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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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27.03.2025

Zum Rückerhalt der Mietsache bei Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters

BGH v. 29.1.2025 - XII ZR 96/23

Der Rückerhalt der Mietsache i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen. Für den Verjährungsbeginn ist der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist mit der Folge, dass ein Anspruch i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren kann.

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27.03.2025

Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 14.3.2025 IV A 2 - O 2000/00074/009/001DOK: COO.7005.100.4.11635103 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung von gleichlautenden Erlassen, die bis zum 13.3.2025 ergangen sind, Stellung genommen.

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27.03.2025

Anwendung von BMF-Schreiben

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 14.3.2025 - IV A 2 - O 2000/00074/009/001 DOK: COO.7005.100.4.11635102 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 13.3.2025 ergangen sind, Stellung genommen.

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27.03.2025

Anwendungsschreiben zur Zinsschranke

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 24.3.2025 hat die Finanzverwaltung umfassend zu Anwendung von § 4h EStG und § 8a KStG Stellung genommen.

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27.03.2025

Neufassung des § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung und Neueinführung des § 19a UStG

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 18.3.2025 hat die Finanzverwaltung umfassend zur Neufassung des § 19 UStG und zur Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024 zum 1.1.2025 Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

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27.03.2025

Alle weiteren am 27.3.2025 veröffentlichten

Hier finden Sie die Leitsätze der weiteren am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen des BFH. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.

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27.03.2025

Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung

Kurzbesprechung

Stellt das Finanzgericht (FG) nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umständen von der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu führt, dass der Bundesfinanzhof an die Würdigung des FG nicht gebunden ist.

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27.03.2025

Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft

Kurzbesprechung

Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe ‑‑ohne Anwendung des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)‑‑ enthalten (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG). Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist damit nicht verbunden.

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27.03.2025

Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien

Kurzbesprechung

1. Zur Sicherheit übereignete Aktien sind dem Sicherungsnehmer als Inhaber der Aktien zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich ab dem Eigentumsübergang unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann.
2. Bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 39 der Abgabenordnung (AO) ist zu prüfen, wem die wesentlichen mit dem Vollrecht an Aktien verbundenen Rechte objektiv und in tatsächlicher Hinsicht zustehen; nicht relevant ist, ob der Inhaber dieser Rechte sie subjektiv auch wahrnehmen möchte.
3. Aus einer zeitlich nach dem Streitjahr eingeführten spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsvorschrift (hier: § 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) lässt sich nicht im Wege eines Umkehrschlusses die Folgerung ziehen, dass eine von ihr erfasste Sachverhaltskonstellation vor dem Inkrafttreten den Tatbestand der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 42 AO nicht erfüllen kann.

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27.03.2025

BVerfG: Solidaritätszuschlag 2020/2021 ist verfassungsgemäß

BVerfG v. 26.3.2025 - 2 BvR 1505/20

Mit Urteil v. 26.3.2025 hat der Zweite Senat des BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 zurückgewiesen.

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