Steuerrecht

Das müssen Sie im Steuerrecht wissen! Aktuelle Urteile und Beschlüsse in Kurzfassungen, BMF-Schreiben sowie Informationen über Gesetzgebungsvorhaben.

Online-Dossier: Die Reform der Grundsteuer
Nachdem das BVerfG das System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt hatte, erließ der Bundesgesetzgeber ein aus drei Gesetzen bestehendes Paket, um die Vorgaben umzusetzen. Die auf Grundlage der neuen Werte errechnete Grundsteuer ist ab 1.1.2025 zu zahlen. 

Mit diesem Online-Dossier geben wir Ihnen fortlaufend einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Diskussionen in Sachen Reform der Grundsteuer. 

Online-Dossier: Kryptowährung – Blockchain – Smart Contract – NFT
Distributed Ledger Technologies (DLT) sind längst kein Novum mehr. Dabei hat der globale Erfolg der Kryptowährung „Bitcoin“ der Variante der Blockchain einen erhöhten Bekanntheitsgrad verschafft. Es mangelt allerdings (noch) an flächendeckendem Einsatz derartiger Technologien – jedenfalls im Rechtsverkehr, obwohl sich diese etwa auch für die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder automatische Vertragsschlüsse eignen. Immerhin gibt es zur auf Blockchain basierenden Kryptowährung „Bitcoin“ schon erste Rechtsprechung. 

Mit diesem Online-Dossier geben wir Ihnen fortlaufend einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Diskussionen in Sachen Kryptowährung & Co.

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26.07.2012

Kindergeld: Zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE

BFH 10.5.2012, VI R 72/11

Ein Soldat auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird, befindet sich in einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner Tätigkeit steht. Die Verpflichtung als Soldat auf Zeit steht der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen.

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25.07.2012

Zur Bilanzierung von Steuernachforderungen nach doppeltem Ausweis von Umsatzsteuer und späterer Rechnungskorrektur

BFH 15.3.2012, III R 96/07

Weist ein Unternehmer Umsatzsteuer doppelt aus (sowohl in Abschlags- als auch in Endrechnungen), ohne dass ihm eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist, so hat er die zusätzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge in den Jahren zu passivieren, in denen sie infolge des doppelten Ausweises entstanden sind, und nicht erst im Jahr der Aufdeckung dieser Vorgänge durch die Betriebsprüfung. Werden die Rechnungen in einem späteren Jahr berichtigt, so sind die sich daraus ergebenden Steuervergütungsansprüche im Jahr der Rechnungskorrektur zu aktivieren.

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25.07.2012

Zum Kindergeldanspruch eines in Deutschland freiwillig rentenversicherten Selbständigen für seine in Österreich bei der Mutter lebenden Kinder

BFH 19.4.2012, III R 87/09

Anhang I Teil I Buchst. D (bzw. Buchst. E in der ab 2007 geltenden Fassung) Ziff. b der VO Nr. 1408/71 sieht eine Anwendung der für Familienleistungen geltenden Vorschriften der Art. 72 ff. der VO Nr. 1408/71 für den Fall, dass ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen ist, bei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Selbständigen nur dann vor, wenn eine Versicherungspflicht besteht, nicht dagegen bei einer nur freiwilligen Versicherung.

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24.07.2012

Zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte eines auf einem Flughafengelände tätigen Leiharbeiters

FG Düsseldorf 24.2.2012, 11 K 3870/10 E

Hinsichtlich des Abstellens auf die Möglichkeit einer Kostenminimierung ist zu prüfen, ob sich der Arbeitnehmer (hier: ein Leiharbeiter am Flughafen) zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit ("ex ante") darauf einrichten konnte, am Einsatzort dauerhaft tätig zu sein. Aus der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsvertrages können sich allerdings weitere, eindeutige und für den Arbeitnehmer objektiv erkennbare Anhaltspunkte ergeben, die einen Rückschluss auf eine regelmäßige Arbeitsstätte unumgänglich machen.

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24.07.2012

Zur Gewerblichkeit der Tätigkeit einer sog. EDV-Beraterin ohne ausreichende theoretische Grundlagenkenntnisse

Hessisches FG 10.5.2012, 8 K 2576/10

Wenn in Teilbereichen Kenntnisse vorhanden sind, die weit über das geforderte Maß hinausgehen, andererseits aber in Teilbereichen überhaupt keine Kenntnisse vorhanden sind, sind die Grundlagen in ihrer Breite nicht nachgewiesen. Auch wenn Teilbereiche von Grundlagenfächern zum ausreichend abgedeckten Wissensstand des Steuerpflichtigen (hier: EDV-Beraterin) gehören, vermögen sie die an einer Fachhochschule erworbenen Fähigkeiten ihrer Tiefe und Breite nach grundsätzlich nicht zu ersetzen.

