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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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26.10.2016

Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer unzumutbar

BGH 26.10.2016, VIII ZR 240/15

Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist (hier: sog. "Vorführeffekt"), kann die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Diese ist bei einem Auto aufgrund der Gefahren für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen, weshalb ein Abwarten für den Käufer unzumutbar ist.

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26.10.2016

Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Lieferung eines Neuwagens mit geringfügigem Lackschaden

BGH 26.10.2016, VIII ZR 211/15

Aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat, folgt das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln der Sache zu verlangen und bis dahin die Zahlung des (gesamten) Kaufpreises nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB und die Abnahme der Sache nach § 273 Abs. 1 BGB zu verweigern. Diese Rechte stehen dem Käufer bei einem behebbaren Mangel auch dann zu, wenn er geringfügig ist (hier: Lackschaden an einem Neuwagen).

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26.10.2016

Zum Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds

BFH 1.9.2016, IV R 17/13

Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a S. 1 bis 3 EStG 2005. Als geschlossener Fonds in diesem Sinn ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds.

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26.10.2016

Zur Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung für ein Mandantengespräch

BGH 8.7.2016, V ZR 261/15

Die Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung für ein Mandantengespräch zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wohnungseigentümer und ihrem Prozessbevollmächtigten entspricht in der Regel nicht ordnungsmäßiger Durchführung der Versammlung. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa wenn ein Beratungsbedarf erst aufgrund der in der Versammlung geführten Diskussion zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt entsteht, kann eine Unterbrechung zum Zwecke eines Mandantengespräches in Betracht kommen.

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26.10.2016

Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

BFH 10.8.2016, V R 4/16

Ein Vertreter liefert selbst, wenn durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Lieferung erbringt. Infolgedessen kann jemand, der als Unternehmer auf eigene Rechnung Telefonkarten erwirbt und diese an seine Kunden veräußert, auch dann selbst eine Telekommunikationsleistung ausführen, wenn er nach seinen AGB lediglich als Vermittler auftreten will.

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26.10.2016

Vorlage an den Großen Senat des BFH zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

BFH 21.7.2016, IV R 26/14

Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für eine grundstücksverwaltende, gewerblich geprägte Personengesellschaft bei Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft. Die zu treffende Entscheidung ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung.

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25.10.2016

Kein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen

BGH 25.10.2016, XI ZR 9/15 u.a.

Vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam. Derartige Klauseln weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.

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25.10.2016

Unterlassungsschuldner hat für das Handeln selbständiger Dritter grundsätzlich nicht einzustehen

OLG Frankfurt a.M. 19.9.2016, 6 W 74/16

Ein auf den Vertrieb von Produkten gerichteter Unterlassungstenor umfasst nicht die Verpflichtung des Schuldners, diese Produkte von Händlern, die nicht in seine Vertriebsstruktur eingegliedert sind, zurückzurufen (Abgrenzung zu BGH-Urt. v. 19.11.2015, Az.: I ZR 109/14 - HOT SOX). Das Unterlassungsgebot macht den Schuldner nicht zum Garanten dafür, dass Dritte keine Rechtsverstöße begehen.

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25.10.2016

Tierarzt haftet nach Kastration eines Hengstes mit tödlichem Ausgang

OLG Hamm 12.9.2016, 3 U 28/16

Ein Tierarzt verletzt seine vertragliche Aufklärungspflicht, wenn er dem Eigentümer eines Hengstes vor einer beabsichtigten Kastration nicht umfassend über die zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärt. Er handelt zudem behandlungsfehlerhaft, wenn er bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vornimmt.

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25.10.2016

Zustimmungserfordernis bei Eintragung einer dinglichen Wertsicherungsklausel an Stelle einer Vormerkung im Erbbaugrundbuch?

BGH 9.6.2016, V ZB 61/15

Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten bestellt wurde, künftig den Anspruch sichern, eine wertgesicherte Erbbauzinsreallast zu bestellen, bedarf es der Eintragung der Änderung des Anspruchs in das Grundbuch, die entsprechend der für die Änderung des einzutragenden Rechts selbst geltenden Vorschrift vorzunehmen ist. Die Inhaber gleich- oder nachrangiger dinglicher Rechte am Erbbaurecht müssen einer Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast nicht zustimmen, wenn sich aus der neuen (wertgesicherten) Erbbauzinsreallast kein höherer Erbbauzins als derjenige aus der bisherigen Reallast und dem durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses ergeben kann.

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