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Willkommen zu unseren Blogs im Bereich Recht und Steuern! Hier finden Sie topaktuelle Beiträge von ausgewiesenen Experten zu den wichtigsten Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, IT-Recht, Mediation, Medienrecht, Mietrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht. Unsere meinungsstarken Fachblogs informieren Sie regelmäßig über die neuesten Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praxisnahe Lösungen. Nutzen Sie das Expertenwissen unsere Autorinnen und Autoren und profitieren Sie von wertvollen Insights aus erster Hand.

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07.12.2023

No right to switch off?

Portrait von Dr. Nathalie Oberthür
Dr. Nathalie Oberthür

Das Recht auf Nichterreichbarkeit gewinnt an Bedeutung in einer Welt, in der die digital-mobile Erreichbarkeit von Arbeitnehmern nahezu schrankenlos gewährleistet ist. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.8.2023 (- 5 AZR 349/22 -), das nun im Volltext bereitgestellt wurde, wichtige Aspekte in die Diskussion eingebracht, die indes einer Verallgemeinerung nur sehr begrenzt zugänglich sind.

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06.12.2023

BGH: Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Der BGH, Beschl. v. 12.9.2023 – VI ZB 72/22, MDR 2023, 1543 hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Beklagte vom AG erstinstanzlich zu einer Unterlassung verurteilt worden war. Er legte Berufung ein. Das LG setzte den Gebührenstreitwert für die zweite Instanz auf bis zu 300 Euro fest und verwarf die Berufung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht überstieg und das AG die Berufung auch nicht zugelassen hatte. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

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06.12.2023

Blog powered by Zöller: Wiedereinsetzung trotz Falschadressierung

Portrait von Zöller-Autor Prof. Dr. Reinhard Greger
Zöller-Autor Prof. Dr. Reinhard Greger

Es sollte nicht passieren, geschieht aber immer wieder: Der Rechtsanwalt sendet eine Berufungsschrift über sein beA ans falsche Gericht, und zwar so spät, dass der Fehler nicht mehr korrigiert werden kann. Die Verwerfung der Berufung ist unumgänglich, eine Wiedereinsetzung erscheint wegen eindeutigen Anwaltsverschuldens ausgeschlossen. Doch es gibt eine Rettungschance, auf die der BGH im Beschluss v. 10.10.2023 – VIII ZB 60/22 hingewiesen hat (obwohl sie im dortigen Verfahren nicht genutzt wurde).

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05.12.2023

Verfassungsdämmerung

Portrait von Christian Franz, LL.M.
Christian Franz, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Deutsche Wohnen" hat keine Sprengkraft. Wir befinden uns im Zustand nach einer Detonation und stehen in den rauchenden Trümmern der Rechtsstaatlichkeit.

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05.12.2023

EuGH zur DSGVO-Haftung und Kündigungsschutzprozess: Was bedeutet die heutige Entscheidung für die dortige Arbeitgeber-Vertretung?

Portrait von Alexander Lentz
Alexander Lentz

Im Rahmen anwaltlicher Beratung ist es ja durchaus hilfreich, Risiken möglichst vorab in den Blick zu nehmen, um nicht später überrascht  in hektische Betriebsamkeit verfallen zu müssen...Als parallel zum Inkrafttreten der DSGVO offensichtlich auch das "Sachvortragsverwertungsverbot" beim 2. Senat etwas verstärkter in den Blick geriet, hatte ich 2018 in einem Beitrag für den ArbRB "Arbeitgeberseitige Risiken im Kündigungsschutzprozess nach Inkrafttreten der DSGVO" etwas vertiefter in den Blick genommen.

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04.12.2023

Blog powered by Zöller: Die Last-Minute-Änderungen beim VDuG – oder: Wer Gutes will und Böses schafft?

Portrait von Zöller-Autor Prof. Dr. Gregor Vollkommer
Zöller-Autor Prof. Dr. Gregor Vollkommer

Das VRUG wurde im Oktober verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 272). Das darin enthaltene VDuG, mit dem erstmals auf Zahlung lautende (Abhilfe-)Klagen von Verbraucherschutzverbänden gegen Unternehmer eingeführt wurden, trat ohne weitere Vorbereitungszeit (am 13.10.2023) in Kraft. Das Gesetzgebungsverfahren war geprägt von Phasen ohne erkennbare Diskussionen - so zwischen dem im September 2022 bekannt gewordenen Referentenentwurf und dem sehr ähnlichen Regierungsentwurf vom 24.4.2023 (BT-Drucks. 20/6520) und den rasanten Änderungen im Rechtsausschuss des Bundestags am 5.7.2023 (BT-Drucks. 20/7631) mit der umgehenden Verabschiedung des Gesetzes am 7.7.2023 (BR-Drucks. 413/23). Eine erste Befassung mit dem fertigen Produkt zeigt, dass ein systematischer Abgleich mancher Last-Minute-Änderung mit dem Konzept des VDuG versäumt wurde. Dies soll anhand von einigen Beispielen aufgezeigt werden:

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03.12.2023

Anwaltsblog: Welche Pflichten treffen den Rechtsanwalt, der selbst einen fristgebundenen Schriftsatz aus dem beA versendet?

