Steuerrecht

Das müssen Sie im Steuerrecht wissen! Aktuelle Urteile und Beschlüsse in Kurzfassungen, BMF-Schreiben sowie Informationen über Gesetzgebungsvorhaben.

Online-Dossier: Die Reform der Grundsteuer
Nachdem das BVerfG das System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt hatte, erließ der Bundesgesetzgeber ein aus drei Gesetzen bestehendes Paket, um die Vorgaben umzusetzen. Die auf Grundlage der neuen Werte errechnete Grundsteuer ist ab 1.1.2025 zu zahlen. 

Mit diesem Online-Dossier geben wir Ihnen fortlaufend einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Diskussionen in Sachen Reform der Grundsteuer. 

Online-Dossier: Kryptowährung – Blockchain – Smart Contract – NFT
Distributed Ledger Technologies (DLT) sind längst kein Novum mehr. Dabei hat der globale Erfolg der Kryptowährung „Bitcoin“ der Variante der Blockchain einen erhöhten Bekanntheitsgrad verschafft. Es mangelt allerdings (noch) an flächendeckendem Einsatz derartiger Technologien – jedenfalls im Rechtsverkehr, obwohl sich diese etwa auch für die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder automatische Vertragsschlüsse eignen. Immerhin gibt es zur auf Blockchain basierenden Kryptowährung „Bitcoin“ schon erste Rechtsprechung. 

Mit diesem Online-Dossier geben wir Ihnen fortlaufend einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Diskussionen in Sachen Kryptowährung & Co.

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13.12.2013

EuGH-Vorlage: Entstrickungsbesteuerung auf dem Prüfstand

FG Düsseldorf 5.12.2013, 8 K 3664/11 F

Das FG Düsseldorf hat die Frage der Europarechtskonformität der sog. Entstrickungsklausel (§ 4 Abs. 1 S. 3 u. 4 EStG) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hintergrund des Rechtsstreits ist die langjährige BFH-Rechtsprechung, wonach die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Freistellungs-Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme führt.

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13.12.2013

Zur Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei der Vorsteueraufteilung von gemischt genutzten Gebäuden

BFH 22.8.2013, V R 19/09

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet, das sie nach Fertigstellung teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietete. Von den im Streitjahr 2004 angefallenen und den Gebäudeteilen nicht direkt zugerechneten Vorsteuern machte sie 54,07 % in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Streitjahres geltend. Diesen Prozentsatz ermittelte sie auf der Grundlage der im Jahr 2003 kalkulierten Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen zu privaten Wohnzwecken und der Vermietung von Geschäftsräumen.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG 1999 in der Fassung des StÄndG 2003 seien die Vorsteuern ab Januar 2004 nach einem Flächenmaßstab aufzuteilen. Bei einem Flächenanteil der steuerpflichtig vermieteten Geschäftsräume von 34,4 % führe dies zu einer Kürzung der geltend gemachten Vorsteuern. Außerdem habe der Übergang vom Umsatzschlüssel zum Flächenschlüssel ab Januar 2004 eine Änderung der Verhältnisse und damit eine Berichtigung der Vorsteuern nach § 15a UStG zur Folge.

Das FG gab der gegen den auf dieser Grundlage ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2004 eingelegten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat mit Urteil vom 8.11.2012 (C-511/10) entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen sei, "dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes".

Auf dieser Grundlage hat der BFH das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Entgegen der Entscheidung des FG war die Klägerin nicht zu einer Vorsteueraufteilung gem. § 15 Abs. 4 UStG nach Gebäudeumsätzen berechtigt. Im Hinblick auf die somit grundsätzlich flächenbezogene vorzunehmende Vorsteueraufteilung sind aber noch weitere Feststellungen durch das FG zu treffen.

