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17.09.2023

Anwaltsblog: Wann ist die bei einer Ersatzeinreichung per Fax erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Störung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit rechtzeitig?

Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Die Berufungsschrift der Beklagten gegen ein Urteil des Patentgerichts ist am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 20. April 2023 um 15:15 Uhr per Telefax beim BGH eingegangen, der gem. § 110 PatG Berufungsgericht ist. In einem am gleichen Tag um 20:09 Uhr per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte dargelegt, weshalb ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift nicht über das beA eingereicht haben. Der BGH erklärt die Berufung durch Zwischenurteil für zulässig. Die Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax war gemäß § 130d Satz 2 ZPO ausnahmsweise ausreichend. Die Beklagte hat dargelegt und anwaltlich versichert, dass zwei ihrer Prozessbevollmächtigten am 20. April 2023 zwischen 12:56 Uhr und 18:34 Uhr insgesamt zwölfmal versucht haben, die Berufungsschrift aus ihrem beA zu übermitteln, und dass alle Übermittlungsversuche mit der Meldung geendet haben, die Nachricht habe nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden können. Sie haben ferner dargelegt, dass am 20. April 2023 auf den Internetseiten des EGVP eine als "aktuell" gekennzeichnete Meldung veröffentlicht war, wonach (u.a.) die Bundesgerichte seit dem 19. April 2023 um 14:12 Uhr "vorläufig nicht erreichbar" seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Glaubhaftmachung rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 130d Satz 3 ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat danach möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Eine unverzügliche Nachholung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz verbleibt. Eine noch am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangene Darlegung und Glaubhaftmachung ist als gleichzeitig im Sinne dieser Grundsätze anzusehen. Der Regelung in § 130d Satz 3 ZPO ist allerdings zu entnehmen, dass die Gründe für die Ersatzeinreichung so schnell wie möglich darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Bei Anlegung dieses Maßstabes darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels grundsätzlich bis zum Ende des betreffenden Tages ausgenutzt werden darf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ersatzeinreichung und die Darlegung und Glaubhaftmachung am gleichen Tag mit zwei getrennten Schriftsätzen übermittelt werden. Aus der Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten bei dem früher zulässigen Einreichen fristgebundener Schriftsätze per Telefax ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Danach darf die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nicht vorschnell abgebrochen werden, wenn eine Übersendung zunächst nicht gelingt. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu versagen, wenn schon um 20 Uhr von weiteren Sendeversuchen abgesehen worden ist. Diese Rechtsprechung ist auf § 130d Satz 2 ZPO nicht übertragbar. Ein Rechtsanwalt, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, und deshalb eine zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, ist nicht gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen. Diese Unterscheidung ist konsequent, weil § 130d Satz 2 ZPO nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen einer Frist betrifft, sondern die Möglichkeit zur Einhaltung einer Frist in einer von der Vorgabe aus § 130d Satz 1 ZPO abweichenden Form vorsieht. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass ein Telefaxgerät wegen Belegung mit anderweitigen Sendungen vorübergehend nicht erreichbar ist, auch bei ordnungsgemäßer Funktion aller Komponenten. § 130d Satz 2 ZPO betrifft demgegenüber Fälle, in denen die zur Übermittlung eingesetzten Systeme eine Störung aufweisen.(BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 – X ZR 51/23)Fazit: Der Grund für eine Ersatzeinreichung muss möglichst zeitgleich mit der Übermittlung glaubhaft gemacht werden. Eine Darlegung in einem gesonderten Schriftsatz am selben Tag ist als "gleichzeitig" und damit rechtzeitig zu werten.

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16.09.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Höhe einer Bauhandwerkersicherung.

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14.09.2023

ChatGPT als persönlicher digitaler Mediationstrainer?

Redaktion ZKM

Spätestens seit die Künstliche Intelligenz (KI) Ende letzten Jahres in Form von ChatGPT 4.0 präsentiert wurde, wird viel über Selbstexperimente mit dem neuen Tool berichtet. Auch die ADR-Szene befasst sich intensiv mit Einsatzmöglichkeiten in Konfliktlösung und Mediation. Im Vordergrund steht hier in aller Regel der Einsatz des Tools als Assistenz des menschlichen Mediators (siehe ausführlich Heetkamp/Piroutek ZKM 2023, 80 ff.)