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Übermittelt ein Rechtsanwalt einen fristgebundenen Schriftsatz per beA, entsprechen seine Sorgfaltspflichten denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Dabei gehört die korrekte Eingabe der Empfängernummer zu seinen Sorgfaltsanforderungen. Ob hiervon ausgehend eine Prozessbevollmächtigte, die den Versand der Berufungsschrift über das beA selbst vorgenommen hatte, verpflichtet ist, sich darüber zu vergewissern, dass der - von ihr durchgeführte - Sendevorgang an das zuständige Berufungsgericht als dem richtigen Empfangsgericht adressiert ist, hatte der VIII. Zivilsenat zu entscheiden:

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01.12.2023

Regulierung von Basismodellen (LLM): Brüssel drückt auf die Bremse – deutsche Datenschutzbehörden geben Gas!?

Portrait von RAin Dr. Alin Seegel
RAin Dr. Alin Seegel CSW Attorneys at Law Tax Consultants Financial Auditors, München

Auf europäischer und deutscher Ebene findet man gerade ein konträres Bild: die Regulierung von Basismodellen ist auf EU-Ebene am 10.11.2023 ins Stocken geraten. Parlament und Mitgliedstaaten sind sich u. a. uneinig darüber, ob Basismodelle wie GPT4 in der KI-VO reguliert oder davon ausgenommen werden sollen. In einem Positionspapier vom 20.11.23 haben sich die EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich und Italien gegen verbindliche Vorgaben für Basismodelle ausgesprochen und ein sanktionsloses Konzept der Selbstregulierung in die Diskussion eingebracht. Mit großer Spannung wird daher nun der nächste Trilog am 6. Dezember 2023 erwartet, bei dem eine politische Einigung erhofft wird, aber nicht garantiert ist.

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01.12.2023

Blog Update Haftungsrecht: Wenn’s beim Rückwärtsfahren kracht – Der missverstandene Anscheinsbeweis

Portrait von Prof. Dr. Reinhard Greger
Prof. Dr. Reinhard Greger RiBGH a.D., Universität Erlangen-Nürnberg

Wieder einmal hat ein simpler Verkehrsunfall dem BGH Gelegenheit geboten, die Funktion des Anscheinsbeweises bei der Haftungsabwägung zurechtzurücken. Zwei Pkw waren zusammengestoßen. Der eine wurde aus einer Grundstückszufahrt rückwärts auf eine Einbahnstraße herausgefahren, der andere setzte auf dieser ein Stück zurück, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und diese Parklücke dann selbst zu nutzen. Der Ausfahrende behauptete, sein Pkw habe schon gestanden, als der zurückstoßende mit ihm kollidierte, und verlangte daher 100-prozentigen Schadensersatz. Die Unfallgegnerin brachte vor, beide Fahrzeuge seien zeitgleich rückwärts gefahren; ihre Versicherung zahlte daher nur 40 %. Das AG sprach dem Kl. den vollen Schadensersatz zu, das LG wies die Klage ab. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur endgültigen Bemessung der Haftungsquote ans LG zurück (Urt. v. 10.10.1023 – VI ZR 287/22).

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27.11.2023

Bundesrat schickt Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss

Portrait von Dr. Martin Bartelt
Dr. Martin Bartelt Rechtsanwalt · Steuerberater · Partner

Der Bundesrat folgte am 24.11.2023 der Empfehlung seines federführenden Finanzausschusses und verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses. In der Debatte wurde vor allem kritisiert, dass der Großteil der finanziellen Lasten von Ländern und Kommunen zu tragen sei. Zur Begründung führt der Bundesrat weiterhin an, dass die in seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 geäußerten Änderungsvorschläge allenfalls punktuell übernommen worden seien. Nicht zuletzt sei die Vorlage durch eine Vielzahl von Umdrucken kurzfristig ergänzt worden. Vor diesem Hintergrund sehe der Bundesrat grundlegenden Überarbeitungsbedarf.

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27.11.2023

Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers für Simultanübersetzungen während einer Betriebsversammlung nach § 43 BetrVG?

Portrait von Peter Meyer
Peter Meyer

Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2023, 2 TaBVGa 2/23, zwar grundsätzlich erkannt, dass die Kosten für Simultandolmetscher und deren technische Ausrüstung für die Übersetzung während einer Betriebsversammlung in erforderlichem Umfang (§ 40 BetrVG) vom Arbeitgeber zu erstatten sein können. Dabei habe der Betriebsrat die Erforderlichkeit der Übersetzung sowie die Verhältnismäßigkeit der Kosten vor jeder Betriebsversammlung neu zu erwägen und bei Streit zu begründen. Im konkreten Fall hat das LAG jedoch den Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeber habe die Kosten von zehn Simultandolmetscher für die in dem Betrieb fünf meistgesprochenen Sprachen (Englisch, Polnisch, Arabisch, Persisch und Tigrinisch) zu tragen, zurückgewiesen.

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26.11.2023

Anwaltsblog: Wann beginnt bei einer Urteilsberichtigung die Berufungsfrist?

