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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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07.02.2025

§ 651h BGB: Keine Anwendung von § 326 BGB

BGH v. 28.1.2025 - X ZR 43/22

§ 651h BGB lässt für eine ergänzende Anwendung von § 326 BGB keinen Raum. Gegen eine Anwendung von § 326 BGB sprechen bereits der Wortlaut, die Systematik sowie Sinn und Zweck von § 651h BGB. Eine Anwendung von § 326 BGB stünde zudem in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302

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07.02.2025

Nutzung von Off-Site-Daten eines Facebook-Users durch Meta ohne Einwilligung kann Schadensersatz begründen

LG Stuttgart v. 5.2.2025, 27 O 190/23

Hat der Facebook-Nutzer in die Nutzung der Off-Site-Daten durch Meta nicht eingewilligt, so sind die Daten zu löschen. Die Trennung der Daten vom Nutzerkonto genügt nicht. Ein Anspruch, die Off-Site-Daten nicht zu löschen, kommt nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO nur in Betracht, wenn zuvor die Verarbeitung der Daten eingeschränkt worden ist. Werden Off-Site-Daten trotz fehlender Einwilligung gespeichert, so liegt in dem Kontrollverlust des Nutzers über die Behandlung dieser Daten ein immaterieller Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO.

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07.02.2025

Antrag auf Erstreckung der Bestellung eines Verfahrensbeistands in einem Sorgerechtsverfahren auf einen Umgangsmehrvergleich

OLG Rostock v. 22.1.2025 - 10 UF 19/24

Das OLG hat sich vorliegend mit der Behandlung eines wörtlich so bezeichneten "Antrags" eines Verfahrensbeistands in einem (reinen) Sorgerechtsverfahren, seine Bestellung auf einen Umgangsmehrvergleich zu erstrecken, befasst. Gegen eine solche Erstreckung bestehen dem Grunde nach rechtsmethodische Bedenken, weil § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistands nur verfahrensgegenstandsbezogen vorsieht. Im konkreten Fall bestand jedenfalls keine Erforderlichkeit i.S.d. § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

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07.02.2025

Wann ist ein Dach komplett erneuert? Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs

BGH v. 6.12.2024 - V ZR 229/23

Der allgemeine Sprachgebrauch ist als allgemeiner Erfahrungssatz revisibel. Es gibt keinen allgemeinen Sprachgebrauch des Inhalts, dass unter einem in einem bestimmten Jahr komplett erneuerten Dach stets nur die Erneuerung der obersten Dachschicht (hier: Bitumenbahnen) zu verstehen ist.

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06.02.2025

Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG

FG Münster v. 13.12.2024 - 12 K 2819/22 Kg

An der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, S. 2451) bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel.

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06.02.2025

Beschwerde: Anwendung ausländischen Rechts führt nicht automatisch zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

BGH v. 18.12.2024 - XII ZB 452/23

Aus der Anwendung ausländischen Rechts folgt für sich genommen weder, dass damit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind, noch, dass das Amtsgericht eine diesbezügliche Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat.

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06.02.2025

Alle weiteren am 6.2.2025 veröffentlichten Entscheidungen des BFH

Hier finden Sie die Leitsätze der weiteren am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen des BFH. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.

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06.02.2025

Änderung der Gewinnermittlungsart

Kurzbesprechung

1. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen in Betracht.
2. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht.
3. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar.
4. § 177 Abs. 1 der Abgabenordnung enthält keine selbständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern.

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06.02.2025

Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens

Kurzbesprechung

1. Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑) und keine Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
2. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG erzielt auch, wer einem anderen ein (nicht in Anspruch genommenes) Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält.

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06.02.2025

Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein

Kurzbesprechung

1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 24.10.2017 - VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019, 34).
2. Die Anschaffungskosten der Darlehensforderung, auf die unter Besserungsvorbehalt verzichtet worden ist, sind nicht, auch nicht anteilig, der Besserungsanwartschaft zuzuordnen.
3. Bei der Prüfung, ob die im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer anzunehmende Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall widerlegt ist, ist eine Gesamtbetrachtung von Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbeteiligung vorzunehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.06.2023 - IX R 2/22, BFHE 280, 531).
4. § 20 Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist dahin auszulegen, dass § 20 Abs. 2 EStG von § 17 EStG nur verdrängt wird, wenn und soweit sich der Verlust im zu beurteilenden Zeitraum bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 17 EStG auswirkt. Das setzt insbesondere voraus, dass die Tatbestände des § 20 Abs. 2 EStG und des § 17 Abs. 4 EStG im selben Veranlagungszeitraum verwirklicht werden.

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