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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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04.11.2025

Girokonto für Bezirksverband der Partei "Die Heimat"

VG Gießen v. 3.11.2025 - 8 K 2257/23.GI

Die Sparkasse Wetzlar ist verpflichtet, für den Bezirksverband Mittelhessen der Partei "Die Heimat" (ehemals NPD) ein Girokonto zu eröffnen und zu führen. Da die Sparkasse Wetzlar bereits für Gruppierungen anderer politischer Parteien Girokonten eröffnet und so eine entsprechende Verwaltungspraxis etabliert hat, ist sie als Anstalt des öffentlichen Rechts und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, auch dem klägerischen Bezirksverband ein Girokonto einzurichten. Die Eröffnung und Führung eines Girokontos ist nicht nur für natürliche Personen Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkassen.

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04.11.2025

Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

BVerfG v. 23.9.2025 - 1 BvR 2284/23 u.a.

Das BVerfG hat die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt. Die Beschwerdeführenden - Fachärztinnen und Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin - hatten sich unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c IfSG gewendet. Darin regelt der Bundesgesetzgeber u.a., anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen - also im Fall einer sog. Triage - zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare Krankheit jedenfalls mitverursacht ist. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so das Gericht.

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03.11.2025

Kündigung wegen Wohnungsverwahrlosung

BVerfG v. 21.7.2025 - 1 BvR 1428/24

Das BVerfG hat sich zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine auf das Wohnverhalten gestützte Kündigung geäußert. Zwar werde das Besitzrecht des Mieters nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Im zu beurteilenden Fall hat es die die Kündigung bestätigende Gerichtsentscheidung dennoch als noch verfassungskonform angesehen. Denn das Gericht habe die Kündigung auf drohende Substanzverletzungen der Wohnung gestützt und gewürdigt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in der Vergangenheit u.a. bereits einen Feuerwehreinsatz ausgelöst hatte.

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03.11.2025

Zwangsvollstreckung durch Rechtsanwaltssozietät: Zu den Anforderungen an die Gläubigerbezeichnung im Titel

Saarländisches OLG v. 6.8.2025 - 5 W 55/25

Weist der von einer - im Rechtsverkehr als solche unter ihrer Bezeichnung auftretenden - Rechtsanwaltssozietät zum Zwecke der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorgelegte Kostenfestsetzungsbeschluss die "Rechtsanwälte..." als Titelgläubiger aus, ohne dass daraus erkennbar wird, ob damit die Antragstellerin als (Schein-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die genannten "Rechtsanwälte..." als Einzelpersonen gemeint sind, so lässt sich die vom Grundbuchamt als Vollstreckungsgericht zu prüfende Identität von Antragsteller und Titelgläubiger nicht zweifelsfrei feststellen.

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03.11.2025

Anforderungen an die klare Erkennbarkeit gem. § 130e ZPO einer im Rechtsstreit erklärten mietrechtlichen Kündigung

LG Krefeld v. 29.7.2025 - 2 T 10/25

Nach § 130e ZPO gilt eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen, wenn sie klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, der als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde. Eine Kündigung in einer Räumungsklage ist nicht iSd Vorschrift klar erkennbar, wenn sie zwar bei aufmerksamem Lesen als solche identifiziert werden kann, sie aber weder einziger Inhalt des Schriftsatzes noch - etwa durch Fettdruck oder durch eine besondere Überschrift oder als besonderer Gliederungsabschnitt - hervorgehoben ist.

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03.11.2025

Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall mit spurwechselndem Pkw auf der Autobahn

OLG Hamm v. 8.7.2025 - 7 U 6/25

Steht allein ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw auf der Autobahn von der linken in die rechte Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Lkw in der rechten Spur fest, so spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Lkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück.

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03.11.2025

Bestimmung des Geburtsnamens bei nicht nachgewiesenem Namen des einen Elternteils

BGH v. 1.10.2025 - XII ZB 503/23

Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gem. § 1617 Abs. 1 BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteils richten, wenn die Namensführung des anderen Elternteils nachgewiesen ist. Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3.2.2021 - XII ZB 391/19 - FamRZ 2021, 831). 

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03.11.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 45)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

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03.11.2025

Mindestlohn steigt zum 1.1.2026 auf 13,90 €

Das Bundeskabinett hat die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2026 zunächst auf 13,90 € je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1.1.2027 auf 14,60 €. Die Anhebung folgt dem Beschluss der Mindestlohnkommission. Der Mindestlohn steigt damit zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 % - insgesamt also um 13,88 %.

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03.11.2025

BaFin plant höhere Meldeschwelle für Eigengeschäfte von Führungskräften

Die Finanzaufsicht BaFin beabsichtigt, per Allgemeinverfügung die Meldeschwelle für Eigengeschäfte von Führungskräften von 20.000 auf 50.000 € anzuheben. Diese Regelung soll am 1.1.2026 in Kraft treten.

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