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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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13.08.2019

Anwendbare Rechtsordnung bei Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung ist nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln

BGH v. 10.7.2019 - XII ZB 33/18

Das international anwendbare Recht für den im deutschen Recht in § 1598a BGB geregelten Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung ist in entsprechender Anwendung des Abstammungsstatuts nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln. Dass in einem vorhergehenden statusrechtlichen Abstammungsverfahren das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens ohne Rechtsverteidigung hingenommen worden ist, kann ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht dazu führen, dass das Bedürfnis für eine statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung entfällt.

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13.08.2019

Vorsteuerabzug: Anforderung an eine Leistungsbeschreibung für Waren im Niedrigpreissegment

FG Hamburg v. 21.5.2019 - 6 V 103/19

Es bestehen ernstliche Zweifel i.S.v. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO daran, welche Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG für Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind. Ein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen kann aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich an den Unternehmer bewirkt worden ist. Ein Gutglaubensschutz besteht insoweit weder nach nationalem noch nach Unionsrecht.

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12.08.2019

Keine Beschwerde zum BGH - Gesetzgeber nimmt Divergenzen im Interesse der Beschleunigung hin

BGH v. 22.7.2019 - X ZB 8/19

Der BGH kann auf eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB aF hin jedenfalls dann nicht (erneut) über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB aF entscheiden, wenn das Beschwerdegericht bereits eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat. Der Gesetzgeber nimmt in solchen Fällen Divergenzen im Interesse der Beschleunigung hin. Dem steht nicht entgegen, dass der BGH gem. § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB aF (jetzt: § 179 Abs. 2 Satz 4 GWB) auf eine Vorlage hin anstelle des OLG entscheidet.

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12.08.2019

Kündigung wegen Abkehrwillens unwirksam

Arbeitsgericht Siegburg 17.7.2019, 3 Ca 500/19

Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus. Der Abkehrwille des Arbeitnehmers kann nur dann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat.

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12.08.2019

Theaterbetriebszulage als steuerfreier Arbeitslohn nach § 3b EStG

FG Baden-Württemberg 26.2.2019, 5 K 864/17

Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde verlangt § 3b EStG gerade nicht, dass der Arbeitgeber einen feststehenden Bruttolohn (Grundlohn) schuldet, der ggf. um die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlten Zuschläge erhöht werden muss ("on top" - Leistung). Das Erfordernis einer zusätzlichen -"on top"- Leistung, die den Arbeitgeber belastet, ergibt sich weder aus der Norm noch aus der BFH-Rechtsprechung.

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12.08.2019

Darf das Finanzamt nach wirksamem Abschluss einer tatsächlichen Verständigung über die vereinbarten Werte hinausgehende Umsätze schätzen?

FG Münster v. 16.5.2019 - 5 K 1303/18 U

Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung tritt für die von ihr erfassten Abreden ein. Was einvernehmlicher Inhalt der tatsächlichen Verständigung ist, muss nach allgemeinen Auslegungsregeln ermittelt werden.

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09.08.2019

Rückerwerb: Grunderwerbsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft

BFH v. 10.4.2019 - II R 16/17

Eine Öffentlich Private Partnerschaft nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erfordert dabei eine Kooperation zwischen dem privaten und dem öffentlich-rechtlichen Partner i.S. einer Beteiligung des privaten Partners an der Erbringung öffentlicher Aufgaben. Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erforderliche Vereinbarung, dass das Grundstück am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf die juristische Person des öffentlichen Rechts zurückübertragen wird, muss klar und eindeutig sein.

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08.08.2019

Klagebefugnis bei Verlustfeststellungsbescheiden und Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells

BFH v. 6.6.2019 - IV R 7/16

Hinsichtlich des an eine Personengesellschaft gerichteten, mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Verlustfeststellungsbescheids nach § 15b Abs. 4 EStG sind neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch deren Gesellschafter, für die nicht ausgleichsfähige Verluste festgestellt worden sind, nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt. Ein Steuerstundungsmodell i.S.v. § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden (degressive AfA, Sonderabschreibungen) beruhen.

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08.08.2019

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft

Kurzbesprechung

§ 4 Nr. 9 GrEStG a.F. (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG) ist auf Rückerwerbsfälle anwendbar, in denen ein Grundstück vor Inkrafttreten dieser Norm im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den privaten Partner übertragen wurde, die Rückübertragung des Grundstücks aber für einen nach Einführung dieser Norm liegenden Zeitpunkt vereinbart war. Eine Öffentlich Private Partnerschaft nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erfordert eine Kooperation zwischen dem privaten und dem öffentlich-rechtlichen Partner i.S. einer Beteiligung des privaten Partners an der Erbringung öffentlicher Aufgaben. Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erforderliche Vereinbarung, dass das Grundstück am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf die juristische Person des öffentlichen Rechts zurückübertragen wird, muss klar und eindeutig sein.

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08.08.2019

Klagebefugnis bei Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG sowie Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells i.S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG

Kurzbesprechung

Hinsichtlich des an eine Personengesellschaft gerichteten, mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Verlustfeststellungsbescheids nach § 15b Abs. 4 EStG sind neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch deren Gesellschafter, für die nicht ausgleichsfähige Verluste festgestellt worden sind, nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt. Klagt nur die Personengesellschaft gegen den Verlustfeststellungsbescheid, sind die betroffenen Gesellschafter nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO notwendig beizuladen. Ein Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden (degressive AfA, Sonderabschreibungen) beruhen. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15b EStG steht nicht im Widerspruch zu vom Gesetzgeber geschaffenen Lenkungsmaßnahmen.

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