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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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14.08.2023

Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO findet auf Vollziehung eines Vermögensarrestes i.S.d. § 111f StPO keine Anwendung

BGH v. 6.7.2023 - V ZB 68/22

Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot findet auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes i.S.d. § 111f StPO generell keine Anwendung. Infolgedessen wird die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek aufgrund desselben - noch nicht ausgeschöpften - oder eines anderen Vermögensarrestes nicht ausgeschlossen, wenn das Grundstück eines Beschuldigten mit einer Sicherungshypothek belastet ist, die in Vollziehung eines Vermögensarrestes in das Grundbuch eingetragen worden ist.

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14.08.2023

Können unter "Verwaltungskosten" auch die Prozesskosten der WEG aus einem Vorprozess gegen einen Eigentümer fallen?

LG Rostock v. 16.6.2023 - 1 S 109/22

Entscheidungserheblich ist die Frage, welche Bedeutung eine Regelung über die Verwaltungskosten in einer Gemeinschaftsordnung hat, die vor Inkrafttreten des WEMoG vereinbart worden ist. Ihre Beantwortung wirft entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht - soweit ersichtlich - aus.

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14.08.2023

Anspruch des Mieters auf Vorlage einer Baugenehmigung aus § 242 BGB

OLG Brandenburg v. 12.6.2023 - 3 W 23/23

Jede Partei ist nach Treu und Glauben verpflichtet, die andere über ihr bekannte Umstände aufzuklären, die für das Zustandekommen des Vertrages, seine ordnungsgemäße Durchführung oder überhaupt für die Erreichung des Vertragszwecks von entscheidender Bedeutung sind. "Ob" und "Wie" der Auskunftserteilung unterliegen einer umfassenden Zumutbarkeits- und Interessenabwägung.

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12.08.2023

Chip-Gesetz der EU endgültig durch den Rat gebilligt

Der Rat der EU hat die Verordnung zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems, besser bekannt als "Chip-Gesetz", gebilligt. Dies ist der letzte Schritt im Beschlussfassungsprozess. Das Chip-Gesetz zielt darauf ab, die Voraussetzungen für die Entwicklung einer europäischen industriellen Basis im Halbleiterbereich zu schaffen, Investitionen anzuziehen, Forschung und Innovation zu fördern und Europa auf künftige Chip-Versorgungskrisen vorzubereiten. Mit dem Programm sollten 43 Mrd. € an öffentlichen und privaten Investitionen (3,3 Mrd. € aus dem EU-Haushalt) mobilisiert werden, um den weltweiten Marktanteil der EU bei Halbleitern von derzeit 10 % auf mindestens 20 % bis 2030 zu verdoppeln.

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12.08.2023

BMDV legt Entwurf für ein Digitale-Dienste-Gesetz vor

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf für ein Digitale-Dienste-Gesetz veröffentlicht, zu dem Länder und Verbände nun Stellung nehmen können. Das Gesetz soll den Rechtsrahmen für digitale Dienste in Deutschland modernisieren. Bestandteil ist die Einführung von Buß- und Zwangsgeldvorschriften für Verstöße gegen den DSA.

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11.08.2023

Streitwert in "Scraping"-Verfahren in der Regel 6.000 €

OLG Frankfurt a.M. v. 18.7.2023 - 6 W 40/23

Der Streitwert in Verfahren, in denen aus der DSGVO Ansprüche auf Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen eines Scraping-Vorfalls auf einer Sozial-Media-Plattform geltend gemacht werden, ist in der Regel auf 6.000 € festzusetzen. Bei Streitwertbeschwerden besteht kein Verschlechterungsverbot, so dass das Beschwerdegericht den Streitwert auch zu Lasten des Beschwerdeführers reduzieren kann.

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11.08.2023

Erzbistum: Anspruch auf Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis

LAG Köln v. 8.8.2023 - 4 Sa 371/23

Der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung gilt auch für das Erzbistum. Zwar können die Kirchen auf Grund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Bedienen sie sich allerdings der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht - mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz - Anwendung.

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11.08.2023

Zur Ausschlussfrist des § 676b Abs. 2 BGB und zur Haftung des Bürgen

BGH v. 11.7.2023 - XI ZR 111/22

Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers aus der Rechtsbeziehung zu dem Zahlungsempfänger, mit denen er geltend macht, dass die Ansprüche des Zahlungsempfängers nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestehen, werden von § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger identisch sind. Der Bürge muss die vom Zahlungsdienstnutzer als Hauptschuldner nicht beanstandeten unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge gegen sich gelten lassen, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuldners wegen Fristablaufs nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen sind. Bleibt ein Zahlungsdienstnutzer nach einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang untätig, stellt dies keinen Verzicht i.S.d. § 768 Abs. 2 BGB dar.

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11.08.2023

Gegenstandswert bei Vergleich nach Ausspruch mehrerer Kündigungen

LAG Berlin-Brandenburg v. 20.7.2023 - 26 Ta (Kost) 6017/23

Auch wenn die Parteien sich nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem mit einer vorsorglichen Kündigung vorgesehenen Beendigungstermin einigen, kann meist davon ausgegangen werden, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführte Beendigungstatbestände mitgeregelt worden sind. Gegenstand der Vergleichsverhandlungen sind regelmäßig alle Beendigungstatbestände.

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11.08.2023

Streitwert bei Nichtigkeitsklage hinsichtlich von Jahresabschlüssen einer AG

OLG München v. 8.8.2023, 7 W 1712/22 e

Zwar kann die Sperre des § 62 Abs. 1 S. 2 AktG nach der neueren BGH-Rechtsprechung durch Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO überwunden werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2023 - IX ZR 121/22); insoweit kommt allerdings der Entreicherungseinwand nach § 143 Abs. 2 InsO in Betracht. Der wirtschaftliche Nutzen von Rückforderungsprozessen gegen Kleinaktionäre mit unsicherem Ausgang erscheint zumindest fraglich.

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