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Wann beginnt die Rechtsmittelfrist, wenn die dem Rechtsmittelführer zugestellte Ausfertigung des Urteils einen Mangel aufweist und das Gericht auf entsprechenden Hinweis des Rechtsmittelführers diesem – nach Rückgabe der mangelbehafteten Ausfertigung – eine mit dem Original des Urteils übereinstimmende Ausfertigung zustellt? Diese Frage stellte sich dem X. Zivilsenat:

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25.11.2023

Massive Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung im Zivilprozess in Frankreich

Portrait von PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit
PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit Akademischer Oberrat, Erlangen

In so genannten Etats Généraux (Generalständen) wurde in Frankreich in den Jahren 2021 und 2022 intensiv über die Zukunftsfähigkeit der Justiz diskutiert. Fast 50.000 Bürgerinnen und Bürger sowie Akteure und Partner der Justiz brachten ihre Vorschläge ein. Daraus ist die Forderung nach einer „proaktiven, nationalen Politik der einvernehmlichen Streitbeilegung im Zivilprozess“ hervorgegangen, die jetzt Eingang in den Aktionsplan des französischen Justizministers zur Umsetzung der Ergebnisse der Etats Généraux de la Justice gefunden hat. Über die bereits vorhandenen Einzelmaßnahmen hinaus soll die einvernehmliche Streitbeilegung künftig in das kohärente Gesamtkonzept einer zukunftsfähigen Ziviljustiz eingebettet sein.

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21.11.2023

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Änderungen im Parlament

Portrait von Prof. Dr. Rafael Harnos
Prof. Dr. Rafael Harnos

Nach dem Eckpunktepapier vom Juni 2022 (s. etwa Kuthe, AG 2022, R208), dem Referentenentwurf vom April 2023 (dazu u.a. Harnos, AG 2023, 348; Joser, ZIP 2023, 1006; von der Linden/T. Schäfer, DB 2023, 1077) und dem Regierungsentwurf vom August 2023 (hierzu u.a. Kuthe/Reiff, AG 2023, R308; von der Linden/T. Schäfer, DB 2023, 2292) hat der Bundestag am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen und dabei einige Änderungen vorgenommen, die auf Vorarbeiten des Finanzausschusses zurückgehen (BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363). Nun steht das ZuFinG auf der Tagesordnung der 1038. Bundesratssitzung am 24.11.2023 (TOP 58). Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf werden im Folgenden dargestellt.

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21.11.2023

Vergütung von Betriebsräten: Das hohe Tempo des Gesetzgebungsverfahrens und die Auswirkungen auf Strafrechtsurteile

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Die Bundesregierung hat beim Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes ein hohes Tempo vorgegeben. Bereits am 3. November 2023 gelangte nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 1. November 2023 der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes zum Bundesrat (BR Drs. 564/23 vom 3.11.2023). Aus einer Fußnote ist erkennbar, dass es sich um eine besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG handelt. Demnach kann die Bundesregierung eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Art. 76 Abs. 2 Satz 3 GG geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Ergänzend findet sich deshalb in einer weiteren Fußnote des Gesetzentwurfs ein Fristablauf, der mit dem 15.12.2023 datiert ist. Es ist folglich nicht auszuschließen, dass die angestrebten Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes bereits Anfang Januar 2024 in Kraft treten.

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21.11.2023

Der moderne Arbeitsmarkt – Regulatorisch überfrachtet?

Portrait von Dr. Doris-Maria Schuster
Dr. Doris-Maria Schuster

Die überwiegend europarechtlich motivierten Vorgaben zur Regulierung des unternehmerischen Wirkens nehmen Jahr für Jahr zu. Sie dienen häufig dem Arbeitnehmerschutz und verfolgen damit berechtigte Belange. Gleichwohl empfinden Arbeitgeber vor allem die umfangreichen Organisations- und Dokumentationspflichten zunehmend als Belastung.

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19.11.2023

Anwaltsblog: (Klassischer) beA-Anwendungsfehler - sicherer Übermittlungsweg nicht gewahrt!

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Elektronische Dokumente, die von Rechtsanwälten an Gerichte übermittelt werden, müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, wie der Kartellsenat des BGH betont:

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17.11.2023

BGH: Zulässigkeit des erstmaligen Bestreitens in der Berufungsinstanz

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Die Klägerin verlangt von einem Tierarzt Schadensersatz. Er hatte für sie eine Ankaufsuntersuchung für ein Pferd vorgenommen. Zuvor war sie bereits mit einer Klage gegen den Verkäufer des Pferdes gescheitert. Ein Sachverständiger hatte keine Mängel des Pferdes festgestellt. Die Klägerin berief sich nunmehr auf die von dem beklagten Tierarzt vorgenommene röntgenologische Untersuchung anlässlich des geplanten Ankaufs und machte geltend, sie hätte das Pferd nicht gekauft, wenn der Beklagte ihr die dabei ermittelten Ergebnisse in vollem Umfang mitgeteilt hätte. Das LG sah keine Mängel des Pferdes und wies die Klage ab.