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23.07.2012

§§ 5 und 6 InvStG sind unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

FG Hamburg 13.7.2012, 3 K 131/11

Die Pauschalbesteuerung der Anleger intransparenter Fonds gem. §§ 5 und 6 Investmentsteuergesetz (InvStG) verstößt weder gegen Europarecht noch gegen das GG. Einer für Ausnahmefälle denkbaren Unverhältnismäßigkeit kann durch Billigkeitsmaßnahmen begegnet werden, ohne dass dadurch unionsrechtliche oder verfassungsrechtliche Zweifel begründet werden.

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23.07.2012

Betreuungsleistungen einer unternehmerisch oder freiberuflich tätigen sozialpädagogischen Familienhelferin sind umsatzsteuerpflichtig

FG Köln 20.4.2012, 4 K 3627/09

Der Einzelne kann die Eigenschaft einer Einrichtung mit sozialem Charakter nicht schon dadurch erlangen, dass er sich auf diese Bestimmung beruft. Vielmehr ist es Sache der nationalen Behörden, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, insbesondere unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu bestimmen, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anzuerkennen sind.

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20.07.2012

Verstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. "intransparenten" Investmentfonds gegen EU-Recht?

FG Düsseldorf 3.5.2012, 16 K 3383/10 F

Verstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. "intransparenten" (inländischen und) ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 InvStG gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 56 EG), weil sie eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 58 Abs. 3 EG) darstellt? Diese Frage hat das FG Düsseldorf nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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19.07.2012

Zum Verpflegungsmehraufwand bei einem Studium im Ausland

FG Köln 20.6.2012, 4 K 4118/09

Der Sachverhalt:
Der hatte zunächst ein Bachelor-Studium an einer Berufsakademie abgelegt. Bis Ende September 2008 war er Angestellter bei einer Firma und für die Studienzeit von seiner Tätigkeit freigestellt. Vom 1.8.2008 bis zum 23.9.2009 war der Kläger als Student im Programm "Master of Science in International Management" eingeschrieben. Während des ersten Semesters war er beurlaubt, um das Studium an einer Universität in Mexiko zu absolvieren. Die von dem Kläger in Mexiko erbrachten Leistungen wurden vollständig anerkannt und bildeten einen Pflichtteil des Programms. Einen eigenen Hausstand in Deutschland hatte der Kläger während des Aufenthalts in Mexiko nicht. Er war während dieser Zeit bei seinen Eltern gemeldet.

Erst im Jahr 2010 nahm der Kläger erneut eine Angestelltentätigkeit auf. In seiner Einkommensteuererklärung 2008 stellte er die Kosten seiner Weiterbildung zusammen und berechnete dabei auch Verpflegungsmehraufwendungen für den Aufenthalt in Mexiko. Er begehrte den Abzug von insgesamt 5.041 €. Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für das Studium weitgehend an, berücksichtigte jedoch nicht die Verpflegungsmehraufwendungen. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass es sich bei dem Ausbildungsort in Mexiko um die regelmäßige Arbeitsstätte bzw. Ausbildungsstätte gehandelt habe.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es ließ allerdings wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob einem Steuerpflichtigen bei Einsatzwechseltätigkeit auch dann Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten zugebilligt werden können, wenn dieser außer seiner Wohnung am auswärtigen Einsatzort keine weitere Wohnung unterhält, die Revision zum BFH zu.

Die Gründe:
Dem Kläger stehen Mehraufwendungen für Verpflegung dem Grunde nach als Werbungskosten zu.

Der Kläger war bei seinem Aufenthalt in Mexiko nicht auf einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Denn Hochschulen sind nicht als regelmäßige Arbeitsstätten anzusehen, auch wenn sie häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht werden. Denn auch wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt, ist eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie sich - wie hier - über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Im Übrigen versteht der BFH nach neuerer Rechtsprechung unter regelmäßiger Arbeitsstätte nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.

Der Höhe nach stehen dem Kläger die geltend gemachten Mehraufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten zu, da er während seines Auslandsaufenthalts seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehielt. Zwar verfügte er während seiner Auswärtstätigkeit in Deutschland über keinen eigenen Hausstand. Als Wohnung am Ort seines Lebensmittelpunktes war aber die Wohnung der Eltern anzusehen. Dort war der Kläger während seines Studiums in Mexiko polizeilich gemeldet. Da seine Eltern dort wohnten hatte er zu dieser Wohnung auch persönliche Bindungen. Es stand während der zeitlich begrenzten Zeit des Aufenthalts in Mexiko fest, dass der Kläger zunächst an diese Wohnung zurückkehren würde, um sodann für die Fortsetzung seines Studiums eine Wohnung am Studienort zu suchen.

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19.07.2012

Zigarettenschmuggel: Zur Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer

BFH 22.5.2012, VII R 51/11

Wurden in Deutschland sichergestellte in das Zollgebiet der EU geschmuggelte Zigaretten über einen nicht bekannten anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet verbracht, hat die deutsche Zollverwaltung neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer auch die Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen. In diesem Fall ist die entstandene Tabaksteuer der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer hinzuzurechnen.

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