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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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10.04.2025

Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags zur Finanzierung eines Autokaufs

EuGH, C-143/23: Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.4.2025

Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge ist für Verbraucherkreditverträge, die mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden sind, nicht vollharmonisierend. Das Unionsrecht (insbes. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie) steht dem nicht entgegen, dass der Kreditnehmer nach Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber (oder den Verkäufer) den vertraglich vereinbarten Sollzins zu zahlen hat.

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10.04.2025

Hinweise zur Anwendung des CbC Reportings bei transparenten Personengesellschaften gemäß § 138a AO und zum CbCR-Safe-Harbour nach § 84 MinStG

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 3.4.2025 hat die Finanzverwaltung ausführlich zum Ausweis der Angaben einer steuerlich transparenten Personengesellschaft im länderbezogenen Bericht gemäß § 138a AO Stellung genommen.

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10.04.2025

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 3.4.2025 hat die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung zur Anwendung der Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 EStG Stellung genommen.

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10.04.2025

Merkblatt zur Transaktionsmatrix § 90 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 AO

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 2.4.2025 hat die Finanzverwaltung das Merkblatt zur Transaktionsmatrix i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bekannt gegeben.

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10.04.2025

Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, entnommen worden ist

Kurzbesprechung

1. Die Entnahme von Strom im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Stromsteuergesetzes erfolgt nicht ausschließlich durch die Person, die "den Schalter umlegt", sondern kann auch Personen zugerechnet werden, die aufgrund einer besonderen Einwirkungsmöglichkeit auf eine andere Person und die stromverbrauchenden Anlagen die tatsächliche Sachherrschaft über diese ausüben. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
2. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union 2003, Nr. L 283, 51) ‑‑EnergieStRL‑‑, wonach elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird, von der Steuer zu befreien ist, ist bislang nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Allerdings ist diese Vorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, sodass sich der Einzelne unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 2 EnergieStRL berufen kann.
3. Bestimmte Vorgänge in einem Kraftwerk, die der eigentlichen Stromerzeugung vor- oder nachgelagert sind, sind von der Stromsteuer befreit, wenn sie der Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, dienen.

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10.04.2025

Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab dem durch den russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 ausgelösten Anstieg der Marktzinsen

Kurzbesprechung

1. Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, bestehen jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge.
2. Wenn das Finanzamt (FA) zwar Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, deren Wirkung aber von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig macht, bewirkt die spätere Leistung der Sicherheit im Regelfall, dass die AdV mit (Rück-)Wirkung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung eintritt und zuvor etwaig entstandene Säumniszuschläge entfallen. Das FA kann allerdings ausdrücklich anordnen, dass die Wirkung der AdV erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der Sicherheit beginnt (Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.12.1986 - I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 398, unter II.3.d).

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10.04.2025

EuGH-Vorlage zur Anwendung des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Schenkungsteuer

Kurzbesprechung

1. Gilt die Vorschrift für die Erhebung der Schenkungsteuer?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Schließt es die Vorschrift aus, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich lediglich zur Ausübung der Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, einen weiteren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Tätigkeitsstaat begründet, wenn er einen tatsächlichen Wohnsitz im Tätigkeitsstaat beibehält?

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10.04.2025

Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Kurzbesprechung

Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

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10.04.2025

Unternehmer muss Treppenlift auf individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers ausrichten

OLG Karlsruhe v. 18.3.2025, 19 U 153/23

Ein Unternehmer, der Treppenlifte fertigt, hat nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen, in welchem der Einbau erfolgen soll, sondern er muss insbesondere auch individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers erheben, um überhaupt eine technische Lösung entwickeln zu können, die gerade auf dessen körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist.

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10.04.2025

Unzureichende Widerrufsbelehrung beim Autokauf im Fernabsatz: Kein Wertersatz nach § 357a BGB

OLG Stuttgart v. 8.4.2025 - 6 U 126/24

Ein nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrter Verbraucher, der den im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag erfolgreich widerruft, hat dem Unternehmer keinen Wertersatz nach § 357a BGB zu leisten und zwar weder für eine Verschlechterung der gekauften Ware in der Zeit zwischen Auslieferung und Widerruf noch für eine solche in der Zeit zwischen Widerruf und Rücksendung oder Rückgabe. Für die Zeit bis zum Widerruf steht dem Unternehmer auch kein anderer Ersatzanspruch zu. Für die Zeit nach dem Widerruf sperrt § 361 Abs. 1 BGB hingegen einen Anspruch des Unternehmers auf Ersatz des Schadens nicht, der ihm dadurch entsteht, dass der Verbraucher die Ware weiter benutzt.

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