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14.09.2023

Nachtleben in München: Städtisches Mediationsangebot soll Nachbarstreits lösen

Redaktion ZKM

Wie vielerorts beschweren sich Nachbarn von Münchner Bars und Clubs über zu viel Lärm und Müll. Ein Mediations-Team soll nun helfen, diese Streits beizulegen. Das städtische Angebot ist in Deutschland einzigartig – und könnte zum Vorreiter für andere Städte werden.

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14.09.2023

Mit einer Stimme sprechen – aus der Verbandswelt

Redaktion ZKM

Das Deutsche Forum für Mediation (DFfM) hat im Rahmen seiner Jahrestagung dazu eingeladen miteinander zu überlegen, wie in Zukunft die Mediationsszene weniger zerstritten wahrgenommen werden kann und mit einer Stimme gegenüber Politik, Verwaltung, Gesellschaft und respektive Verbraucher:innen auftreten kann. Vertreter:innen der Deutschen Gesellschaft für Mediation (DGM), des Deutschen Forums (DFfM), der Centrale für Mediation (CfM), des Bundesverbands Mediation in Wirtschafts- und Arbeitswelt (BMWA) und der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM) sowie nicht verbandsorganisierte Mediator:innen diskutierten in übersichtlicher Runde, aber intensiv und konstruktiv das Thema. Mediation steht grundsätzlich für Vielfalt, Konflikte werden als Ressource gesehen. Muss die Mediationsszene eigentlich mit einer Stimme sprechen oder ist sie in ihrer Vielfalt viel wirksamer? Die Chancen von Mediation und Vielfalt ist nicht allen bewusst, insbesondere die Politik, die oft noch polarisierend denkt, hat es gerne eindeutiger und zur Mediation gehört natürlich auch de Lösungsorientierung. Im Rahmen der Diskussionen zur ZMediatAusbV ist die Vielfalt weniger anerkannt worden. Es mag also auch in Zukunft Gelegenheiten geben, wo es der Mediationsszene gut tut, mit einer Stimme zu sprechen, auch um nicht gegeneinander ausgespielt zu werden.

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14.09.2023

Prozesszahlen gehen weiter zurück

Redaktion ZKM

Der seit Jahren zu beobachtende Rückgang der Prozesszahlen hat sich auch 2022 fortgesetzt. Beim Amtsgericht wurden gegenüber dem Vorjahr wiederum 5 Prozent weniger Klagen erhoben, so dass sich die Eingangszahlen gegenüber 2004 auf weniger als die Hälfte verringert haben. Beim Landgericht gingen die Eingangszahlen um 13,3 Prozent zurück; sie sind jetzt niedriger als je zuvor. Bei den Oberlandesgerichten stauen sich dagegen immer noch die Berufungsverfahren aus dem Abgasskandal. Die Zahl der neu eingegangenen Berufungsverfahren lag 2022 um ein Viertel höher als in „normalen" Zeiten und die Zahl der offenen Verfahren war am Jahresende mit über 82.000 mehr als doppelt so hoch.

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14.09.2023

„A dialogue approach is a kind of glue in society“

Redaktion ZKM

An interview with representatives of the Community of Practice of Mediators and Dialogue Facilitators in the Ukraine

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14.09.2023

Weniger negative Trigger bei Mediation im virtuellen Raum

Redaktion ZKM

Mediation im Online-Setting etabliert sich seit der Coronakrise immer mehr. Welche Vor- und Nachteile virtuelle Mediationen haben, hat Anne Rickert kürzlich im Gespräch mit Springer Online anschaulich erläutert. Anne Rickert befasst sich seit vielen Jahren mit Online-Mediation und eLearning, siehe etwa ZKM 2009, 168 und betreibt in Stuttgart ein Institut für Online Mediation und Moderation. (Im Frühjahr ist ihr Titel „Online-Mediation: Konfliktklärung im virtuellen Raum“ erschienen, besprochen in ZKM 2023, 145)

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14.09.2023

Ombudsstelle Investmentfonds: geringes Beschwerdeaufkommen auch in 2022

Redaktion ZKM

Die Ombudsstelle für Investmentfonds ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle im Finanzbereich und kümmert sich im Kern um Streitfragen über Fondsprodukte und Finanzdienstleistungen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch. Sie wird vom Fondsverband BVI betrieben und prüft Verbraucherbeschwerden in seiner Zuständigkeit u. a. für offene und geschlossene Fonds, Altersvorsorge und Depotführung unabhängig wie ein staatliches Gericht nach Recht und Gesetz. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro kann er verpflichtend gegenüber einem Unternehmen entscheiden, wenn es nicht um grundsätzliche Fragen geht.

