29.07.2020

Update Coronakrise: Wie stellt man gerade in Pandemiezeiten handlungsfähige Betriebsratsgremien sicher?

Insbesondere in Zeiten wie der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie stellt sich die Frage, wie Betriebsräte ordnungsgemäß agieren und Arbeitgeber Beteiligungsprozesse ordnungsgemäß in Gang setzen können, wenn sowohl der Betriebsratsvorsitzender als auch sein Stellvertreter in (häuslicher) Quarantäne, erkrankt, in Kurzarbeit "null" oder sonst abwesend sind. Unser Autor Prof. Dr. Stefan Lunk gibt im aktuellen ArbRB 2020, 210 die passenden Antworten darauf.

Aktuell im ArbRB
Neben der Notwendigkeit, das materiell-rechtlich zuständige betriebsverfassungsrechtliche Gremium zu beteiligen sowie die Schriftform des § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einzuhalten, gehört zu den einzuhaltenden Formalien insbesondere die ordnungsgemäße Vertretung des zuständigen Gremiums auf Seiten des Betriebsrats. Was insoweit im Einzelnen und insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie zu beachten ist, wird im aktuellen ArbRB ausführlich erläutert.

Checkliste

Viele arbeitgeberseitige Maßnahmen sind an die Zustimmung des Betriebsrats geknüpft. Dabei kommt es nicht selten zu formalen Fehlern. Prof. Dr. Stefan Lunk hat zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit von Mitbestimmungsgremien insbesondere für Zeiten absehbarer Abwesenheiten der jeweiligen Vorsitzenden und Stellvertreter (bspw. Covid-19-Pandemie) eine Checkliste entwickelt, die er in seinem Beitrag vorstellt.

Mehr zum Thema:

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im ArbRB 2020, 210 - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Arbeitsrecht.

Nutzen Sie unsere große Corona-Themenseite: Aktuelle Informationen, vertiefende Beiträge und Arbeitshilfen.

Unser Autor:

Prof. Dr. Stefan Lunk ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg sowie Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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