Arbeitsrecht | Sozialrecht

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16.04.2018

Benachteiligung freigestellter Betriebsräte bei der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der Anwaltssenat des BGH hat (Urteil vom 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17) entschieden, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht als Syndikusrechtsanwalt gem. §§ 46a Abs. 1, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO zugelassen werden kann. Anderes folge auch nicht aus § 78 Satz 2 BetrVG, der die berufliche Entwicklung der Betriebsratsmitglieder schütze.

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11.04.2018

Altersgrenzenvereinbarungen in Gefahr

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Jeder weiß, dass das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG auch bei der Vereinbarung von Altersgrenzen gilt. Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift ist kein Raum. Die gesetzliche Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG ist aber nicht schon dann gewahrt, wenn eine die Befristungsabrede enthaltende Vertragsurkunde von beiden Parteien vor Vertragsbeginn unterzeichnet wurde. Vielmehr muss die Befristungsabrede dem Arbeitnehmer auch zugegangen sein. Dem Arbeitnehmer soll zum einen deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Vereinbarung der Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden wird und daher keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann. Zum anderen dient das Schriftformerfordernis einer Erleichterung der Beweisführung. Dadurch soll unnötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristungsabrede vermieden werden. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn die Schriftform nicht den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Befristungsabrede beim Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn voraussetzte. Der Arbeitnehmer könnte bei Vertragsbeginn nicht erkennen, ob sein Arbeitsvertrag wirksam befristet ist oder nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Dies eröffnete die Möglichkeit, darüber zu streiten, ob die schriftliche Annahme im Zeitpunkt des Vertragsbeginns bereits erklärt war. Auch ein derartiger Streit sollte durch das Schriftformerfordernis ausdrücklich verhindert werden. Dies hat das BAG kurz und prägnant entschieden (BAG Urt. v. 25.10.2017 -7 AZR 632/15, ArbRB Online).

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08.04.2018

Nichtige Vereinbarung über Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 3 BetrVG

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG kann nach § 78 S. 2 BetrVG i.V.m. § 134 BGB nichtig sein. Dennoch gezahlte überhöhte Pauschalvergütungen kann der Arbeitgeber nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zurückfordern. Der Anspruch ist nicht durch § 814 BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB, wonach die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn auch dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt, ist einschränkend auszulegen. Der Schutzzweck des Begünstigungsverbots verlangt eine einschränkende Auslegung dahin, dass die Rückforderung nicht ausgeschlossen ist. Denn § 78 S. 2 BetrVG soll nicht nur die Gewährung von Begünstigungen verhindern, sondern auch deren Entgegennahme durch das Betriebsratsmitglied und die betreffende Vermögensverschiebung unterbinden. Die Bestimmung schützt damit nicht allein die Betriebsratsmitglieder als Personen, sondern auch den Betriebsrat als Organ und dessen Funktionsfähigkeit sowie das Interesse der vertretenen Arbeitnehmer an einer durch Begünstigungen nicht beeinflussten Amtsausübung durch die sie vertretenden Betriebsratsmitglieder. Es wäre deshalb mit dem Zweck der Nichtigkeitsnorm unvereinbar, wenn eine Rückforderung nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre und deshalb die Vermögensverschiebung erhalten bliebe. Die Begünstigung, die nach § 78 S. 2 BetrVG verhindert werden soll, würde durch den Kondiktionsausschluss perpetuiert.

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27.03.2018

Erleichterter Kündigungsschutz für Finanzinstitute im Koalitionsvertrag

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

In meinem „Schnell-Blog“ über den Koalitionsvertrag (datierend vom späten Nachmittag des 07.02.2018) habe ich leider nicht vollständig berichtet. Der Koalitionsvertrag hat eine „Bombe“ in den Zeilen 3202 ff. versteckt, weil er Deutschland nach dem Brexit für Finanzinstitute attraktiver machen möchte:

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27.03.2018

Ist zur Ablehnung eines Vorsitzenden für die Einigungsstelle eine Begründung notwendig?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Oftmals besteht Streit um die Personen des Vorsitzenden einer Einigungsstelle, der im Verfahren gem. § 100 ArbGG zu klären ist. Zwischen den - hier letztinstanzlich zuständigen - LAG’en besteht Uneinigkeit, ob bei der gerichtlichen Ermessensentscheidung die Ablehnung durch einen Betriebspartner mit oder ohne nähere Begründung genügend ist. Interessant ist eine aktuelle Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 28.09.2017.

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19.03.2018

Tarifsozialpläne auch ohne Betriebsänderung?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das LAG Hamm hat Gewerkschaften und diese begleitenden Betriebsräten in einem Beschluss vom 02.07.2017 (12 Ta 373/17) Wege aufgezeigt, wie ein „echtes“ Arbeitskampfinstrumentarium bei auch nur minimalen betrieblichen Veränderungen geschaffen werden kann. Selbst wenn mangels Erreichen der Schwellenwerte noch keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 BetrVG vorliegt, sollen Gewerkschaften Verhandlungen über einen Tarifsozialplan mit kurzfristig ausgerufenen (Warn-)Streiks begleiten können.

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12.03.2018

Missbrauch bei Befristungen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der Koalitionsvertrag (siehe dazu mein Blog vom 07.02.2018) will nicht nur sachgrundlose Befristungen eingrenzen, sondern auch Befristungen mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG begrenzen.

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10.03.2018

"Neutralitätspflicht" des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen?

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Müssen außer Ministern auch Arbeitgeber bedenken, was sie in welchem Kontext sagen? Oder genießen sie den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG?

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06.03.2018

Sonderarbeitsrecht für Biergärten

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Die Groko hat sich im Koalitionsvertrag dazu verpflichtet, ein Sonderarbeitsrecht für befristete Arbeitsverhältnisse im Profisport zu schaffen (siehe dazu mein Blog vom 7.2.2018). Der heute in der FAZ veröffentlichte Artikel wirft die Frage nach Sonderregelungen für die Arbeit auf Abruf in einer anderen, für die deutsche Volksseele fast ebenso bedeutsamen Branche auf, oder?

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02.03.2018

Homeoffice

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Vier von zehn Unternehmen erlauben Homeoffice-Arbeit. Die bitkom, der Digitalverband, der sich für innovative IT-Technik und alles „Drumherum“ einsetzt, hat in einer Pressemitteilung vom 26.02.2018 darauf hingewiesen, dass 39% der Unternehmensmitarbeiter von zu Hause aus arbeiten. Jedes zweite Unternehmen erwartet einen steigenden Homeoffice-Anteil.

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