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14.09.2023

ADR-Literatur

Redaktion ZKM

Mit der ADR-Bibliothek möchten wir unseren Leserinnen und Lesern einen Überblick verschaffen, welche Fachbücher und -artikel während der letzten zwei Monate rund um die Themenbereiche Mediation und Konfliktmanagement neu erschienen sind. Dabei handelt es sich um eine Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

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13.09.2023

Emerging New Global Framework for Critical Infrastructure Cyber Breaches

Portrait von John P. Beardwood
John P. Beardwood

Three key jurisdictions have successfully launched new legal frameworks targeted at identifying critical infrastructure, imposing security requirements on same, and requiring regulatory reporting where those security requirements are breached (collectively, the “CI Cyber Breach Legislation”):

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13.09.2023

Bußgeld in Höhe von € 215.000 gegen Unternehmen: Unzulässige Liste mit Informationen über Beschäftigte in der Probezeit - Die Hintergründe

Daniel Mantel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Berliner Datenschutzbehörde verhängt eine Geldbuße, insbesondere wegen unzulässiger Datenverarbeitung im Arbeitsumfeld (PM vom 02.08.2023). Sie wurde auf diesen Vorfall aufmerksam, nachdem sie von Medienberichten, unter anderem im „Spiegel“ und einer persönlichen Beschwerde eines Betroffenen darüber erfahren hatte.

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10.09.2023

Anwaltsblog: Erkennbar falsches Datum in Rechtsmittelschrift schadet nicht!

Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Wie genau muss in einer Rechtsmittelschrift die angegriffene Entscheidung bezeichnet werden? Das Familiengericht hat mit am 12. Mai 2021 verkündetem Beschluss den Antragsgegner zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet. Mit am 14. Mai 2021 erlassenem Beschluss hat es den Verfahrenswert festgesetzt. Beide Beschlüsse sind den Verfahrensbevollmächtigten am 17. Mai 2021 zugestellt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Juni 2021 hat der Antragsgegner gegen den „Beschluss des AG Neuss - Familiengericht - vom 14.05.2021, zugestellt am 17.05.2021“ Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juni 2021 hat er klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 richte. Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 verworfen. Der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Schriftsatz vom 7. Juni 2021, nach dessen Wortlaut Beschwerde gegen einen am 17. Mai 2021 zugestellten Beschluss vom 14. Mai 2021 eingelegt werde, könne nicht als Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache vom 12. Mai 2021 ausgelegt werden. Das sieht der BGH anders. Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Wie bei der für das zivilprozessuale Berufungsverfahren maßgeblichen Regelung in § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht, auf welche Weise die angefochtene Entscheidung bezeichnet werden muss. Da § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Beschwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen, ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens zu bezeichnen. Verfahrensrechtliche Formvorschriften sind jedoch kein Selbstzweck. Daher dürfen keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden. Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen. Gemessen hieran hat der Antragsgegner rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 eingelegt. Zwar hat er den Erlasstermin der Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richten sollte, unzutreffend angegeben. Aus dem Inhalt der Verfahrensakten ergaben sich für das Gericht jedoch schon vor Ablauf der Beschwerdefrist hinreichende Anhaltspunkte, aus denen erkennbar war, dass der Antragsgegner die Entscheidung in der Hauptsache und nicht den Beschluss über die Festsetzung des Verfahrenswerts anfechten wollte. So befand sich in den Verfahrensakten bereits die Verfahrenshilfeliquidation des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, die er am Tage der Abfassung der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht eingereicht und der er die in dem Beschluss vom 14. Mai 2021 festgesetzten Verfahrenswerte unbeanstandet zugrunde gelegt hatte. Trotz der fehlerhaften Angaben in der Beschwerdeschrift zum Erlassdatum war das Beschwerdegericht auch seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen. Das Verfahren wurde von der Geschäftsstelle des OLG ohne weitere Beanstandung als Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung unter dem „UF“-Registerzeichen und nicht - wie bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswerts - unter dem „WF“-Registerzeichen eingetragen. (BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – XII ZB 432/22)Fazit: Ein Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Rechtsmittelschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen.

