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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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09.08.2016

Zur Bestimmung des Inhalts und der Reichweite des Klage- und Widerklagebegehrens durch Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung der Klagebegründung

BGH 21.6.2016, II ZR 305/14

Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens ebenso wie des Widerklagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Vielmehr ist der Antrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. Bei der Auslegung des Klageantrags ist wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht.

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09.08.2016

Private Krankenversicherung: Zur Erhebung von Risikozuschlägen bei einem Tarifwechsel

BGH 20.7.2016, IV ZR 45/16

In Fällen, in denen dem privaten Krankenversicherer bei einem Tarifwechsel des Versicherten nach § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG das Recht zusteht, für die Mehrleistung im Zieltarif einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen, darf er nur für diese Mehrleistung auch eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen. Durch den Tarifwechsel kommt es nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages, sondern der bisherige Krankenversicherungsvertrag wird unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt.

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08.08.2016

Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten bei einem Polizeibeamten

Niedersächsisches FG 28.6.2016, 10 K 146/15

Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach §§ 17a ff. EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Dies gilt auch, insoweit sich die Höhe der Zulage nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden richtet.

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08.08.2016

Bonusanspruch: Volle Leistungsüberprüfung durch das Gericht

BAG 3.8.2015, 10 AZR 710/14

Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspricht die Entscheidung nicht billigem Ermessen, ist sie gem. § 315 Abs. 3 BGB als unverbindlich anzusehen und die Höhe des Bonus durch das Gericht auf Grundlage des Vortrages der Parteien festzusetzen.

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08.08.2016

Fristlose Kündigung eines Autohausverkäufers wegen Trunkenheitsfahrt kann wirksam sein

ArbG Düsseldorf 12.7.2016, 15 Ca 1769/16

Auch wenn es sich beim Kündigungssachverhalt (hier: illegales Autorennen unter Alkoholeinfluss) um ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers handelt, kann eine fristlose Kündigung wirksam sein, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Arbeitnehmers (hier: als Autoverkäufer) durch sein Verhalten schwer erschüttert wurde und das Ansehen des Hauses gefährdet ist. Dies gilt vor allem, wenn der Arbeitnehmer wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens im Straßenverkehr zuvor bereits abgemahnt worden war.

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08.08.2016

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Kein erwerberseitiger Wechsel der Besteuerungsart für die vom Veräußerer vor dem Übertragungsstichtag bewirkten Leistungen

FG Berlin-Brandenburg 13.4.2016, 7 K 7105/14

Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a S. 2 UStG geht nicht das Recht zur Wahl der Besteuerungsart für die vom Veräußerer bewirkten Umsätze auf den Erwerber über. Die Rechtsnachfolge ist nicht im Sinne einer Universalsukzession zu verstehen; sie beinhaltet etwa keinen Eintritt des Erwerbers in die bereits entstandenen Umsatzsteuerschulden des Veräußerers.

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08.08.2016

Textilkennzeichnungen sind in Werbeprospekten ohne direkte Bestellmöglichkeit nicht erforderlich

BGH 24.6.2016, I ZR 7/15

Zwar stellen Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar. Es bestehen aber keine entsprechenden Informationspflichten in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit. Vor dem Zeitpunkt, zu dem den Verbrauchern die in Art. 16 Abs. 1 S. 1 u. 2 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen Informationen i.S.v. § 5a Abs. 2 u. 3 Nr. 1 UWG dar.

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05.08.2016

Ähnlichkeitsprüfung bei im EDV-Bereich tätigen Autodidakten

BFH 14.4.2016, VI R 61/13

Legt der Steuerpflichtige (hier: ein im EDV-Bereich tätiger Autodidakt) keinerlei Belege zu den Inhalten von Fortbildungsveranstaltungen und den von ihm selbst durchgeführten Seminaren vor, muss das Finanzamt nicht von Kenntnisse ausgehen, die den Kenntnissen eines Diplom-Informatikers gleichwertig sind. In einem solchen Fall kann er nicht gelten machen, einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt zu haben.

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05.08.2016

Zivilprozesskosten zur Unterbindung medialer Berichterstattung über eine Straftat steuerlich nicht absetzbar

BFH 14.4.2016, VI R 61/13

Schaltet der Steuerpflichtige spezialisierter Anwälte gegen die mediale Berichterstattung über seine Person mit dem Ziel der Löschung entsprechender Artikel aus dem Internet ein, weil er befürchtet, ansonsten keine Anstellung mehr zu finden, kann er die Aufwendungen weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Würdigung, es handele sich insoweit um Folgekosten, deren Ursache in der ausschließlich privat motivierten Straftat lägen, ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.

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05.08.2016

WEG: Bestimmung des Wertes der Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung

BGH 9.6.2016, V ZB 17/15

Ein Zulässigkeitsgrund ist u.a. dann gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung - etwa in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer - unzumutbar erschwert. In Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten hat, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden war, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung.

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