein, dass der doch etwas entgleisenden Auslegung der Kunstfreiheit durch das BVerfG ein Riegel vorgeschoben wurde.

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01.08.2019

Nur Meinungsverschiedenheit oder dauerhafte Kooperationsunfähigkeit? (OLG Koblenz v. 14.11.2018 – 13 UF 413/18)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Die Frage an den Mandanten nach dem Grund der Rücksprache wird in Kindschaftssachen in der Regel mit dem Satz beantwortet, dass ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gewünscht werde. In der sich anschließenden Beratung müssen nicht nur die – häufig fehlenden – Voraussetzungen der doppelten Kindeswohlprüfung näher erläutert, sondern es muss üblicherweise überhaupt erst geklärt werden, worauf sich das Begehren des Mandanten richtet, d.h. ob es letztlich tatsächlich einer Sorgerechtsregelung bedarf oder nur eine zwischen den Eltern zu einem einzelnen Aspekt bestehende Meinungsverschiedenheit die gerichtliche Kompetenzübertragung zu dieser Frage erfordert. Die Abgrenzung ist nicht immer zweifelsfrei möglich, wie auch eine Entscheidung des OLG Koblenz aus dem Jahr 2018 zeigt.

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30.07.2019

Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten - anonymisiert, personenbezogen oder zweistufig?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nach den Landesarbeitsgerichten Hamm (Beschl. v. vom 19.9.2017 - 7 TaBV 43/17) und Sachsen-Anhalt (Beschl. v. vom 18.12.2018 - 4 Ta BV 19/17) hat nunmehr auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 15.5.2019 - 3 TaBV 10/18) entschieden, dass dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht nur anonymisiert, sondern personenbezogen Einblick in die Listen über die Löhne und Gehälter zu gewähren ist. Datenschutzrechtliche Erwägungen nach dem BDSG bzw. nach der DSGVO stünden dem Anspruch nicht entgegen. Auch die Vorgaben nach dem EntgTrG beinhalteten keine Einschränkungen des Einsichtsrechts des Betriebsrates.

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30.07.2019

Der Betriebsrat muss die Beschäftigtendaten schützen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die datenschutzrechtliche Stellung des Betriebsrats nach Inkrafttreten der DSGVO wird heftig diskutiert, auch hier im Blog. Das BAG hat dazu in der vergangenen Woche einen sehr beachtenswerten Beschluss vom 9.4.2019 auf der Homepage veröffentlicht. Anders als die Vorinstanz dies nach der tradierten Rspr. zum Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG bewertet hatte, muss der Betriebsrat Schutzmaßnahmen treffen, zumindest bei besonderen personenbezogenen Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO bzw. § 26 Abs. 3 BDSG.

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