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14.12.2025

Neues zum (nationalen) Arbeitnehmerbegriff vom BAG

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Das BAG hat in zwei Beschlüssen über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bemerkenswerte Beiträge zum Arbeitnehmerbegriff geleistet. Diskussionen auf dem kommenden 7. Deutschen Arbeitsrechtstag werden sie eher nicht hervorrufen, da sie weder die Sorge begründen, dass der Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) erodiert, noch sind sie als evolutionär zu bezeichnen. Sie zeichnen sich vielmehr durch ihre gründliche Auswertung der konkreten Umstände und ihre klare Argumentation aus und leisten damit einen wichtigen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit zumindest für die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges.

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13.12.2025

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Im Montagsblog Nr. 400 geht es (wenn auch nur am Rande) um einen Maschendrahtzaun.

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12.12.2025

Frankreichs Zivilprozess wird neu geschrieben: Der Vorrang der einvernehmlichen Streitbeilegung

Portrait von PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit
PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit Akademischer Oberrat, Erlangen

Mit Wirkung zum 1. September 2025 hat unser Nachbarland Frankreich ein völlig neues Kapitel in seinem Zivilprozessrecht aufgeschlagen und setzt die einvernehmliche Streitbeilegung in den Vordergrund. Durch eine Reform, die ausschließlich auf dem Verordnungswege (nicht per Gesetz) realisiert wurde, wird der Einsatz des staatlichen Gerichtsverfahrens zur ultima ratio.

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11.12.2025

BGH: Streitwertfestsetzung jenseits der Kappungsgrenze

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Über einen für die beteiligten Prozessbevollmächtigten sicherlich recht einträglichen Fall hatte der (BGH, Beschl. v. 11.11.2025 – XI ZR 160/24) durch den Einzelrichter im Rahmen eines Wertfestsetzungsverfahrens zu entscheiden.

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09.12.2025

Erste veröffentlichte Berufungsentscheidung zur GbR - Eigenbedarfskündigung nach Inkrafttreten des MoPeG – LG Bochum lässt Revision zum BGH zu

Portrait von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch
Prof. Dr. Johannes Wertenbruch

„Wir müssen raus!“ sang Udo Jürgens unter dem Titel „Ein ehrenwertes Haus“ zum ersten Mal im Jahre 1974. Während in dem von Udo Jürgens musikalisch thematisierten Fall der damals noch verbreitet als nonkonformistisch angesehene Status des Mieterpaares Anlass für eine Aufforderung der Gemeinschaft aller Mieter war, aus dem „ehrenwerten Haus“ auszuziehen, führte im Fall des LG Bochum der veränderte Beziehungsmodus des Gesellschafter-Ehepaares einer eGbR als Vermieterin von Wohnraum zu einer Eigenbedarfskündigung dieser rechtsfähigen Personengesellschaft i.S.d. §§ 705 Abs. 2 Var. 1, 14 Abs. 2 BGB zugunsten des Ehemannes. Der Ehefrau war – wie die von der 10. Zivilkammer des LG Bochums durchgeführte Anhörung der GbR-Gesellschafter ergab – aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über die Zuständigkeiten innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft der „Kragen geplatzt“ (LG Bochum v. 12.9.2025 – 10 S 41/25, GmbHR 2025, 1330 m. Anm. Wertenbruch). Das von der GbR nach Eigenbedarfskündigung auf Räumung verklagte Mieter-Ehepaar bewohnt seit 36 Jahren aufgrund eines Mietvertrags vom 28.4.1989 eine Wohnung im Haus der GbR im Amtsgerichtsbezirk Witten (Ennepe-Ruhr-Kreis). Die GbR wurde am 3.1.2024 auf Grundlage eines Erwerbsvorgangs aus dem Jahre 2023 als Eigentümerin in das Grundbuch und am 29.2.2024 in das Gesellschaftsregister des AG Bochum eingetragen. Nach § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) ist die rechtsfähige GbR i.S.d. § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB seit Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung (vgl. dazu Lützenkirchen/Selk in Erman, 17. Aufl. 2023, § 566 BGB Rz. 14; Weidenkaff in Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 566 BGB Rz. 15).

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09.12.2025

Düsseldorfer Tabelle 2026 und weitere Unterhaltsleitlinien

Portrait von Redaktion
Redaktion

Am 1.12.2025 hat das OLG Düsseldorf die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 bekannt gegeben. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.

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08.12.2025

Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang ("asymmetrisches Wechselmodell")

Portrait von Werner Schwamb
Werner Schwamb VorsRiOLG a.D.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat wegen des (jedenfalls vorläufigen) Scheiterns der Reformpläne der früheren Bundesregierung zur gesetzlichen Regelung des Kindesunterhalts in den Fällen eines erweiterten Umgangs (sog. "asymmetrisches Wechselmodell") in seine Unterhaltsgrundsätze 2025 eine neue Ziffer 12.5 "Erweiterter Umgang" eingefügt und diese auch in den Unterhaltsgrundsätzen für 2026 beibehalten. Darin wird für die Bestimmung des Barunterhaltsbedarfs eines Kindes ausdrücklich auf die Möglichkeit der Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen nach BGH v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 sowie zwei weitere Regelungen zur Berücksichtigung von Umgangskosten verwiesen (bei besonderen Kosten evtl. auch durch Erhöhung des Selbstbehalts, Ziffer 21.2 Abs. 3).

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05.12.2025

OLG Köln: Verlängerung der Widerrufsfrist bei einem Prozessvergleich

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Die Parteien hatten einen Widerrufsvergleich geschlossen. Der Vergleich enthielt einen Widerrufsvorbehalt bis zum 26.7.2024. Am 25.7.2024 baten die Anwälte der Klägerin bei den Anwälten der Beklagten telefonisch um eine Verlängerung der Widerrufsfrist bis zum 9.8.2024. Am selben Tage noch erhielten die Anwälte der Klägerin eine Mail von den Anwälten der Beklagten. Danach bestünden keine Bedenken gegen eine Fristverlängerung. Unterzeichnet war die Mail mit O.X., Assistentin. Beide Rechtsanwälte waren mit der Fristverlängerung einverstanden. Mit Schriftsatz vom selben Tag informierten die Anwälte der Klägerin das Gericht. Mit am 8.8.2024 eingegangenem Schriftsatz widerriefen sie den Vergleich.

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05.12.2025

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um den Anwendungsbereich der Regeln über die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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04.12.2025

Button vorhanden, Vertrag nicht: Der BGH zieht durch

Portrait von Christian Franz, LL.M.
Christian Franz, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Zu den hartnäckigsten Fehlannahmen im digitalen Vertragsrecht gehört die Vorstellung, bei der Pflicht, Bestellbutton ausdrücklich mit "zahlungspflichtig bestellen" zu beschriften, handele es sich um eine Petitesse. Über Jahre hinweg wurde § 312j Abs. 4 BGB in den Instanzen mit beachtlicher Elastizität gelesen – als Norm, die zwar irgendwie ernst genommen werden müsse, deren Rechtsfolgen aber richterlicher Korrektur bedürften. Dass der Gesetzgeber eine echte Wirksamkeitsvoraussetzung formuliert hat, geriet dabei aus dem Blick. Bis jetzt.

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