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Der Podcast widmet sich der Haftung der Geschäftsleitung für Geldbußen, die gegen das Unternehmen verhängt worden sind. In der Praxis lassen sich immer wieder allerhand Mythen hören, warum ein solche „Durchreichen“ von Geldbußen durch das Unternehmen an die Geschäftsleitung nicht in Betracht kommt. Sind diese Mythen aber auch zutreffend?
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Der Einsatz generativer KI hält Einzug in die Arbeitswelt. Das Datenschutzrecht setzt Grenzen. Der AI Act fordert Transparenz – zumindest in bestimmten Konstellationen. Ist aber im Übrigen alles erlaubt? Der Podcast beleuchtet drei Entscheidungen, die dem Einsatz von KI Grenzen setzen, weil ein überwiegend durch KI erstellter Content per se nicht der Anforderungen genügt.
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Nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO sind bei einer zweckändernden Weiterverarbeitung der Zweck und die maßgeblichen Informationen des Art. 13 Abs. 2 DSGVO mitzuteilen – so jedenfalls der Wortlaut des Gesetzes. Anderer Ansicht ist hingegen das VG Hannover, Urt. 05.06.2024, 10 A 4017/23. Danach sind auch Informationen nach Abs. 1 des Art. 13 DSGVO Pflicht und ein Fehlen des Hinweises nach Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO führt dann zu einem negativen Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO (siehe hierzu auch den Podcast „Zweckändernde Weiterverarbeitung: Welche Relevanz hat Art. 6 Abs. 4 DSGVO“).
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Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelt die Rechtsgrundlage einer zweckändernden Weiterverarbeitung. So eine bisher weit verbreitete Rechtsansicht. Anderer Ansicht ist jedoch das VG Hannover, Urt. 05.06.2024, 10 A 4017/23. Danach ist sowohl die Prüfung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO auch eine (eigene) Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erforderlich. Sollte diese die Interessenabwägung sein, so ist für diese der Hinweis nach Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO Voraussetzung, obwohl Art. 13 DSGVO (Informationspflicht bei zweckändernder Weiterverarbeitung) nicht vorsieht. Eine dogmatische Klärung oder ein Missverständnis?
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Nur personenbezogene Informationen sind Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO. Der BGH kommt in seinem Urteil vom 18.12.2025, I ZR 115/25, zu dem Ergebnis, dass das nur gegeben ist, wenn diese mit der Person so verknüpft sind, dass die Person auf der Grundlage der Information identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann. Ein neuer Ansatz zur Bestimmung des Personenbezugs? Kann das zutreffend sein?
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Die Erfüllung der Informationspflicht des Verantwortlichen und mit ihr der Wegfall des Zwecks der Verarbeitung tritt frühestens ein, nachdem dem Auskunftsantragsteller die begehrten Informationen vollständig und innerhalb der maßgeblichen Frist zur Verfügung gestellt wurden – so das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.01.2026, 29 K 7470/24. Ist das richtig? Was bedeutet das für die Praxis? Diesen Fragen geht der Podcast nach.
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Bereits mit Urteil vom 28.01.2025 hatte sich der BGH mit Frage eines immateriellen Schadens bei E-Mail-Werbung befasst und diesen verneint (Az. VI ZR 109/23). Dabei hat der BGH instruktiv die Prüfung eines immateriellen Schadens dargestellt. Diese Betrachtung und weitergehende Aspekte werden in dem Podcast angesprochen.
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Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Artt. 33, 34, 4 Nr. 12 DSGVO) ist kein Nachweis, noch nicht einmal – so das LG Krefeld, Urt. v. 06.11.2025, 3 O 93/24 – ein belastbares Indiz für einen Verstoß gegen Art. 32 DSGVO.
