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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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25.03.2014

Bestellmütter haben keinen Anspruch auf Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub

EuGH 18.3.2014, C-167/12 u. C-363/12

Einer Frau, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung im rechtlichen Sinn Mutter eines Kindes geworden ist, muss nach dem Unionsrecht kein dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub ähnlicher Urlaub gewährt werden. Die Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen bezweckt lediglich den Gesundheitsschutz der Mutter wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit infolge von Schwangerschaft und Entbindung. Eine Bestellmutter, die das Kind selbst nicht ausgetragen hat, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

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24.03.2014

Abschleppunternehmer haftet Falschparker gegenüber nicht für Abschleppschäden

BGH 18.2.2014, VI ZR 383/12

In Fällen, in denen die Straßenverkehrsbehörde im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs beauftragt, wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig. Der Eigentümer des Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation auch nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.

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24.03.2014

Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen Webseite begründet noch kein Wettbewerbsverhältnis zu Mitbewerber

BGH 17.10.2013, I ZR 173/12

Fördert die Klägerin auf der eigenen Internetseite durch Werbung für ein anderes Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des anderen unterstützten Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin von dem unterstützten Unternehmen für Verträge, die aufgrund der Werbung geschlossen werden, eine Werbekostenerstattung erhält.

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24.03.2014

Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn durch das StSenkErgG

BFH 5.2.2014, X R 22/12

Auch die Rechtslage ab 2001 setzt für einen Veräußerungs-oder Aufgabegewinn i.S.d. § 34 Abs. 3 i.V.m. § 16 EStG voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass auch die durch die ständige BFH-Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen für das Vorliegen eines gem. § 16 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns zu modifizieren bzw. abzumildern seien.

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24.03.2014

Zum besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim Grundstückskauf

BGH 24.1.2014, V ZR 249/12

Ist die Klage auf § 138 BGB gestützt und wird insoweit ein grobes Missverhältnis behauptet, gibt der Kläger damit zu erkennen, dass er sich auf die tatsächliche Vermutung stützen will. Von einem besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, kann bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber oder -unterschreitung von 90% ausgegangen werden.

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24.03.2014

Verfahren gegen die Beziehung der Eheleute gefährdende Äußerung eines Dritten keine Familiensache

BGH 19.2.2014, XII ZB 45/13

Ein Verfahren, in dem die Unterlassung einer von einem Dritten getätigten Äußerung begehrt wird, die geeignet ist, die persönliche Beziehung zwischen Ehegatten zu beeinträchtigen, ist keine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Derartige Äußerungen stellen keinen Eingriff in den äußeren ehelichen Lebensbereich dar, sondern eine Beeinträchtigung der persönlichen Beziehung der Eheleute untereinander, die vom Schutzbereich des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe als einem sonstigen Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst wird.

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21.03.2014

Zur Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des Finanzamtes

BFH 12.11.2013, VII R 15/13

Der Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden kann, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Insofern kann auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung der Finanzbehörde nur in diesem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis abgewickelt werden.

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21.03.2014

Stückzahlmaßstab der früheren Bremischen und Saarländischen Vergnügungsteuergesetze nur bis zum 31.12.2005 anwendbar

BVerfG 12.2.2014, 1 BvL 11/10 u.a.

Der in den früheren Bremischen und Saarländischen Vergnügungsteuergesetzen enthaltene Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist verfassungswidrig und nur bis zum 31.12.2005 anwendbar. Die Weitergeltung der Vorschriften kommt nur bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, an dem die Normgeber aufgrund der im April 2005 erfolgten Rechtsprechungsänderung des BVerwG erkennen mussten, dass ein Stückzahlmaßstab nicht verfassungsgemäß ist. Eine etwa sechsmonatige Frist zur Umsetzung war einzuräumen.

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21.03.2014

Keine grundsätzliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf 11.2.2014, 13 K 3724/12 E

Die neuere BFH-Rechtsprechung, wonach jeder mit hinreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess als unausweichlich und damit als zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG anzusehen wäre, lässt die dem Tatbestand des § 33 EStG immanente Beschränkung auf den existentiell notwendigen Lebensbedarf außer Acht. Insofern stehen die im Zusammenhang mit der Erteilung eines Erbscheins entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem existenziell notwendigen Lebensbedarf.

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21.03.2014

Verwendung des Begriffs "diplomiert" deutet nicht zwingend auf Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Diplom" hin

BGH 18.9.2013, I ZR 65/12

Die Verwendung des Begriffs "diplomiert" in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder abgekürzt "Dipl." rechnet, weist je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen hin. Dies gilt zumal für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetzt.

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