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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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02.03.2023

Zur Besteuerung von Stock Options im Fall des Ansässigkeitswechsels

Kurzbesprechung

1. Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Stock Options gewährt, fließen die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zu (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 24.01.2001 - I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512).
2. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options werden ‑‑ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung‑‑ zeitraumbezogen gewährt und sind deshalb anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip geht es dabei grundsätzlich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und deren erstmaliger Ausübbarkeit. Eine abschließende Beurteilung ist aber nur anhand der konkreten Vereinbarungen bei Gewährung der Stock Options sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls möglich.
3. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum. Soweit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 an eine "in einem Vertragsstaat ansässige Person" anknüpft, ist dagegen allein die Ansässigkeit i.S. des Art. 4 DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte maßgeblich.

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02.03.2023

Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping

Kurzbesprechung

1. Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen.
2. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht.

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02.03.2023

Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero)

Kurzbesprechung

1. Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.
2. Bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token lag im Jahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit vor.

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02.03.2023

Nicht-binäre Person darf bei Stellenbesetzung einer Gleichstellungsbeauftragten ungleich behandelt werden

LAG Niedersachsen v. 24.2.2023 - 16 Sa 671/22

Zwar kann ein Mann grundsätzlich in gleicher Weise wie eine Frau an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitwirken und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entwickeln. Dies gilt jedoch nicht, wenn für einen Teil der Tätigkeiten das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung ist. Das ist etwa der Fall, wenn Gleichstellungsbeauftragte insbesondere als Ansprechpartnerin bei sexuellen Belästigungen, deren Hauptbetroffene Frauen sind, dienen.

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02.03.2023

Rückzahlung eines Provisionsvorschusses: Unzulässige mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters

BGH v. 19.1.2023 - VII ZR 787/21

Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters i.S.d. § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. Erweist sich eine vereinbarte Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, kann der Unternehmer die gewährten Vorauszahlungen nicht nach Bereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern.

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01.03.2023

Werbung mit dem Logo "Klimaneutral" ohne Aufklärung irreführend

OLG Frankfurt a.M. v. 10.11.2022 - 6 U 104/22

Die Werbung mit dem Logo "Klimaneutral" kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität ist deshalb aufzuklären. Das OLG Frankfurt a.M. hat der Antragsgegnerin daher untersagt, ihre Produkte mit dem Logo "Klimaneutral" zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.

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01.03.2023

Verkäufer einer Solaranlage muss nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass keine Notstromfunktion vorhanden ist

LG Frankenthal v. 15.8.2022 - 6 O 79/22

Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur dann Strom liefert, wenn das öffentliche Netz funktioniert. Dies hat das LG Frankenthal in einem Urteil klargestellt. Es hat daher der Kaufpreisklage der Firma gegen den Besteller einer Solaranlage vollumfänglich stattgegeben.

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01.03.2023

Oberste Bundesgerichte künftig auch auf Mastodon

Am heutigen 1. März 2023 starten der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht ihre jeweiligen Angebote auf dem Social-Media-Netzwerk Mastodon.

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01.03.2023

Klicken auf Online-Button "Bußgeld jetzt abwehren" begründet keinen Anwaltsvertrag

AG Düsseldorf v. 10.1.2023 - 37 C 124/22

Ein Rechtsanwalt, der seine Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, genügt den Anforderungen gemäß § 312j Abs. 3 S.2 BGB nicht, wenn er den Button (Schaltfläche), über den der Vertragsschluss erfolgt, mit den Worten "Bußgeld jetzt abwehren" beschriftet. Der Ausschluss gem. § 312j Abs. 5 S.1 BGB greift nicht, wenn vorhergehende Kommunikation - wie die Übersendung von Unterlagen der Rechtsschutzversicherung - in einem automatisierten Verfahren ohne individuellen auf den jeweiligen Mandanten zugeschnittenen Inhalt erfolgt ist.

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