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Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 19.03.2026 (Rs. C 526/24 - Brillen Rottler) eine grundlegende Entscheidung getroffen – ein Meilenstein! Vordergründig hat der EuGH nur ausgesprochen, dass bereits ein erster Auskunftsanspruch „exzessiv“ sein kann und die Erteilung verweigert werden kann. In der Sache hat der EuGH die Verweigerung der Auskunft von dem Merkmal „exzessiv“ befreit und einen allgemein den Einwand des Rechtsmissbrauchs eingeführt. Der EuGH war – wenn man das so formulieren darf – „schlau genug“, direkt auch dem Missbrauch des Missbrauchs-Einwands einen „Riegel“ vorzuschieben. Das macht die Entscheidung zu einem Meilenstein der Auslegung des Auskunftsanspruchs!
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Das Urteil des EuGH vom 19.03.2026 (Rs. C 526/24 - Brillen Rottler) ist neben dem Auskunftsanspruch auch ein Meilenstein zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO: eine eigene Handlung der betroffenen Person kann die Kausalkette zwischen Rechtsverletzung und Schadensersatzanspruch durchbrechen. Was kompliziert klingt, ist auch nicht ganz einfach. Entscheidend ist jedoch, dass der EuGH die Anforderungen an den Kausalzusammenhang als Bestandteil des Schadensersatzanspruchs in dieser Entscheidung grundlegend weiterentwickelt. Überspitzt lässt sich formulieren: Wer den Schaden provoziert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Aber rechtlich ist das natürlich komplexer…
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Eine Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten kann zwar die Melde- und Benachrichtigungspflicht (Art. 33, 34 DSGVO) auslösen, ist aber nicht per se eine Verletzung der Sicherheit der Verarbeitung im Sinne des Art. 32 DSGVO. Soweit so gut. Die Entscheidung des LAG Hessen, Urt. v. 10.02.2026, 12 SLa 709/25 gibt ein praktische Beispiel dafür, was danach kommen kann und regt zu Überlegungen an, was bereits im Zuge der Meldung und Benachrichtigung getan werden kann, um die nachfolgenden Auswirkungen gering zu halten.
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Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist regelmäßig eine „Begleiterscheinung“ von rechtlichen Auseinandersetzungen, die eigentlich andere Aspekte betreffen. Damit stellt sich die Frage, ob auf den Auskunftsanspruch im Rahmen der „Erledigung“ des eigentlichen Streitgegenstands verzichtet werden kann, wie darauf verzichtet werden muss und welche Wirkung eine solche Vereinbarung haben kann.
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Unter dem Titel „Männer, die auf Omnibusse starren“ werfen Michael Will, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz, und Dr. Jens Eckhardt - mit einer kleinen cineastischen Anspielung – in einem Live-Podcast einen Blick auf die Omnibusse zur Änderung der DSGVO.
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Das VG Ansbach hat sich in einer Klage gegen das BayLDA auf Vorgehen gegen eine Videoüberwachung mit der Zulässigkeit einer Videoüberwachung beschäftigt und dabei auch – das Wortspiel sei erlaubt – ausgeleuchtet, wie eine behördliche Entscheidung auf (Nicht-)Einschreiten zu überprüfen ist.
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Die DSGVO ist am 25.05.2016 in Kraft getreten. In jüngerer Vergangenheit erfährt der Datenschutz zunehmende Kritik als Innovationshemmnis und Kostentreiber durch Bürokratie. Der Podcast hinterfragt diese Perspektive.
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Der Data Act ist kein Datenschutzrecht, hat aber dennoch Überschneidungen zum Datenschutzrecht. Der Podcast beleuchtet den Kern des Regelungsgehalts des Data Act und vor allem der Begriffe „Daten“, „personenbezogene Daten“ und „nicht-personenbezogene“ Daten, um hiervon ausgehend das deutsche DADG sowie die Diskussion zu Änderungen im EU-Omnibus zu diskutieren.
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juris Steuerrecht Premium
Das gesamte steuerrechtliche Wissen der jurisAllianz in einem mächtigen, intelligenten Recherche-Werkzeug
Das gesamte steuerrechtliche Wissen der jurisAllianz in einem mächtigen, intelligenten Recherche-Werkzeug -
In der dritten steuerstrafrechtlichen Folge von „Otto Schmidt live – der Podcast“ erläutert Rechtsanwalt Dr. Peter Steinberg das Urteil des BGH zur Bedeutung der Mitunternehmerschaft in der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerhinterziehung.
