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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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05.11.2018

Keine Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gem. § 19 Abs. 1 ErbStG nach "additivem Teilmengentarif"

FG Baden-Württemberg 18.7.2018, 7 K 1351/18

Der steuerpflichtigen Erwerb gem. § 19 Abs. 1 ErbStG kann nicht nach Teilmengentarifen der jeweiligen Tabellenstufen errechnet werden. Eine Addition verschiedener verwirklichter Teilmengen der Tabellenstufen ist insoweit nicht möglich.

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05.11.2018

Grenzüberschreitende Warenlieferung in ein inländisches sog. Konsignationslager

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 31.10.2018 wurde die Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung bis zum 31.12.2019 verlängert.

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05.11.2018

DBA-Schweiz: Nichtrückkehr eines Grenzgängers

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 25.10.2018 weist die Finanzverwaltung auf eine geschlossene Konsultationsvereinbarung hin, die die Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz betrifft.

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05.11.2018

Rückstellungen für Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 22.10.2018 reagiert die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 27.9.2017 - I R 53/17, wonach für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen.

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05.11.2018

Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines DBA

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 26.10.2018 hat die Finanzverwaltung die Rechtsfolgen aufgezeigt, die sich in den Fällen der sog. passiven Entstrickung ergeben.

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05.11.2018

Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 18.10.2018 erläutert die Finanzverwaltung die sich aus dem Übergang auf die "Heubeck-Richttafeln 2018 G" ergebenden Rechtsfolgen.

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05.11.2018

Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 22.10.2018 hat die Finanzverwaltung zur einkommensteuerlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, für die Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII, für Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform nach § 34 SGB VIII, für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII sowie für die Unterbringung/Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII) Stellung genommen.

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05.11.2018

Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige

Kurzbesprechung

Die einjährige Verlängerung der Festsetzungsfrist nach Abgabe einer Selbstanzeige schließt eine weitergehende Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehungen nicht aus, wenn die Steuerfahndung noch vor dem Ablauf der zehnjährigen Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehungen mit Ermittlungen beginnt und die spätere Steuerfestsetzung für die nacherklärten Besteuerungsgrundlagen auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht. Dies setzt aber voraus, dass diese Ermittlungshandlungen konkret der Überprüfung der nacherklärten Besteuerungsgrundlagen dienen.

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05.11.2018

Zur Steuerpflicht von Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

Kurzbesprechung

Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Erwerbsloser vom Schädiger Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden gemäß § 842 BGB, kommt es für die Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darauf an, ob mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2 EStG a.F., § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG n.F.) oder das Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 2b EStG a.F., § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG n.F.).

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05.11.2018

Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

Kurzbesprechung

Verzichtet ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen, um deren Eigenkapitalbildung und Ertragskraft zu stärken, sind bei ihm weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen können nur auf Antrag zu 60% als Werbungskosten abgezogen werden.

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