Die Neuregelung der Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Vorschrift ordnet seit dem 1.1.2004 einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Der objektbezogene Flächenschlüssel führt zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Pro-rata-Satz nach Art. 17 Abs. 5 der 6 der EG-Richtlinie. Deshalb darf ihn der deutsche Gesetzgeber nach dem EuGH-Urteil vom 8.11.2012 vorrangig vor dem Umsatzschlüssel zur Aufteilung vorsehen.

Der Vorrang des Flächenschlüssels nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach § 15a UStG unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.

Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des XI. Senats ab, so dass er offenlassen kann, ob er sich dessen Rechtsprechung anschließt, nach der eine Divergenzanfrage gem. § 11 Abs. 3 FGO eines erkennenden Senats an den Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, ausscheiden soll, wenn die Rechtsfrage zwischenzeitlich durch ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren abweichend von der Divergenzentscheidung für die nationalen Gerichte unionsrechtlich bindend entschieden wurde. Insbesondere liegt keine Abweichung zu der Rechtsprechung des XI. Senats vor, nach der auf die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen, die für eine wirtschaftliche und eine nichtwirtschaftliche (private) Tätigkeit angefallen sind, § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung vom 22.8.2013 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung vom 22.7.2010 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.

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12.12.2013

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Fremdvergleich muss anlassbezogen ausgeführt werden

BFH 22.10.2013, X R 26/11

Die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig. Dient das Angehörigendarlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags zurück; entscheidend ist dann vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.

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11.12.2013

Erbschaftsteuer: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden ErbStG

BFH 21.11.2013, II B 46/13

Im Hinblick auf das ab 2009 geltende ErbStG ist die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. Ein solches liegt jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels Erwerbs liquider Mittel zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss.

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11.12.2013

Erfolgreiche Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH 7.11.2013, X K 13/12

Der BFH musste erneut über einen Entschädigungsanspruch entscheiden, der wegen der überlangen Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens geltend gemacht worden war. In der aktuellen Entscheidung hat der der in erster und letzter Instanz zuständige X. Senat erstmals allgemeine Leitlinien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer finanzgerichtlicher Verfahren aufgestellt.

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11.12.2013

Keine Verlängerung der Festsetzungsverjährung bei vom Steuerberater leichtfertig unrichtig erstellter Einkommensteuererklärung

BFH 29.10.2013, VIII R 27/10

Ein Steuerberater, der bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung den Gewinn des Mandanten leichtfertig fehlerhaft ermittelt, ist nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung, da er selbst keine unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt macht. Das leichtfertige Handeln des Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen auch nicht zuzurechnen, so dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre nicht vorliegen.

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10.12.2013

Zur Bindung des Reiseveranstalters an vorläufige Flugzeiten

BGH 10.12.2013, X ZR 24/13

Der BGH hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet. Die Klauseln beinhalteten, dass die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen obliege und dass Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich seien.

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10.12.2013

Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen führen stets zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente

FG Köln 23.10.2013, 4 K 2322/10

Der steuerfreie Teil der Rente wird gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) S. 4 und 5 EStG grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und grundsätzlich gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Allerdings ist hiervon abweichend der steuerfreie Teil der Rente nach Satz 6 der Vorschrift bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.

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09.12.2013

Zur Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach Erteilung des Aufteilungsbescheides

Niedersächsisches FG 5.11.2013, 15 K 14/13

Die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld gem. §§ 268 bis 280 AO sehen nicht die Möglichkeit vor, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknimmt. Wer als Gesamtschuldner einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gestellt hat, kann den Aufteilungsantrag auch im Verfahren über den Einspruch gegen den Aufteilungsbescheid nicht zurücknehmen.

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06.12.2013

Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

FG Düsseldorf 8.8.2013, 11 K 3540/12 E

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW können als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abgezogen werden, auch wenn es sich bei dem Schlichtungsverfahren nicht um die Beschreitung des Rechtsweges im engeren Sinne handelt. Das Schlichtungsverfahren ist eine Art "Vorstufe" zum Zivilprozess und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne.

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