Arbeitsrecht | Sozialrecht

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Das müssen Sie im Arbeitsrecht und Sozialrecht wissen! Aktuelle Urteile und Beschlüsse in Kurzfassungen sowie Informationen über Gesetzgebungsvorhaben.

Online-Dossier: Online-Dossier: KI und Arbeitsrecht – Was ist beim Einsatz von KI-Tools in Unternehmen arbeits- und datenschutzrechtlich zu beachten?
In diesem Online-Dossier informieren wir Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von KI am Arbeitsplatz. Zudem zeigen wir auf, wie Sie selbst KI-Tools für die tägliche Arbeit nutzbar machen können – inklusive einer kleinen Einführung zum Prompten.

Online-Dossier: Die Neuregelung Betriebsratsvergütung – Das VW-Urteil des BGH und seine weitreichenden Konsequenzen
Dieses Online-Dossier vermittelt Ihnen einen aktuellen Überblick über die neue Rechtslage. Sie finden hier außerdem praktische Umsetzungstipps (insb. Muster und Best-Practice-Beispiele) führender Experten im Betriebsverfassungsrecht. Das Dossier wird laufend aktualisiert und deckt so nach und nach alle Spezialfragen zum Thema ab.

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14.12.2015

Rettungssanitäter, die bewusstlose Patienten beklauen, riskieren ihre Entfernung aus dem Dienst

BVerwG 10.12.2015, 2 C 6.14

Ein beamteter Rettungssanitäter kann aus dem Dienst entfernt werden, wenn er einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus 50 Euro aus dessen Geldbörse stiehlt. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit ist in einem solchen Fall wegen der äußeren Umstände nicht anwendbar.

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10.12.2015

Arbeitnehmer können bei dauerhafter Nachtarbeit einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent verlangen

BAG 9.12.2015, 10 AZR 423/14

Arbeitnehmer haben, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, aus § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag. Angemessen ist normalerweise ein Zuschlag i.H.v. 25 Prozent des Bruttostundenlohns. Bei ständiger Nachtarbeit beläuft sich der angemessene Nachtarbeitszuschlag regelmäßig auf 30 Prozent. Bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst kann auch ein Nachtarbeitszuschlag i.H.v. weniger als 25 Prozent angemessen sein.

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08.12.2015

Sozialplanabfindungen dürfen auf von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer beschränkt werden

BAG 8.12.2015, 1 AZR 595/14 u.a.

Ein Sozialplan darf vorsehen, dass nur solche Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Das folgt aus § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG. Etwas anderes gilt allerdings für eine Betriebsvereinbarung über Klageverzichtsprämien. Diese muss grds. auch für solche Arbeitnehmer gelten, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden.

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08.12.2015

Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens rechtfertigen Verschlechterungen bei der Betriebsrente

LAG Baden-Württemberg 4.12.2015, 2 Sa 21/14 u.a.

Die Betriebsparteien dürfen bestehende Versorgungsordnungen durch eine verschlechternde Regelungen ablösen, wenn sich das Unternehmen (hier: EnBW) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf, und die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung nicht unverhältnismäßig sind. Dies kann etwa bei einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung der Fall sein.

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07.12.2015

Wann verletzen Arbeitgeber ihre Neutralitätspflicht bei Betriebsratswahlen?

Hessisches LAG 12.11.2015, 9 TaBV 44/15

Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn der Arbeitgeber unter Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht aus § 20 BetrVG versucht hat, Einfluss auf die Wahl zu nehmen. Ein solcher Verstoß liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten für die Betriebsratswahl aufruft, die bereits im Betriebsrat tätig waren, oder deren damalige Arbeit im Betriebsrat einseitig schildert und angreift.

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04.12.2015

Generelles Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig

ArbG München 18.11.2015, 9 BVGa 52/15

Arbeitgeber dürfen die Nutzung von Handys während der Arbeitszeit nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats generell untersagen. Dem Betriebsrat steht insoweit ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG zu. Ein solches generelles Handyverbot betrifft nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Denn Arbeitnehmer können ihre Arbeitspflicht grds. auch dann uneingeschränkt erfüllen, wenn sie gelegentlich einen Blick auf ihr Handy werfen.

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03.12.2015

Streit mit Ehemann einer Arbeitnehmerin berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung

ArbG Aachen 30.9.2015, 2 Ca 1170/15

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis nicht wegen eines schweren Streits mit dem Ehemann der Arbeitnehmerin kündigen. Selbst wenn insoweit ein Fehlverhalten des Ehemannes vorliegen sollte, sind die Rechtssphären der Eheleute getrennt voneinander zu betrachten. Eine Zurechnung des Fehlverhaltens findet nicht statt.

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01.12.2015

Höherer Mindestlöhne für Dachdecker und in der Aus- und Weiterbildung (+ aktuelle Mindestlohn-Übersicht)

Zum 1.1.2016 steigt der Mindeststundenlohn für Dachdecker bundeseinheitlich von derzeit 11,85 Euro auf 12,05 Euro. Daneben erhält zum 1.1.2015 auch das pädagogische Personal in der Aus- und Weiterbildung einen höheren Mindeststundenlohn. Dieser beträgt dann 14 Euro in den alten und 13,50 Euro in den neuen Bundesländern. Das Bundeskabinett hat zwei entsprechende Mindestlohnverordnungen gebilligt.

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27.11.2015

Schwerbehinderte Bewerber müssen auch bei nicht bestandenem Auswahltest zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden

LAG Schleswig-Holstein 9.9.2015, 3 Sa 36/15

Die Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber aus § 82 Satz 2 SGB IX, fachlich geeignete schwerbehinderte Bewerber zumindest zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, entfällt nicht deshalb, weil der Bewerber einen schriftlichen Auswahltest nicht bestanden hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Bestehen des Tests keine Stellenanforderung, sondern bereits Teil des Auswahlverfahrens war.

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27.11.2015

Praktika sind auf die Probezeit für Azubis nicht anzurechnen

BAG 19.11.2015, 6 AZR 844/14

Eine Berufsausbildung beginnt gem. § 20 Satz 1 BBiG zwingend mit einer Probezeit von einem Monat bis zu vier Monaten, innerhalb derer das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Frist gekündigt werden kann. Auf diese Probezeit ist ein der Ausbildung unmittelbar vorausgegangenes Praktikum unabhängig von dessen Inhalt und Zielsetzung nicht anzurechnen.

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