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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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26.10.2016

Zum Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds

BFH 1.9.2016, IV R 17/13

Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a S. 1 bis 3 EStG 2005. Als geschlossener Fonds in diesem Sinn ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds.

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26.10.2016

Zur Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung für ein Mandantengespräch

BGH 8.7.2016, V ZR 261/15

Die Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung für ein Mandantengespräch zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wohnungseigentümer und ihrem Prozessbevollmächtigten entspricht in der Regel nicht ordnungsmäßiger Durchführung der Versammlung. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa wenn ein Beratungsbedarf erst aufgrund der in der Versammlung geführten Diskussion zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt entsteht, kann eine Unterbrechung zum Zwecke eines Mandantengespräches in Betracht kommen.

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26.10.2016

Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

BFH 10.8.2016, V R 4/16

Ein Vertreter liefert selbst, wenn durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Lieferung erbringt. Infolgedessen kann jemand, der als Unternehmer auf eigene Rechnung Telefonkarten erwirbt und diese an seine Kunden veräußert, auch dann selbst eine Telekommunikationsleistung ausführen, wenn er nach seinen AGB lediglich als Vermittler auftreten will.

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26.10.2016

Vorlage an den Großen Senat des BFH zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

BFH 21.7.2016, IV R 26/14

Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für eine grundstücksverwaltende, gewerblich geprägte Personengesellschaft bei Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft. Die zu treffende Entscheidung ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung.

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25.10.2016

Kein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen

BGH 25.10.2016, XI ZR 9/15 u.a.

Vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam. Derartige Klauseln weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.

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25.10.2016

Unterlassungsschuldner hat für das Handeln selbständiger Dritter grundsätzlich nicht einzustehen

OLG Frankfurt a.M. 19.9.2016, 6 W 74/16

Ein auf den Vertrieb von Produkten gerichteter Unterlassungstenor umfasst nicht die Verpflichtung des Schuldners, diese Produkte von Händlern, die nicht in seine Vertriebsstruktur eingegliedert sind, zurückzurufen (Abgrenzung zu BGH-Urt. v. 19.11.2015, Az.: I ZR 109/14 - HOT SOX). Das Unterlassungsgebot macht den Schuldner nicht zum Garanten dafür, dass Dritte keine Rechtsverstöße begehen.

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25.10.2016

Tierarzt haftet nach Kastration eines Hengstes mit tödlichem Ausgang

OLG Hamm 12.9.2016, 3 U 28/16

Ein Tierarzt verletzt seine vertragliche Aufklärungspflicht, wenn er dem Eigentümer eines Hengstes vor einer beabsichtigten Kastration nicht umfassend über die zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärt. Er handelt zudem behandlungsfehlerhaft, wenn er bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vornimmt.

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25.10.2016

Zustimmungserfordernis bei Eintragung einer dinglichen Wertsicherungsklausel an Stelle einer Vormerkung im Erbbaugrundbuch?

BGH 9.6.2016, V ZB 61/15

Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten bestellt wurde, künftig den Anspruch sichern, eine wertgesicherte Erbbauzinsreallast zu bestellen, bedarf es der Eintragung der Änderung des Anspruchs in das Grundbuch, die entsprechend der für die Änderung des einzutragenden Rechts selbst geltenden Vorschrift vorzunehmen ist. Die Inhaber gleich- oder nachrangiger dinglicher Rechte am Erbbaurecht müssen einer Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast nicht zustimmen, wenn sich aus der neuen (wertgesicherten) Erbbauzinsreallast kein höherer Erbbauzins als derjenige aus der bisherigen Reallast und dem durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses ergeben kann.

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25.10.2016

Versicherungsvertrag: Kann allein die Benennung eines Ansprechpartners eine Irreführung beim Versicherungsnehmer auslösen?

BGH 21.4.2016, I ZR 151/15

Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben, das an den Versicherungsnehmer über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Irreführung, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.

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25.10.2016

Kostenentscheidung gem. § 49 Abs. 2 WEG nach übereinstimmender Erledigungserklärung

BGH 7.7.2016, V ZB 15/14

Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist. Auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden.

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