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15.11.2023

Cloud-Switching nach Data Act: Der Vorhang fällt, die Fragen offen!

Portrait von RAin Dr. Alin Seegel
RAin Dr. Alin Seegel CSW Attorneys at Law Tax Consultants Financial Auditors, München

Nach der politischen Einigung der EU-Institutionen im Juni über das Datengesetz (sog. Data Act) hat das Europäische Parlament am 9. November 2023 den Data Act angenommen. Nun muss nur noch der Rat zustimmen. Die konsolidierte Fassung v. 9.11.2023 liegt hier zugrunde und ist in deutscher Sprache abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0385_DE.pdf

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14.11.2023

Neues BAG-Urteil zur AU-Bescheinigung: Ein Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie kann zur Erschütterung des Beweiswerts führen

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFZG gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Dieser Anspruch besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Arbeitgeber haben ein Interesse daran, diese Zahlung von Arbeitsentgelt ohne Gegenleistung nur dann leisten zu müssen, wenn tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt. Hieran bestehen immer häufiger Zweifel, wie verschiedene gerichtliche Entscheidungen zeigen (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.3.2003 – 2 Sa 126/22; LAG Niedersachen vom 8.3.2023 – 8 Sa 859/22).

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14.11.2023

Mediation gelungen? US-Stars verständigen sich auf interkontinentales Wechselmodell

Portrait von Redaktion ZKM
Redaktion ZKM

Kürzlich machte eine Familienmediation aus den USA Schlagzeilen in den Medien. Nachdem der Musiker und Schauspieler Joe Jonas (34, Jonas Brothers) Anfang September nach vier Jahren Ehe die Scheidung von „Game of Thrones“-Star Sophie Turner (27) einreichte, war ein erbitterter Streit um die gemeinsamen Töchter Delphine (1) und Willa (3) entbrannt. Im Oktober hat sich das ehemalige Paar dann auf eine vorläufige Sorgerechtsvereinbarung für die kleinen Mädels verständigt, berichten unterschiedliche Boulevardzeitschriften. Aus aktuellen Gerichtsdokumenten gehe hervor, dass sich Joe Jonas und Sophie Turner das Sorgerecht (vorerst) teilen wollen.

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14.11.2023

Entwurf für überarbeitete ADR-Richtlinie wirft Fragen auf

Portrait von Redaktion ZKM
Redaktion ZKM

Am 17.10.2023 wurde der Entwurf für eine überarbeitete ADR-Richtlinie von der Europäischen Kommission veröffentlicht.

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14.11.2023

Mediation soll umstrittenes Wohnhausprojekt neben Metzgerei ebnen

Portrait von Redaktion ZKM
Redaktion ZKM

Für Kritik und gespaltene Meinungen sorgt seit einigen Monaten ein neues Wohnbauprojekt an der Hauptstraße im osthessischen Ort Flieden. Neben der Metzgerei Paul sollen 25 neue Wohneinheiten entstehen. Die Inhaber der Metzgerei befürchtete deshalb Konflikte mit den neuen Nachbarn aufgrund von Geruchsimmissionen und Lärm im Schlachtungsbetrieb. Erfreulich: Alle Beteiligten befinden sich zur Klärung in einer Mediation, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

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14.11.2023

Bundesregierung legt Gesetzesentwurf zu Commercial Courts vor

Portrait von Redaktion ZKM
Redaktion ZKM

Mit der Einführung sogenannter „Commercial Courts“ will die Bundesregierung den Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. An den von den Ländern einzurichtenden Spruchkammern sollen bedeutende zivilrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten verhandelt werden können und das auch in englischer Sprache. Dazu hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)“ (20/8649) vorgelegt, die gerade in erster Lesung im Bundestag beraten wurde.

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14.11.2023

Umfrage zum Fremdbesitzverbot: Das BMJ bittet die Anwälte um ihre Meinung

Portrait von Redaktion ZKM
Redaktion ZKM

Mit einem Sondernewsletter hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Oktober auf eine Umfrage innerhalb der Anwaltschaft aufmerksam gemacht. Mit Hilfe der Dachorganisation der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte will das Bundesjustizministerium (BMJ) demnach wissen, was die Anwaltschaft von Überlegungen hält, das Fremdbesitzverbot zu lockern.

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14.11.2023

Neues Pilotprojekt in der Schweiz: Verpflichtende Mediation zum Schutz der Scheidungskinder

Portrait von Redaktion ZKM
Redaktion ZKM

Jede zehnte Trennung in der Schweiz endet in einem erbitterten Kampf um das Kind. Dies treibt die Zahl der Kindesschutzmaßnahmen in die Höhe, beschäftigt Anwälte, Gutachter und Gerichte. Jetzt diskutiert das Bundesamt für Justiz über eine Änderung im Familienrecht, berichtet das NZZ Magazin.

