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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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13.11.2025

Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 10.11.2025 hat die Finanzverwaltung zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Stellung genommen.

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13.11.2025

Alle weiteren am 13.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen des BFH

Hier finden Sie die Leitsätze der weiteren am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen des BFH. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.

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13.11.2025

Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sogenanntem Signing und Closing

Kurzbesprechung

Es ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist.

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13.11.2025

Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen und Begriff der unternehmensbezogenen Sanierung bei einer Mitunternehmerschaft

Kurzbesprechung

1. Ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallener Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ‑‑wie ein im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallener Sanierungsertrag‑‑ nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellen.
2. Bei einer Mitunternehmerschaft müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a Abs. 2 EStG bezogen auf die Gesellschaft vorliegen.
3. Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2024 - X B 94/23, BStBl II 2025, 145, Rz 20; vom 27.11.2020 - X B 63/20, Rz 7).

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13.11.2025

Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

Kurzbesprechung

Eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden.

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13.11.2025

Getränk ohne Alkohol darf nicht als Gin angeboten werden

EuGH v. 13.11.2025 - C-563/24

Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden. Diese Bezeichnung ist einem bestimmten alkoholischen Getränk vorbehalten.

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13.11.2025

Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen Insolvenzforderungen

BGH v. 13.11.2025 - IX ZR 127/24

Die Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft (hier: Wirecard AG) sind mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen. Diese Ansprüche sind derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO zurücktreten.

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13.11.2025

Sicherungszweckvereinbarung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags keine Leistung des Darlehensgebers

BGH v. 21.10.2025 - XI ZR 133/24

Eine vom Darlehensgeber beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags verlangte Sicherungszweckvereinbarung hat keine Leistung des Darlehensgebers oder eines Dritten i.S.v. Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20.3.2016 geltenden Fassung zum Gegenstand. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nicht feststeht, ob nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der regelmäßig nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, kann der Darlehensgeber auch bei einem bereits vor dem 1.1.2013 erfolgten Vertragsabschluss der Berechnung des effektiven Jahreszinses für die gesamte Vertragslaufzeit den anfänglichen Sollzinssatz zugrunde legen. Ein vom Darlehensgeber beim Abschluss eines vor dem 21.3.2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags zu niedrig angegebener Effektivzinssatz hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist.

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13.11.2025

BFH-Vorlage zum Treaty Override in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EstG unzulässig

BVerfG v. 21.10.2025 - 2 BvL 21/14

Das BVerfG hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zum Treaty Override festgestellt. Die Vorlage des BFH betraf zwei Vorschriften aus dem internationalen Steuerrecht: die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG sowie die hiermit zusammenhängende Anwendungsbestimmung in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG. Der BFH hat nicht hinreichend begründet, weshalb es für eine Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen ankommen sollte.

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12.11.2025

Postpaid-Mobilfunkverträge: Klage wegen Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA erfolglos

BGH v. 14.10.2025 - VI ZR 431/24

Die Übermittlung sog. Positivdaten beim Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen durch einen Telekommunikationsanbieter an die SCHUFA ist gem. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention gerechtfertigt. Im Hinblick auf den hohen Schaden, den Betrugsstraftaten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen anrichten können - es geht um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen und/oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen -, überwiegt das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die SCHUFA übermittelt werden, das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht.

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