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04.01.2021

Verbraucherdarlehensvertrag: Keine Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation

BGH v. 10.11.2020 - XI ZR 426/19

Der BGH hat sich mit dem Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation befasst.

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23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 12: Ausblick: Mobile-Arbeit-Gesetz, Betriebsrätestärkungsgesetz, Regulierung der Plattformökonomie

Noch nicht verabschiedet, aber in der Diskussion sind ein Mobile-Arbeit-Gesetz, ein Betriebsrätestärkungsgesetz und die Regulierung der Plattformökonomie, wobei zu letzterem werden Vorhaben nur "Eck-punkte" und noch kein Referentenentwurf des BMAS vorliegt.

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23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 11: Schwerbehinderte Menschen

Zum 1.1.2021 erhöht sich die Ausgleichsabgabe, die Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätze leisten müssen, wenn sie nicht 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Die Erhöhung wirkt allerdings erst in Jahr 2022, da diese für unbesetzte Arbeitsplätze im Jahr 2021 entrichtet wird. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze. Im Einzelnen gilt:

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23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 10: Sozialversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Sozialversicherungsrechengrößen

Bei Neuaufnahme einer Beschäftigung und bei Wechsel der Krankenkasse musste der Beschäftigte seinem Arbeitgeber bislang eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vorlegen. Ab dem 1.1.2021 entfällt die Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung in Papierform. Zukünftig hat der Beschäftigte bei Aufnahme der Beschäftigung bzw. beim Wechsel der Krankenkasse seine Krankenkasse beim Arbeitgeber anzugeben. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren kurzfristig seitens der Krankenkasse bestätigt zu bekommen. Das regelt das 7. SGB IV-Änderungsgesetz.

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23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 9: Arbeit-von-morgen-Gesetz (Förderung von Weiterbildungen)

Mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz soll das Förderverfahren für berufliche Weiterbildungen für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten vereinfacht und erleichtert werden. Bedürfen aufgrund des technologischen Strukturwandels eine größere Anzahl von Beschäftigten eines Betriebs eine berufliche Weiterbildung, ist - anders als bisher - nicht mehr für jeden einzelnen ein Förderantrag notwendig. Vielmehr kann der Arbeitgeber mit Einverständnis seiner Beschäftigten oder des Betriebsrats die Förderleistungen nunmehr grds. auch nur mit einem Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen.

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23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 8: Zuwanderung von Arbeitskräften

Die sog. "Westbalkanregelung" ist bis Ende 2023 verlängert worden. Dies ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich.

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23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 7: Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II

Es wird eine befristete Sonderregelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes eingeführt, wenn das Arbeitsentgelt zuletzt wegen einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung vermindert war. Arbeitnehmer, die trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung ihre Arbeit verlieren, haben damit keine Nachteile bei der Höhe des Arbeitslosengeldes. Im Fall der Arbeitslosigkeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.

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23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: Mindestlohn und Insolvenzgeld-Umlage

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2021 je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde 9,50 Euro brutto und ab dem 1.7.2021 9,60 Euro brutto. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2021 auf 0,12 % festgelegt.

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23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: Mindestlohn, Insolvenzgeld-Umlage und AU-Bescheinigungen

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2021 je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde 9,50 Euro brutto und ab dem 1.7.2021 9,60 Euro brutto. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2021 auf 0,12 % festgelegt.

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23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 5: Arbeitsschutzkontrollgesetz

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zugestimmt. Damit sind in der Fleischindustrie Werkverträge und Leiharbeit im Kerngeschäft verboten. Zudem sollen bessere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie geschaffen und die staatliche Aufsicht gestärkt werden. Auch für andere Branchen sieht die Neuregelung bundesweit einheitliche Regeln vor, u.a. zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung von Beschäftigten.

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