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14.11.2023

Instrumente zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten im Verhältnis Deutschland-Schweiz: Verständigungs- und Schiedsverfahren

Portrait von Redaktion ZKM
Redaktion ZKM

Grenzüberschreitende Sachverhalte im Verhältnis Deutschland-Schweiz führen mitunter, aufgrund unterschiedlicher Qualifikation durch die involvierten Steuerbehörden, zu internationalen Doppelbesteuerungen. Dabei wird eine steuerpflichtige Person oder Gesellschaft für einen bestimmten Sachverhalt in der gleichen Steuerperiode für die gleichen Einkünfte in Deutschland und gleichzeitig in der Schweiz besteuert. Zwecks Vermeidung solcher internationalen Doppelbesteuerungsfälle sieht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zwei Streitbeilegungsmechanismen vor, das Verständigungs- und das Schiedsverfahren.

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14.11.2023

Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof soll Zivilgerichte entlassen

Portrait von Redaktion ZKM
Redaktion ZKM

Der Bundesgerichtshof soll künftig in bestimmten Fällen ein Leitentscheidungsverfahren durchführen können, um Zivilgerichte in Massenverfahren zu entlasten. Dazu hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (20/8762) vorgelegt. Wie bisher soll es dem Bundesgerichtshof möglich sein, aus den dem Gericht vorgelegten Verfahren ein geeignetes Verfahren auszuwählen, das ein möglichst breites Spektrum an offenen Rechtsfragen bietet. Anders als bisher soll der Bundesgerichtshof über die Rechtsfragen in Form der Leitentscheidung auch dann entscheiden, „wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt“. „Die Leitentscheidung entfaltet dabei keinerlei formale Bindungswirkung und hat auch keine Auswirkungen auf das der Leitentscheidung zugrundeliegende konkrete Revisionsverfahren, dient jedoch den Instanzgerichten und der Öffentlichkeit als Richtschnur und Orientierung dafür, wie die Entscheidung der Rechtsfragen gelautet hätte“, führt die Bundesregierung aus. Die Bundesregierung erwartet, dass diese Leitentscheidung für „Rechtssicherheit bei Betroffenen und Rechtsanwender“ sorgen und dazu beitragen werde, die Gerichte vor weiteren Klagen zu entlasten. Betroffene könnten ihr Verhalten an der Leitentscheidung ausrichten und ggf. bereits vor Klageerhebung oder während des Prozesses vor einem Instanzgericht eine außergerichtliche Streitbeilegung erzielen.

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14.11.2023

Verhandlungskunst bei Anwält/innen ausbaufähig

Portrait von Redaktion ZKM
Redaktion ZKM

Eine Rechtslegende besagt, dass Anwälte die besten Verhandler seien. Doch in dieser Disziplin haben Mediatoren im Laufe der Jahre mindestens gleichgezogen. Clever verhandeln können mittlerweile auch Handwerker, Manager und Unternehmer. Nicht zu vergessen Diplomaten und Friedensforscher. Nicht umsonst beschäftigt sich das Anwaltsblatt in der November-Ausgabe in zwei Schwerpunktbeiträgen mit der anwaltlichen Verhandlungskunst. Markus Hartung, einer der Autoren der Ausgabe, postet dazu auf LinkedIn: „Auch wenn ausgebildete Mediatoren nur müde mit den Schultern zucken: Für die Anwaltschaft in der Breite ist das ein hochaktuelles Themenfeld, in dem sie sich deutlich verbessern kann. Das wird gerade in Zeiten von KI / AI wichtig, wenn Anwälte sich überlegen müssen, wo sie künftig noch wertsteigernd tätig werden können.“

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14.11.2023

ADR-Literatur

Portrait von Redaktion ZKM
Redaktion ZKM

Mit der ADR-Bibliothek möchten wir unseren Leserinnen und Lesern einen Überblick verschaffen, welche Fachbücher und -artikel während der letzten zwei Monate rund um die Themenbereiche Mediation und Konfliktmanagement neu erschienen sind. Dabei handelt es sich um eine Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

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13.11.2023

Neuer § 241a SGB VI – Hamburg ergreift die Initiative

Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Über den Bundesrat will Hamburg eine Schwachstelle des Versorgungsausgleichs beseitigen (BR-Drucks. 402/23). Wird im Versorgungsausgleich zugunsten von Landes- oder Kommunalbeamtinnen oder -beamten eine Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann daraus für die ausgleichsberechtigte Person i.d.R. erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI) eine Versorgung bezogen werden. Bei „besonderen Altersgrenzen“, die in der Beamtenversorgung für Vollzugs-, Polizei-, Feuerwehrbeamtinnen und -beamte, für Berufssoldatinnen und -soldaten gelten, wird das dann ein Problem, wenn der Versorgungsbezieher mit einer besonderen (früheren) Altersgrenze im Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt, als er aus der eigenen Beamtenversorgung abgibt. § 35 VersAusglG ermöglicht nämlich nur die Aussetzung der Kürzung der Beamtenversorgung bis zum Leistungseintritt der dem Versorgungsbezieher im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgung. Praktisch führt das dazu, dass für viele Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der „besonderen“ Altersgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und damit dem Einsetzen der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eine nicht unerhebliche Einkommenslücke besteht. Auch § 14a BeamtVG beseitigt diesen Missstand nicht. Danach kann der Ruhegehaltssatz nämlich vorübergehend nur bis maximal 66,97 % bis zum Eintritt der Leistung aus der gRV erhöht werden.