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Zielgenau recherchieren im Brennpunkt von Strafrecht und Verwaltungsrecht.
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Der Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 31.01.2023 „Zur datenschutzrechtlichen Bewertung von Zugriffsmöglichkeiten öffentlicher Stellen von Drittländern auf personenbezogene Daten“ befasst sich mit der Frage, ob Auftragsverarbeitern mit Muttergesellschaften in Drittländern die Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 28 Abs. 1 DSGVO fehlen kann, wenn ein Risiko einer Zugriffsbefugnis durch öffentliche Stelle des Drittlandes besteht und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Der Podcast beleuchtet diesen Beschluss kritisch.
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Das familienrechtliche Gespräch: Jörn Hauß lädt ein – Heinrich Schürmann zum Thema Großelternhaftung für den Enkelunterhalt.
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Aktuelles aus dem Arbeitsrecht: Corona-Verstöße im Betrieb - Welche Sanktionen drohen? - 11.12.2020
Melissa Peetz, Lektorin für den Bereich Arbeitsrecht im Verlag Dr. Otto Schmidt, im Interview mit unserem Experten Dr. Wienhold Schulte, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Melissa Peetz, Lektorin für den Bereich Arbeitsrecht im Verlag Dr. Otto Schmidt, im Interview mit unserem Experten Dr. Wienhold Schulte, Fachanwalt für Arbeitsrecht. -
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat sich mit Urteil vom 11.11.2021, 1 K 17/21 mit der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (m/w/d) im Lichte einer befristeten Anstellung befasst.
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Abberufung des Datenschutzbeauftragten wegen DSGVO - 23.09.2020
Unter dem Schlagwort „Abberufung des Datenschutzbeauftragten wegen DSGVO“ wurde die Entscheidung des LAG Sachen vom 08.10.2019 (7 Sa 128/19) kontrovers als Aufhebung des Schutzes des Datenschutzbeauftragten diskutiert.
Unter dem Schlagwort „Abberufung des Datenschutzbeauftragten wegen DSGVO“ wurde die Entscheidung des LAG Sachen vom 08.10.2019 (7 Sa 128/19) kontrovers als Aufhebung des Schutzes des Datenschutzbeauftragten diskutiert. -
– Eva Becker zur Frage: Brauchen wir gesetzliche Regelungen zur „Ehe light“ oder zu einer Verantwortungsgemeinschaft?
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Das EU-Datenwirtschaftsrecht schafft mit einer Vielzahl von Rechtsakten Vorgaben zum Umgang mit Daten, insbesondere zum „Sharing“ (Data Act, Digital Governance Act, AI Act, etc.) zusätzlich werden weitere Vorgaben geschaffen, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten - zumindest - zum Teil erfordern (Digital Services Act, Cyber Resilience Act, DORA, etc.). Hier stellt sich die Frage nach dem Vorrang dieser jüngeren Rechtsakte. Sofern der Gesetzgeber diesen Aspekt geregelt haben sollte, hat er den möglichen Konflikt zum Datenschutzrecht nicht „zu Ende diskutiert“, sondern überlässt ihn mit unterschiedlichen Maßgaben der Praxis. Diese Unterschiede werden in dieser Podcast-Folge beleuchtet.
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Over-the-Top-Dienste (OTT) sind jetzt durch das TTDSG erfasst, weil das TKG sie als Telekommunikationsdienst qualifziert.
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Das VG Wiesbaden hatte sich in seinem Urteil vom 19.01.2022, 6 K 361/21.WI, mit der Frage zu befassen, ob das Datenschutzrecht die Rechtsverteidigung im Prozess beschränkt.
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TTDSG-RefE vom 12.01.2021 - 28.01.2021
Wofür soll das neue Datenschutzrecht gelten?
Wofür soll das neue Datenschutzrecht gelten?