Arbeitsrecht | Sozialrecht

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18.11.2013

Ist "stets zur vollen Zufriedenheit" der Durchschnitt?

Gerhard Schäder

Streitigkeiten über die Bewertung in Zeugnissen werden häufig nach der Darlegungs- und Beweislast entschieden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist grundsätzlich ein Zeugnis mit einer durchschnittlichen Leistung zu erteilen (Bewertung: "zur vollen Zufriedenheit").  Begehrt der Arbeitnehmer eine gute oder sehr gute Bewertung, muss er dies darlegen und beweisen, erstellt der Arbeitgeber eine ausreichende oder noch schlechtere Bewertung aus, muss er dies ebenfalls darlegen und beweisen. Der zwischenzeitlich ausgeschiedene Vorsitzende des 9. Senates des BAG, Herr Düwell, hat auf zwei empirische Untersuchungen hingewiesen, aus denen sich ergibt, dass die Mehrzahl der Zeugnisse mit gut oder sehr gut bewertet werden (NZA 2011, 958), und angekündigt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dazu möglicherweise ändern wird. Die Instanzrechtsprechung hat durch ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21.03.2013 - 18 Sa 2133/12) reagiert und entsprechend festgestellt, dass ein durchschnittliches Zeugnis der Bewertung gut, also "stets zur vollen Zufriedenheit" entspricht.

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11.11.2013

Kein "Freikauf" vom Mindestlohn durch "funktionsverschiedene" Leistungen - EuGH bestätigt BAG!

Axel Groeger

Was zählt zum Mindestlohn im Sinne von § 5 Nr. 1 AEntG bei einem Tarifvertrag nach § 3 AEntG? Genauer: Was gebietet der in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 96/71/EG (EntsendeRL) verwendete Begriff der Mindestlohnsätze?

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10.11.2013

Insolvenzanfechtung und Ausschlussfrist

Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Der 6. Senat des BAG (Urt. 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12, Pressemitteilung Nr. 66/13) hatte - soweit ersichtlich - erstmals über die Frage zu entscheiden, ob der Anspruch auf Rückzahlung einer durch Zwangsvollstreckung anfechtbar erworbenen Zahlung einer tariflichen Verfallfrist unterliegt.

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07.11.2013

Wer darf was im Arbeitsrecht?

Axel Groeger

Auf jedem Schiff, das dampft und segelt, gibt es einen, der die Sache regelt. Soweit zur Schifffahrt. Zwei aktuelle Entscheidungen befassen sich mit der Frage, wer im Arbeitsrecht etwas regeln darf.

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05.11.2013

Streit um die Streitwerte

Detlef Grimm

Die Streitwertrechtsprechung ist wegen der Besonderheiten der Praxis in nahezu jedem LAG-Bezirk unübersichtlich und für den Praktiker schwer handhabbar. Die Konferenz der Präsidenten der LAG’e hatte im Mai 2012 eine Kommission eingerichtet, die ein Jahr später einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (zum Urteils- und Beschlussverfahren) vorgestellt hat. Schon unter den Präsidenten der LAG’e hatte es Uneinigkeiten über die Streitwertfestsetzung gegeben. Es hatten sich  lediglich 9 von 18 Landesarbeitsgerichten beteiligt. Der Streitwertkatalog stellt also einen Kompromiss zwischen den Auffassungen der sich beteiligenden LAG-Bezirke dar.

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30.10.2013

Unglaublich: BAG glaubt an Gestaltungswillen des Gesetzgebers

Detlef Grimm

Die Gründe des Beschlusses des BAG vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 –, mit dem das BAG entschieden hat, das § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG die nicht mehr „vorübergehende“ Arbeitnehmerüberlassung verbietet, liegen vor.

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26.10.2013

Missbrauchskontrolle bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit?

Axel Groeger

Die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit ist unter der Geltung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässig. Sie ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend §§ 106 GewO, 315 BGB einzuhalten hat. Sie hat also billigem Ermessen zu entsprechen. Dabei ist eine „doppelte“ Billigkeitsprüfung geboten (BAG v. 18.4.2012 - 10 AZR 134/11, ArbRB online)

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14.10.2013

Was heißt "betriebsvereinbarungsoffen" - Renaissance der ablösenden Betriebsvereinbarung?

Axel Groeger

Bekanntlich hat das BAG im März entschieden, dass die Betriebspartner in Betriebsvereinbarungen bestimmte Altersgrenzen vereinbaren und die Arbeitvertragsparteien den Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen gestalten können. Letzteres sei regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei und einen kollektiven Bezug habe (BAG vom 5.3.2013 - 1 AZR 417/12, ArbRB 2013, 271 [Grimm]). Bei betriebsvereinbarungsoffenem Arbeitsvertrag entsteht typischerweise keine Kollision, das Günstigkeitsprinzip gilt nur bei einer Kollision von Regelungen in einer Betriebsvereinbarung mit denen des Arbeitsvertrages.

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05.10.2013

Recht und "gefühltes" Recht bei "Scheinselbständigkeit"

Axel Groeger

Die 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut hatte an 2 Tagen im Juli (3. und 12.7. 2013) über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse zu entscheiden (S 10 R 5033/12 und S 10 R 5063/12). Die äußeren Sachverhalte könnten kaum unterschiedlicher sein. In einem Fall ging es um zwei Mosaikleger, in dem anderen um die Lebenspartnerin des Firmeninhabers mit der Aufgabe der Büroorganisation. Letztere verfügte über eine eigene Internetpräsenz und hatte Flyer drucken lassen, um für andere Aufträge werben zu können. Sie hatte einen Büroschlüssel, arbeitete jedoch regelmäßig auch von zu Hause und wusste auch ohne Anweisung, was zu tun war. Allen gemein war, dass sie über keine nennenswerten Betriebsmittel verfügten (ihre Arbeitskraft und ihr Know-how waren das wesentliche Kapital), zuvor jeweils in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden hatten, um sich dann selbständig zu machen (nur um diese Zeit "danach" ging es) und alle hatten hierfür einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. (jetzt: § 93 SGB III) erhalten.

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02.10.2013

Wahrheit in der Stellenausschreibung

Detlef Grimm

Stellenausschreibungen müssen wahr sein. Den Arbeitgeber trifft seit jeher eine Vertrauenshaftung für die Wahrheit und Einhaltung der in der Stellenanzeige veröffentlichten Angaben. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Berlin v. 29.5.2013 – Az. 55 Ca 18019/12 verdeutlicht diese Grundsätze. Es verdient mindestens einen Blog.

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