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12.11.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um den Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses.

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12.11.2023

Anwaltsblog: beA - Rechtsmittel unwirksam wegen falschen Dateiformats

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Welche Rechtsfolgen die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift im falschen Dateiformat hat, musste das Bundesverwaltungsgericht klären:Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den ihm am 30. Juni 2022 zugestellten Beschluss am 1. Juli 2022 beim Sächsischen OVG Beschwerde durch Übermittlung eines maschinenschriftlich signierten Beschwerdeschriftsatzes im Dateiformat "docx" über das besondere Anwaltspostfach eingelegt. Ein weiteres, handschriftlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ist postalisch am 4. Juli 2022 beim OVG eingegangen. Das OVG hat die Beschwerde am 13. Juli 2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der dort zuständige Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 28. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unwirksam eingegangen sei, weil sie im docx-Format und damit nicht in dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV vorgesehenen Format übermittelt worden sei, das Dokument aber als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen gelte, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreiche und glaubhaft mache, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht reagiert. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht formgerecht eingereicht worden ist. Bis Fristablauf ist die Beschwerde weder beim OVG, dessen Entscheidung angefochten wird, noch beim BverwG als zuständigem Beschwerdegericht formgerecht eingereicht worden. Die postalische Einlegung der Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juli 2022 ist unwirksam. Denn nach dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam. Auch die elektronische Einreichung der Beschwerdeschrift beim OVH durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Juli 2022 entspricht nicht den Formvorgaben. Zwar war die Beschwerdeschrift mit dem maschinenschriftlichen Namenszug (einfach) signiert und wurde vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach (§ 31a BRAO) und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO an die elektronische Poststelle des Gerichts gesandt. Jedoch ist der elektronisch übermittelte Beschwerdeschriftsatz nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet, weil er im falschen Dateiformat eingereicht wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Grund hierfür ist, dass sich dieses Dateiformat im Rahmen des elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehrs zum Standardformat entwickelt hat und für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr besonders geeignet ist. Die Festlegung eines einheitlichen Dateiformates ermöglicht die reibungslose Weiterverarbeitung und elektronische Aktenführung durch die Gerichte, Behörden und anderen Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist die Übermittlung des elektronischen Dokuments im Dateiformat PDG zwingend. Der Formmangel ist auch nicht geheilt worden. Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen (§ 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO). Trotz Hinweises ist das nicht geschehen.(Beschluss des Fachsenats vom 4. Oktober 2022 - BVerwG 20 F 15.22)Fazit: Auch die anderen Verfahrensordnungen kennen eine entsprechende Heilungsmöglichkeit. Voraussetzung ist jeweils, dass der Absender das elektronische Dokument „unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.“ (vgl. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO).

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10.11.2023

Geschäftsmodell „Bezahlen mit Daten“ – ist jetzt alles geklärt?

Portrait von RAin Dr. Alin Seegel
RAin Dr. Alin Seegel CSW Attorneys at Law Tax Consultants Financial Auditors, München

Autoren: Dr. Alin Seegel, Isabell Conrad

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10.11.2023

Entwurf für überarbeitete ADR-Richtlinie wirft Fragen auf

Portrait von Felix Braun
Felix Braun Universalschlichtungsstelle des Bundes, Vorstand des Zentrums für Schlichtung e.V.

In der Pressemitteilung zu dem Entwurf vom 17.10.23 betont die EU-Kommission, dass damit außergerichtliche Streitbeilegung bei b2c-Streitigkeiten gestärkt werden soll.

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08.11.2023

Regulierung von KI: Ein Balanceakt zwischen Innovationsförderung und Datenschutz

Portrait von Jan-Philipp Muttach
Jan-Philipp Muttach Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Kassel, Fachgebiet Öffentliches Recht, IT-Recht und Umweltrecht, sowie im LOEWE-Zentrum emergenCITY

Die Notwendigkeit, bei KI-Innovationen und Grundrechtsschutz auszutarieren, ist eine globale Herausforderung. In den USA wurde diese Herausforderung letzte Woche mit der „Executive Order on Safe, Secure, and Trustworthy Artificial Intelligence“ adressiert, indem insbesondere neue Standards für AI safety and security geschaffen, die Privatsphäre geschützt sowie Gerechtigkeit, Grundrechte und Verbraucherschutz verbessert werden sollen (The White House, Fact Sheet, 30 October 2023).

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05.11.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Im Montagsblog Nr. 300 geht es um die teilweise Überlassung gemieteten Wohnraums an Dritte.

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05.11.2023

Anwaltsblog: Wann ist ein Grundurteil zulässig?

