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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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05.11.2018

Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

BFH 20.7.2018, IX R 25/17

Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Erwerbsloser vom Schädiger Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden gem. § 842 BGB, kommt es für die Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darauf an, ob mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2 EStG a.F., § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG n.F.) oder das Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 2b EStG a.F., § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG n.F.).

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05.11.2018

Weder zu Werbezwecken betriebener YouTube-Kanal noch Werbevideo stellen audiovisuellen Mediendienst dar (YouTube-Werbekanal II)

BGH 13.9.2018, I ZR 117/15

Weder ein beim Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellen einen audiovisuellen Mediendienst i.S.v. Art. 1 Abs. 1 a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.

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31.10.2018

Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

BFH 24.10.2018, VIII R 19/16

Verzichtet ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen, um deren Eigenkapitalbildung und Ertragskraft zu stärken, sind bei ihm weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen sind vielmehr nur auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar.

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31.10.2018

Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige

BFH 3.7.2018, VIII R 9/16

Die einjährige Verlängerung der Festsetzungsfrist nach Abgabe einer Selbstanzeige schließt eine weitergehende Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehungen nicht aus, wenn die Steuerfahndung noch vor dem Ablauf der zehnjährigen Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehungen mit Ermittlungen beginnt und die spätere Steuerfestsetzung für die nacherklärten Besteuerungsgrundlagen auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht. Dies setzt aber voraus, dass die Ermittlungshandlungen konkret der Überprüfung der nacherklärten Besteuerungsgrundlagen dienen.

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30.10.2018

Immobilienkauf: Verschweigen der Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung

BGH 14.9.2018, V ZR 165/17

Die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung stellt einen Rechtsmangel dar. Die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 BGB unerheblich; das gilt auch dann, wenn sich das arglistige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht.

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30.10.2018

Klage eines Verbands nach § 33 GWB gegen Forderung urheberrechtlicher Vergütung nach § 54 UrhG

BGH 9.10.2018, KZR 47/15

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013 kann grundsätzlich nicht damit verneint werden, dass gleiche Ansprüche auch durch ein von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffenes Unternehmen oder einen anderen Verband geltend gemacht werden oder werden können. Eine Klage, die sich gegen Forderung urheberrechtlicher Vergütung nach § 54 UrhG a.F. richtet, unterfällt dem Erfordernis der Anrufung einer Schiedsstelle nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG auch dann, wenn sie von einem Verband erhoben wird und die Einwendungen gegen die Vergütungsforderung auf Bestimmungen des Kartellrechts gestützt werden.

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30.10.2018

Betriebsvereinbarung ist ohne Beschluss des Gremiums "Betriebsrat" unwirksam - Keine normative Wirkung kraft Rechtsscheins

LAG Düsseldorf 27.4.2018, 10 TaBV 64/17

Eine vom Arbeitgeber und dem Vorsitzenden des Betriebsrats unterzeichnete Betriebsvereinbarung entfaltet keine normativen Rechtswirkungen gem. § 77 Abs. 4 BetrVG, wenn eine wirksame Beschlussfassung im Gremium des Betriebsrats nicht stattgefunden hat. Es mag sein, dass sich der Arbeitgeber im Hinblick auf konkrete Maßnahmen, die er in Vollziehung einer solchen Betriebsvereinbarung in der Vergangenheit ergriffen hat, mit schutzwürdigem Vertrauen rechtfertigen kann und sich nicht deren Unwirksamkeit vorwerfen lassen muss. Das gilt jedoch nur im Hinblick auf konkrete Mitbestimmungsfragen, wie bei Kündigungen nach §§ 102, 103 BetrVG. Der Rechtsschein der Betriebsvereinbarung verleiht ihr keine rechtliche Wirkung i.S.d. § 77 Abs. 4 BetrVG.

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30.10.2018

Zu den Voraussetzungen der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 d EnergieStG

FG Düsseldorf 13.6.2018, 4 K 1483/17 VE

Der Tatbestand der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 d EnergieStG setzt voraus, dass das Energieerzeugnis nicht ausschließlich zur Erzeugung thermischer Energie verheizt, sondern auch zu einem anderen Zweck als Heiz- oder Kraftstoff eingesetzt wird, wobei beide Verwendungszwecke nicht zeitgleich erreicht werden müssen. Er setzt nicht voraus, dass die Erzeugung thermischer Energie gegenüber dem mit der Verbrennung des Energieerzeugnisses verfolgten nichtenergetischen Zweck in den Hintergrund tritt.

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30.10.2018

Fehlender Unfallversicherungsschutz für Weg vom Kindergarten zum Heimarbeitsplatz

LSG Niedersachsen-Bremen 26.9.2018, L 16 U 26/16

Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen, sind grds. gesetzlich unfallversichert. Das gilt jedoch nicht, wenn sie in Heimarbeit tätig sind.

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30.10.2018

Elternunterhalt: Unbillige Härte kann Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen

BGH 12.9.2018, XII ZB 384/17

Eine unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII liegt insbesondere vor, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienangehörigen führen würde. Die Heranziehung der unterhaltspflichtigen Kinder für erhöhte Heimkosten aufgrund der Unterbringung ihrer gehörlosen Mutter in einer Gehörlosenwohngruppe stellt eine unbillige Härte dar.

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