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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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11.04.2025

BA: Deutlich mehr Leistungsminderungen in 2024

Die Jobcenter haben im Jahr 2024 rund 369.200 Leistungsminderungen ausgesprochen. Das entspricht einem Anstieg von 63,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die häufigste Ursache hierfür sind Terminversäumnisse. Die Höhe der durchschnittlichen Minderung lag 2024 bei 7,8 Prozent der Leistung bzw. 62 €.

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11.04.2025

EuGH-Vorlage zum Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen angeblichen Kontrollverlustes (Daten-Scraping)

LG Erfurt v. 3.4.2025 - 8 O 895/23

Zwar hat der BGH kürzlich in einem Verfahren wegen des unzulässigen Daten-Scrapings judiziert, dass ein bloßer und selbst kurzzeitiger Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten schon an sich als immaterieller Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO einzuordnen ist und zu einem, wenn auch überschaubaren, Geldanspruch führt. Zu dem jedenfalls erforderlichen "Kontrollverlust" fehlt es allerdings an einer Definition oder näheren Maßgaben.

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11.04.2025

Kein Rechtsanspruch auf Zeugenaussage früherer Bundesregierungsmitglieder über politische Beamte

OVG Berlin-Brandenburg v. 10.4.2025 - OVG 10 B 1/24

Zwei früheren Mitgliedern der Bundesregierung ist keine Aussagegenehmigung über die Gründe für die Entlassung eines politischen Beamten zu erteilen. Müssten die Gründe ihrer Entlassung nachträglich offengelegt werden, wäre die Entscheidungsfreiheit künftiger Regierungsmitglieder über die Besetzung von Vertrauenspositionen eingeengt und dadurch die wirksame Durchführung der politischen Ziele der Regierung gefährdet.

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11.04.2025

Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token ist zulässig

OLG Düsseldorf v. 10.4.2025 - I-20 UKl 9/24

Eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token ist nicht zu beanstanden. Die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigen die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit.

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10.04.2025

Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags zur Finanzierung eines Autokaufs

EuGH, C-143/23: Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.4.2025

Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge ist für Verbraucherkreditverträge, die mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden sind, nicht vollharmonisierend. Das Unionsrecht (insbes. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie) steht dem nicht entgegen, dass der Kreditnehmer nach Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber (oder den Verkäufer) den vertraglich vereinbarten Sollzins zu zahlen hat.

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10.04.2025

Hinweise zur Anwendung des CbC Reportings bei transparenten Personengesellschaften gemäß § 138a AO und zum CbCR-Safe-Harbour nach § 84 MinStG

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 3.4.2025 hat die Finanzverwaltung ausführlich zum Ausweis der Angaben einer steuerlich transparenten Personengesellschaft im länderbezogenen Bericht gemäß § 138a AO Stellung genommen.

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10.04.2025

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 3.4.2025 hat die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung zur Anwendung der Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 EStG Stellung genommen.

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10.04.2025

Merkblatt zur Transaktionsmatrix § 90 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 AO

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 2.4.2025 hat die Finanzverwaltung das Merkblatt zur Transaktionsmatrix i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bekannt gegeben.

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10.04.2025

Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, entnommen worden ist

Kurzbesprechung

1. Die Entnahme von Strom im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Stromsteuergesetzes erfolgt nicht ausschließlich durch die Person, die "den Schalter umlegt", sondern kann auch Personen zugerechnet werden, die aufgrund einer besonderen Einwirkungsmöglichkeit auf eine andere Person und die stromverbrauchenden Anlagen die tatsächliche Sachherrschaft über diese ausüben. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
2. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union 2003, Nr. L 283, 51) ‑‑EnergieStRL‑‑, wonach elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird, von der Steuer zu befreien ist, ist bislang nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Allerdings ist diese Vorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, sodass sich der Einzelne unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 2 EnergieStRL berufen kann.
3. Bestimmte Vorgänge in einem Kraftwerk, die der eigentlichen Stromerzeugung vor- oder nachgelagert sind, sind von der Stromsteuer befreit, wenn sie der Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, dienen.

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10.04.2025

Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab dem durch den russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 ausgelösten Anstieg der Marktzinsen

Kurzbesprechung

1. Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, bestehen jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge.
2. Wenn das Finanzamt (FA) zwar Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, deren Wirkung aber von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig macht, bewirkt die spätere Leistung der Sicherheit im Regelfall, dass die AdV mit (Rück-)Wirkung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung eintritt und zuvor etwaig entstandene Säumniszuschläge entfallen. Das FA kann allerdings ausdrücklich anordnen, dass die Wirkung der AdV erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der Sicherheit beginnt (Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.12.1986 - I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 398, unter II.3.d).

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