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09.09.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen eines Produktfehlers bei einem Medizinprodukt.

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05.09.2023

BGH: Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten

Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Ein LKW der Beklagten war an einem LKW der Klägerin vorbeigefahren und hatte letzteren dabei am (Spezial)Aufbau gestreift. Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Schadens ein und verlangte u. a. diesen Betrag von der Beklagten. Die Klage war in den Tatsacheninstanzen erfolglos. Letztlich wurde die Auffassung vertreten, dass der Kläger einen abgrenzbaren Schaden nicht dargelegt hätte, weil der gerichtliche Sachverständige festgestellt habe, dass die Beschädigungen an dem LKW der Klägerin nur teilweise dem Unfall zugeordnet werden könnten. Demgegenüber hatte die Klägerin zuletzt geltend gemacht, dass es sich bei dem Aufbau ihres LKW um einen Spezialaufbau handele, bei dem einzelne Arbeitsschritte nicht abgegrenzt werden könnten, vielmehr müsse der Aufbau insgesamt ersetzt werden. Eine eventuelle Wertverbesserung sei durch einen Abzug-neu-für-alt zu kompensieren.

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03.09.2023

Anwaltsblog: (Für den Rechtsanwalt) gefährliche Vergleiche

Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten durch verständliche Darlegung der Sach- und Rechtslage in den Stand versetzen, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, ob er einen Vergleichsvorschlag annimmt. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Mandant die Vorteile und Risiken des beabsichtigten Vergleichs bereits kennt. Wen trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Entfallen der Beratungsbedürftigkeit des Mandanten?Der Kläger, der einen Fachbetrieb mit Abdichtungsarbeiten an seinem Haus beauftragt hatte, stellte anschließend Feuchteschäden fest. In einem von ihm daraufhin angestrengtem selbständigen Beweisverfahren stand beim zweiten Ortstermin, an dem für den Kläger dessen Ehefrau teilnahm, ein Bagger bereit, mit dem die zur Begutachtung erforderlichen Aufgrabungen vorgenommen werden sollten. Noch vor deren Beginn kam es zu Vergleichsgesprächen. Schließlich wurde ein durch gerichtlichen Beschluss bestätigter Vergleich geschlossen, durch den sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag über die Abdichtungsarbeiten abgegolten und erledigt sein sollten. Da die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten mehr als das Vierfache der Vergleichssumme von 55.000 € betragen, verlangt der Kläger von seinem Rechtsanwalt die Differenz als Schadensersatz. Die Klage hat zunächst keinen Erfolg. Das OLG meint, die Bedeutung von Abgeltungsklauseln sei dem verständigen Verbraucher bekannt. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er abweichend von einem verständigen Mandanten die Bedeutung einer Abgeltungsklausel nicht gekannt und der Beklagte dies erkannt habe. Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zu den entscheidenden Weichenstellungen in einer Rechtsangelegenheit zählt die Frage, ob diese durch einen Vergleich beendet werden soll. Der Mandant muss in die Lage versetzt werden, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung zu treffen. Dazu bedarf es in aller Regel einer anwaltlichen Beratung, deren Art und Umfang nicht generell abstrakt festgelegt werden kann. Die konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmen vielmehr, in welcher Art und in welchem Umfang der Mandant zu beraten ist. Um eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs treffen zu können, muss der Mandant insbesondere um die Vor- und Nachteile einer (vorzeitigen) Beendigung seiner Rechtsangelegenheit durch Vergleich wissen. Eine Beendigung der Angelegenheit durch Vergleich kann für den Mandanten derart nachteilig sein, dass der Rechtsanwalt vom Vergleichsschluss abzuraten hat. Allerdings ist nicht jeder Mandant beratungsbedürftig. Das gilt auch im Falle der beabsichtigten Beendigung einer Rechtsangelegenheit durch Vergleich. Ist der Mandant aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile im Bilde und deshalb in der Lage, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Vergleich zu treffen, bedarf es keiner (zusätzlichen) Beratung durch den Rechtsanwalt. Da der umfassend vorinformierte und deshalb nicht beratungsbedürftige Mandant in der Rechtswirklichkeit die Ausnahme bildet, hat der Rechtsanwalt grundsätzlich von der Beratungsbedürftigkeit auszugehen. Hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht oder nicht ausreichend über die Vor- und Nachteile eines Vergleichs beraten und aufgeklärt, trifft den Rechtsanwalt daher die Darlegungs- und Beweislast, dass der Mandant in dieser Hinsicht nicht beratungsbedürftig gewesen ist. Maßgeblich ist daher, ob der Kläger das für ihn aufgrund der Abgeltungsklausel des Vergleichs bestehende Risiko tatsächlich und zutreffend erkannt hat. Zwar musste der Kläger keine nähere Vorstellung von dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten und der Vergleichssumme haben. Erforderlich war aber die Kenntnis, dass man möglicherweise einen ganz erheblichen Teil der Mangelbeseitigungskosten selbst zu tragen haben würde. (BGH vom 20.04.2023 - IX ZR 209/21 - MDR 2023, 872)Fazit: Der Rechtsanwalt muss beweisen, dass der Mandant keiner Beratung bedurfte. Um in einem eventuellen Regressprozess nicht in Beweisnot zu geraten, empfiehlt es sich für den Rechtsanwalt, dem Mandanten die wesentlichen Gesichtspunkte noch einmal schriftlich darzulegen.

