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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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12.10.2020

Flugverspätung: Anspruch des Fluggastes auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten

BGH v. 1.9.2020 - X ZR 97/19

Das ausführende Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat.

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09.10.2020

Konzernbetriebsratssitzung laut ArbG Berlin derzeit als Präsenzsitzung zulässig

ArbG Berlin v. 7.10.2020 - 7 BVGa 12816/20

Das ArbG Berlin hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass einem Konzernbetriebsrat die Durchführung einer Konzernbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung nicht verboten werden kann.

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09.10.2020

Sonstige Leistungen eines Berufsreiters mit Turnier- und Ausbildungsstall

BFH v. 10.6.2020 - XI R 25/18

Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters. Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar. Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme von Pferden an Turnieren stehen bei einem Unternehmer, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt, in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Pferde tatsächlich für den Verkauf bestimmt sind oder die Teilnahme an Turnieren objektiv ein Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Unternehmens ist.

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09.10.2020

Schlussanträge des Generalanwalts zu Rufbereitschaftsdiensten bei der Feuerwehr oder an entlegenem Ort

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass für die Einstufung der Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit oder Ruhezeit der entscheidende Faktor die Intensität der Einschränkungen ist, die sich aus der Unterwerfung des Arbeitnehmers unter die Weisungen des Arbeitgebers ergeben, insbesondere die Reaktionszeit auf den Ruf des Arbeitgebers.

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09.10.2020

Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung ausgeübten Wahlrechts

BFH v. 27.5.2020 - XI R 12/18

Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge (hier: Minderung von Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) steuerlich zugelassen, wenn sie (wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl) in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) vor der Veranlagung erfolgt.

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09.10.2020

Anfechtung der Personalratswahl bei der BImA wegen Corona-bedingter Einschränkungen bei der Stimmabgabe bleibt ohne Erfolg

VG Köln v. 6.10.2020 - 33 K 1757/20.PVB

Die Wahl des Personalrats der Zentrale der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) muss nicht wiederholt werden. Das VG Köln lehnte in einem Wahlanfechtungsverfahren den Antrag ab, die Wahl für ungültig zu erklären. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, aufgrund von Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie sei die Stimmabgabe am 19.3.2020 nicht ordnungsgemäß verlaufen.

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09.10.2020

Online-Dossier: Arbeitsrecht in der (Corona-)Krise

Informationen und Arbeitshilfen zur betriebsbedingten Kündigung, Massenentlassung, Sozialplangestaltung, Umstrukturierung und Insolvenz

Schon vor Corona deuteten die Konjunkturdaten auf einen wirtschaftlichen Abschwung hin. Seit Beginn der Pandemie sieht es nunmehr endgültig so aus, dass die Wirtschaft in eine tiefe Krise geraten wird. Spätestens mit dem Auslaufen der Kurzarbeit werden Unternehmen daher zu Personalanpassungen gezwungen sein. Deren Folgen werden auch das Arbeitsrecht erreichen. Mit diesem Online-Dossier stellen wir Ihnen deshalb Informationen und Arbeitshilfen zur betriebsbedingten Kündigung, Massenentlassung, Sozialplangestaltung, Umstrukturierung und zur Insolvenz zur Verfügung:

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08.10.2020

Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt

Kurzbesprechung

Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters.
Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar.
Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme von Pferden an Turnieren stehen bei einem Unternehmer, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt, in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Pferde tatsächlich für den Verkauf bestimmt sind oder die Teilnahme an Turnieren objektiv ein Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Unternehmens ist.
Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG ist nur auf solche entgeltliche Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Erbringung steuerbar wären.

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08.10.2020

Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB im Steuerrecht

Kurzbesprechung

Der in § 254 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Steuerrecht anzuwenden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ein Vertretenmüssen voraussetzen.
Die in Verwaltungsanweisungen des BZSt geregelte Möglichkeit, die in § 22a Abs. 1 EStG geforderten Angaben bei unverschuldeter Unkenntnis u.a. der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, sondern die vorhandenen Teile dieser Angaben in Form einer csv-Datei auf einem Datenträger zu übersenden, stellt eine sachgerechte Konkretisierung der Exkulpationsregelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG dar.

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08.10.2020

Zulässigkeit und Umfang einer Bilanzänderung: Zur Aktivierung eines Anspruchs auf Investitionszulage

BFH v. 27.5.2020 - XI R 8/18

§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. ist formell verfassungsgemäß. "Gewinn" i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Bilanzgewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG und nicht der steuerliche Gewinn; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergebenden Gewinnänderung und nicht in Höhe der sich aus einer Bilanzänderung ergebenden steuerlichen Gewinnänderung, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz (hier: § 10 Satz 1 InvZulG a.F.) beruht.

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