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mit den Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils hatte sich der VIII. Zivilsenat des BGH zu befassen:Der Kläger als ehemaliger Mieter und die Klägerin als Rentenversicherungsträgerin nehmen die Vermieterin auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erlitt am 23. Dezember 2011 während des Badens einen Atemstillstand. Er behauptet, diese Vergiftung sei durch aus der Gastherme im (fensterlosen) Bad ausströmendes Kohlenmonoxid verursacht worden, deren letzte Wartung unzureichend gewesen sei. Der Kläger ist seitdem arbeitsunfähig und bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit seiner Klage hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Verdienstausfall, einer monatlichen Entschädigungsrente sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen. Zudem hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Schäden aus dem Gasthermenunfall vom 23. Dezember 2011 zu ersetzen. Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von erbrachten Leistungen und entgangener Beiträge zu verurteilen. Ferner hat sie u.a. beantragt festzustellen, dass die Beklagte die künftigen Erwerbsunfähigkeitsleistungen sowie die künftigen Heilbehandlungskosten wegen des Unfalls vom 23. Dezember 2011 zu erstatten habe. Das Landgericht hat ein Grundurteil erlassen, wonach die Klage dem Grunde nach berechtigt ist. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht zurückgewiesen.Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das vom Landgericht erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Grundurteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Dies erfordert, dass grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Eine entsprechende Trennung in ein Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Deswegen scheidet ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag aus. Daher durfte über die Feststellungsanträge der Kläger nicht durch Grundurteil entschieden werden. Selbst wenn man annähme, das Berufungsgericht habe lediglich über die Zahlungsanträge der Kläger entscheiden wollen, würde dies an der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung nichts ändern. Denn es läge dann ein unzulässiges Teilurteil vor, weil bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, aufgrund der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht durch Teilurteil gesondert über einen Teil der Ansprüche entschieden werden darf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist überdies deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es den Mangel der Mietsache, der ursächlich für den Austritt von Kohlenmonoxid und damit für die Gesundheitsverletzung des Klägers gewesen sei, (allein) in der Verschmutzung des Wärmetauschers der Gastherme gesehen hat, ohne den Vortrag der Beklagten hinreichend zu berücksichtigen. Die Beklagte hat bestritten, dass der Wärmetauscher am Unfalltag verschmutzt gewesen sei und dies durch die Vernehmung des Bezirksschornsteinfegermeisters sowie des Notfallschornsteinfegers unter Beweis gestellt. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist der Vortrag der Beklagten hinreichend substantiiert. Ein Sachvortrag ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Gemessen hieran hat die Beklagte ausreichend dargelegt, dass nach ihrer Auffassung der Wärmetauscher am Unfalltag nicht verschmutzt gewesen sei, weil derartige Verschmutzungen von den benannten, am Unfalltag in der Mietwohnung anwesenden Zeugen nicht festgestellt worden seien. Näheren Vortrag zum genauen Verschmutzungszustand und zu der Art der Untersuchung des Wärmetauschers durch die Zeugen konnte und musste die Beklagte, die im Gegensatz zu den beiden als Zeugen benannten Schornsteinfegern selbst am Unfalltag nicht vor Ort war, nicht halten. Sie musste insbesondere keine Ausführungen dazu machen, welche konkreten Untersuchungen die Zeugen an der Gastherme vorgenommen hatten. Die weitergehende Annahme des Berufungsgerichts, es erscheine "unwahrscheinlich", dass am Unfalltag eine genaue Untersuchung des Wärmetauschers auf Verschmutzungen stattgefunden habe, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar.(BGH, Urteil vom 20. September 2023 – VIII ZR 432/21)Fazit: Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Insoweit ist größte Zurückhaltung geboten (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – VI ZR 371/21).

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02.11.2023

Kein Umgang ohne Nadelstiche (OLG Koblenz v. 19.4.2023 – 13 WF 78/23)

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Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Der Praxis sind die immer wieder gleichgelagerten Beschwerdeanrufe – in der Regel am Wochenbeginn, d.h. zum Ende eines Umgangswochenendes – hinlänglich bekannt. Zwar stand das Kind pünktlich zur Abholung bereit, doch beinhaltete die mitgegebene Tasche eine Bekleidung, die entweder von der Größe unpassend, den Witterungsverhältnissen nicht angemessen oder im schlimmsten Fall nur unzureichend gereinigt war. Umgekehrt wurde bei der Rückverbringung des Kindes die mitgegebene Bekleidung nur teilweise zurückgegeben und die Herausgabe der Krankenversicherungskarte komplett vergessen.

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31.10.2023

OLG Dresden: Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung

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Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Das OLG Dresden, Beschl. v. 7.8.2023 – 4 W 417/23 hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Zulässigkeit diverser Äußerungen ging und der bereits beim AG angefangen hatte. In der Berufungsinstanz hatte das LG die Berufung verworfen und eine Wertfestsetzung für die zweite Instanz vorgenommen (§§ 62, 63 GKG). Gegen den entsprechenden Beschluss legte der Beklagte selbst Beschwerde ein. Das LG half der Beschwerde nicht ab, sondern legte sie dem OLG vor (§ 66 Abs. 3 GKG).

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30.10.2023

Das Schicksal des GmbH-Geschäftsführers beim Betriebsübergang

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Wolfgang Kleinebrink

Erwerber von Betrieben oder Betriebsteilen sind daran interessiert, im Vorfeld feststellen zu können, welche Arbeitnehmer des bisherigen Inhabers auf sie übergehen. Anlass für derartige Überlegungen gibt § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

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29.10.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um das Übergehen eines Beweisangebots.