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01.09.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um den Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Übernahme einer deckungsgleichen Baulast.

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28.08.2023

Marco Buschmann, bitte übernehmen - Verkürzung des Rechtsschutzes bei Streit um "Digital Services Act" geplant

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Ab dem 17.2.2024 gilt das Gesetz über digitale Dienste ("Digital Services Act") in vollem Umfang. Online-Plattformen - klein, mittelgroß oder auch "sehr groß" - werden einer umfangreichen Regulierung unterworfen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat jetzt einen Referentenentwurf zur Umsetzung des neuen Gesetzes vorgelegt. Nach diesem Entwurf ist eine höchst bedenkliche Einschränkung des Rechtsschutzes gegen Anordnungen zur Durchsetzung des "Digital Services Act" geplant. Man muss hoffen, dass Justizminister Marco Buschmann eine solche Verkürzung des Rechtsschutzes nicht mitträgt.

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28.08.2023

Ein schlechter Scherz in bestem Agentendeutsch: BND soll gesetzliche Befugnis zur "Legendierung" erhalten

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Das BND-Gesetz soll geändert werden. Ein Referentenentwurf des Bundeskanzleramts sieht eine Präzisierung von Vorschriften zur Übermittlung von Informationen vor. Damit sollen Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 28.9.2022 umgesetzt werden. Zugleich möchte man - quasi en passant - dem BND im schönsten Agentendeutsch eine "Legendierung" gesetzlich erlauben. Was mit einer solchen "Legendierung" gemeint ist, geht weder aus dem Gesetzesentwurf noch aus der Begründung hervor.

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28.08.2023

Anwaltsblog: Mehrfache Fristverlängerung bei Zustimmung Gegenseite

Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Kann der Berufungsführer, der eine wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht dem Antrag entspricht, wenn er die Zustimmung der Gegenseite versichert?In einem Berufungsverfahren hat die Vorsitzende des Berufungssenats die Frist zur Berufungsbegründung auf jeweiligen Antrag des Klägerbevollmächtigten „wegen starker Arbeitsüberlastung“ zunächst um einen Monat und sodann unter versichertem Einverständnis der Gegenseite mit dem Zusatz "letztmalig" um einen weiteren Monat verlängert. Am letzten Tag der Frist hat der Kläger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist im versicherten Einverständnis der Gegenseite wegen starker Arbeitsüberlastung nochmals um 14 Tage zu verlängern. Die Vorsitzende hat die weitere Verlängerung verweigert. Die Notwendigkeit des zügigen Betreibens der Vielzahl beim Senat anhängiger Verfahren wiege schwerer als die in der eigenen organisatorischen Verantwortung der Prozessbevollmächtigten liegende dortige Arbeitsbelastung. Die sodann beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt. Sein Prozessbevollmächtigter habe nicht auf die Bewilligung einer dritten Fristverlängerung vertrauen dürfen.

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