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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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28.12.2016

Zur Rückabwicklung der Verlagerung der Steuerschuld in sog. Bauträger-Fällen

FG Baden-Württemberg 19.5.2016, 1 K 3504/15

Ein Bauträger schuldet die Umsatzsteuer aus den von ihm bezogenen Bauleistungen solange, bis er den Steuerbetrag an die leistenden Bauunternehmer bezahlt hat, wenn er rechtsirrig von einer nach § 13b Abs. 5 S. 2, Abs. 2 Nr. 4 UStG bestehenden Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgegangen ist.

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28.12.2016

Streit um Widerruf einer in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigten Äußerung ist Wohnungseigentumssache

BGH 17.11.2016, V ZB 73/16

Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 WEG vor. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer offensichtlich nicht gegeben ist.

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23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 1: Arbeitnehmerüberlassung

Die arbeitsrechtliche Praxis muss sich für 2017 auf einige Gesetzesänderungen einstellen. Die wichtigste davon ist wohl das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze", das am 1.4.2017 in Kraft treten wird. Der Regierungsentwurf vom 20.7.2016 ist nach zweiter und dritter Lesung am 21.10.2016 vom Bundestag verabschiedet worden und passierte am 25.11.2016 den Bundesrat, versehen mit einigen letzten Änderungen, die auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales beruhen.

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23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Weitere wichtige Änderungen - nicht nur im Sozial-, sondern auch im Arbeitsrecht - verbergen sich im zum 1.1.2017 in Kraft getretenen Bundesteilhabegesetz (BTHG). Dieses verändert nicht nur die Struktur (und Paragraphenreihenfolge) des SGB IX, sondern erschwert auch die Kündigung schwerbehinderter Menschen. Konkret ist vorgesehen, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ausspricht, gem. § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam ist. Diese Sanktion ist völlig neu.

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23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Arbeitsstättenverordnung

Bereits im Dezember 2016 in Kraft getreten ist die novellierte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die das Bundeskabinett am 3.11.2016 beschlossen hatte. Damit werden die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung integriert. Außerdem werden einige schon bislang bestehende Regelungen konkretisiert und diese teilweise an neue Anforderungen angepasst.

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23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 4: Flexirentengesetz

Das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz - FlexReG) tritt überwiegend zum 1.1.2017, in Teilen aber auch (z.B. hinsichtlich der besseren Kombination von Teilrente und Hinzuverdienst oder der flexibleren Zuzahlungsmöglichkeit bei Rentenabschlägen) zum 1.7.2017 in Kraft. Mit der Neuregelung verfolgt die Bundesregierung im Wesentlichen zwei Ziele: Das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze soll gefördert und das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus soll attraktiver gemacht werden. Hierfür sind eine Reihe von Änderungen vor allem im SGB VI und SGB III geplant.

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23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 5: Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Das hat das Bundeskabinett am 26.10.2016 im Rahmen seiner Zustimmung zur Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Es folgt damit dem Beschluss der Mindestlohnkommission. Diese entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns, das nächste Mal also 2018 über eine Anpassung zum 1.1.2019.

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23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: SGB II

Ab dem 1.1.2017 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 409 Euro.

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23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 7: SGB III

Zum 1.1.2017 wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung neu geregelt. Danach sind Pflegepersonen versicherungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mind. "Pflegegrad 2" in einem zeitlichen Umfang von mind. zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mind. zwei Tage in der Woche pflegen. Zudem muss die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung gewesen sein oder einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (insb. Arbeitslosengeld) gehabt haben. Die Beiträge werden allein von den Pflegekassen gezahlt.

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23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 8: Insolvenz- und Kurzarbeitergeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird 2017 von bisher 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017, die am 1.1.2017 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,09 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2017.

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23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 9: Renten-, Sozial- und Krankenversicherung

Der allgemeine Rentenbeitragssatz beträgt ab dem 1.1.2017 weiterhin 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Daneben sind die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden.

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23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 10: Betriebliche Altersversorgung

Ab dem 1.1.2017 sind Anbieter von Riester- und Basisrentenverträgen verpflichtet, ihre Kunden vor Abschluss des Vertrags mit einem neuen Produktinformationsblatt zu informieren. Das Blatt dient der Erhöhung der Transparenz gegenüber dem Verbraucher und enthält wichtige Informationen zu wesentlichen Merkmalen der Produkte, insbesondere zu deren Chancen und Risiken sowie zu deren Kosten. Kosten, die im Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind, muss der Kunde nicht übernehmen. Kostenänderungen sind vom Anbieter anzuzeigen.

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23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 11: Mutterschutzgesetz

Ebenfalls noch im Entwurfsstadium befindet sich die Reform des Mutterschutzrechts. Ziel der geplanten Neuregelung ist es, Schwangere, Mütter und ihre Kinder besser zu schützen und das aus dem Jahr 1952 stammende Mutterschutzgesetz (MuSchG) an die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

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23.12.2016

Zur Prüfung der spanischen Regelung über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

EuGH 21.12.2016, C-20/15 P

Das EuG hat einen Rechtsfehler begangen, als es die Entscheidungen der EU-Kommission, mit denen eine spanische Steuerregelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, für nichtig erklärt hat. Es hat die Voraussetzung der Selektivität staatlicher Beihilfen, der zufolge es prüfen musste, ob die Kommission dargetan hat, dass die spanische Regelung über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen diskriminierend ist, nicht richtig angewandt.

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23.12.2016

Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

BFH 27.9.2016, II R 37/13

Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren. Eine ausländische Steuer ist keine Steuer "nach diesem Gesetz".

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23.12.2016

Die EU-Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen Massenentlassungen untersagen

EuGH 21.12.2016, C-201/15

Unter bestimmten Umständen können die EU-Mitgliedstaaten Regelungen schaffen, wonach der Staat im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer und der Beschäftigung Massenentlassungen untersagen kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein gerechtes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Arbeitnehmer und der Beschäftigung einerseits und der Niederlassungsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit der Arbeitgeber andererseits. Zudem dürfen die gesetzlichen Kriterien für die Beurteilung einer Massenentlassung nicht zu allgemein und ungenau gefasst sein.

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22.12.2016

Bundeskabinett beschließt Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 21.12.2016 den Entwurf eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen und damit eine grundlegende Reform des Betriebsrentenrechts auf den Weg gebracht. Ziel der Neuregelung ist es, einen größeren Verbreitungsgrad der Betriebsrente zu erreichen. Angesprochen werden sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.

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22.12.2016

Belgiens Garantie zugunsten der ARCO-Finanzgenossenschaften ist unionsrechtswidrig

EuGH 21.12.2016, C-76/15

Die Garantie, die Belgien den ARCO-Finanzgenossenschaften gewährt hat, verstößt gegen das Unionsrecht. Eine Garantieregelung als solche ist nicht mit der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme unvereinbar, jedoch muss sie mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags, namentlich mit denjenigen über staatliche Beihilfen, in Einklang stehen.

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22.12.2016

Kindergeld bei Abschlussprüfung vor Ende der Berufsausbildung

FG Baden-Württemberg 19.10.2016, 7 K 407/16

Berufsausbildung ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf; sie beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der ersten berufsspezifischen Bildungsmaßnahme und endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt. Das Berufsziel ist in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht.

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22.12.2016

Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raum

BFH 8.9.2016, III R 62/11

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich ist, verfügt über kein betriebsstättenähnliches Gepräge.

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