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22.10.2023

Anwaltsblog: Nachträgliche Unzulässigkeit einer Berufung

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Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mit den Anforderungen an die Zulässigkeit einer bereits fristgemäß begründeten Berufung hatte sich der XI. Zivilsenat des BGH zu befassen:Der Kläger verlangte von der beklagten Bank nach von ihm erklärten Widerruf die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags und begehrte Feststellung, dass seine primären Leistungspflichten zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs erloschen seien. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Nachdem er das Darlehen vollständig abgelöst hatte, hat er den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und (stattdessen) Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung setzt voraus, dass der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet ist. Das Rechtsmittel ist mithin unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muss zumindest auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden. Deshalb muss nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Eine Berufung, die die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Daher ist die Berufung des Klägers unzulässig, weil er sein erstinstanzliches Begehren nicht weiterbetrieben, sondern im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht erhobenen Anspruch zur Prüfung unterbreitet hat. Die auf die positive Feststellung eines bestimmten Saldos aus einem Rückgewährschuldverhältnis gerichtete und die auf die Feststellung des Wegfalls von Primärpflichten des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag zielende Klage betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Aufgrund dessen handelt es sich beim Übergang von dem einen zu dem anderen Antrag um eine Klageänderung iSd. § 263 ZPO und nicht bloß um eine Antragsbeschränkung oder -erweiterung iSd. § 264 Nr. 2 ZPO. Dies gilt gleichermaßen für den vom Kläger in erster Instanz verfolgten negativen Feststellungsantrag und dem in zweiter Instanz geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Denn der Zahlungsantrag stellt in Form der Leistungsklage die Fortsetzung der positiven Feststellungsklage dar und wäre im Fall des Übergangs als Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen. Gegenüber der negativen Feststellungsklage betrifft die Zahlungsklage dagegen einen anderen Streitgegenstand.

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22.10.2023

Abrufarbeitsverhältnis: Vorrang von § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG vor ergänzender Vertragsauslegung

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und die Revision zugelassen (LAG Hamm, Urt. v. 2.8.2023 - 4 Sa 669/22).

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21.10.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Rückgabe einer nicht bestellten Leistung.

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20.10.2023

Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen für das Jahr 2024

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Ausbildende haben Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Eine Pflicht, die einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung immer im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren, begründet diese Vorschrift nicht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG steigt die Vergütung mit fortschreitender Berufsausbildung – mindestens jährlich – an.

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18.10.2023

Der schwierige Weg in die Mediation – und wie man ihn erleichtern kann

Portrait von Prof. Dr. Reinhard Greger
Prof. Dr. Reinhard Greger RiBGH a.D., Universität Erlangen-Nürnberg

„Neue Wege in die Mediation“ sollten beim Bayerischen Mediationstag 2023 gesucht und gefunden werden. In 20 Arbeitsgruppen wurden von den 200 Tagungsteilnehmer zahllose Ideen entwickelt und dokumentiert – sofort umsetzbare ebenso wie solche, die ein Tätigwerden des Gesetzgebers erfordern. Zwei Ansätze schälten sich dabei besonders heraus, beide nicht auf den Bau neuer Wege, sondern auf das Errichten oder den Abbau von Schwellen auf bestehenden Wegen gerichtet.

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17.10.2023

Blog Update Haftungsrecht: Bei Unfall mit Leasingfahrzeug haftet der Gegner voll

Portrait von Prof. Dr. Reinhard Greger
Prof. Dr. Reinhard Greger RiBGH a.D., Universität Erlangen-Nürnberg

Wenn bei einem Unfall ein geleastes Fahrzeug beschädigt wird, bereitet die Schadensabwicklung besondere Komplikationen, weil Eigentum und Halterstellung auseinanderfallen. Die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs kann die Leasingfirma als Eigentümerin ersetzt verlangen, ohne dass sie sich die Betriebsgefahr anrechnen lassen muss, denn § 17 Abs. 2 StVG regelt nur die Mithaftung des Halters. Halter ist aber der das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzende Leasingnehmer. Nur wenn diesen ein Verschulden am Unfall trifft, kann es nach § 9 StVG zu einer Kürzung der Ansprüche des Eigentümers kommen; ansonsten muss der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer vollen Ersatz leisten. Die Vertragsgestaltung des Leasings geht also zu seinen Lasten.

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16.10.2023

Krasses Fehlurteil: Haben Informationen über ein "mittelalterliches Kellergewölbe" Personenbezug?

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

In einer brandenburgischen Stadt befindet sich ein "mittelalterliches Kellergewölbe", das unter Denkmalschutz steht. Der frischgebackene Eigentümer des Grundstücks wollte dort bauen, die Denkmalschutzbehörde verweigerte die Erlaubnis, es kam zur Rückabwicklung des Kaufvertrags und einem jahrelangen Streit. Der Ex-Eigentümer beantragte Einsicht in die Denkmalakte. Die Einsicht wurde verweigert. Begründung: "Datenschutz".

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