Arbeitsrecht | Sozialrecht

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Das müssen Sie im Arbeitsrecht und Sozialrecht wissen! Aktuelle Urteile und Beschlüsse in Kurzfassungen sowie Informationen über Gesetzgebungsvorhaben.

Online-Dossier: Online-Dossier: KI und Arbeitsrecht – Was ist beim Einsatz von KI-Tools in Unternehmen arbeits- und datenschutzrechtlich zu beachten?
In diesem Online-Dossier informieren wir Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von KI am Arbeitsplatz. Zudem zeigen wir auf, wie Sie selbst KI-Tools für die tägliche Arbeit nutzbar machen können – inklusive einer kleinen Einführung zum Prompten.

Online-Dossier: Die Neuregelung Betriebsratsvergütung – Das VW-Urteil des BGH und seine weitreichenden Konsequenzen
Dieses Online-Dossier vermittelt Ihnen einen aktuellen Überblick über die neue Rechtslage. Sie finden hier außerdem praktische Umsetzungstipps (insb. Muster und Best-Practice-Beispiele) führender Experten im Betriebsverfassungsrecht. Das Dossier wird laufend aktualisiert und deckt so nach und nach alle Spezialfragen zum Thema ab.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 1: Arbeitnehmerüberlassung

Das für viele Arbeitsrechtler spannendste Gesetzgebungsvorhaben der nächsten Zeit ist wohl das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und weiterer Gesetze". Es wird allerdings frühestens zum 1.1.2017 in Kraft treten. Der Mitte November 2015 von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles vorgestellte Referentenentwurf ist derart umstritten, dass das Bundeskanzleramt die Ressortabstimmung vorerst gestoppt und das BMAS zu Nachbesserungsarbeiten aufgefordert hat.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Betriebsrentenrecht

Am 18.12.2015 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie zugestimmt. Die Neuregelungen werden allerdings erst zum 1.1.2018 in Kraft treten. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2014/50/EU in nationales Recht um. Ziel der Neuregelung ist die Verbesserung der Übertragbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften im Fall des Arbeitgeberwechsels.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Syndikusanwälte

Am 1.1.2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft getreten. Mit dieser Neuregelung erkennt der Gesetzgeber - anders als das BSG - den Syndikusanwalt als vollwertigen Rechtsanwalt an. Insoweit werden vor allem die bisherigen Regelungen über Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen reformiert und wird das Berufsbild des Syndikusanwalts konkretisiert.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 4: Seearbeitsrecht

Ebenfalls am 18.12.2015 passierte das Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes den Bundesrat. Das erst am 1.8.2013 in Kraft getretene Seearbeitsgesetz (SeeArbG) wird mit der Neuregelung an die von der Internationalen Arbeitskonferenz (IAK) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens angepasst. Das Gesetz tritt größtenteils erst 2017 in Kraft. Eine Ausnahme gilt allerdings für § 119 Abs. 4 SeeArbG n.F., der bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes gilt.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 5: Allgemeinverbindliche Mindestlöhne

Inzwischen gelten in 18 Branchen Mindestlöhne, die die Bundesregierung nach dem AEntG, AÜG oder TVG für allgemeinverbindlich erklärt hat. Die meisten dieser Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Zum 1.1.2016 steigen die Mindestlöhne in vielen Branchen. Zudem treten mit Beginn des neuen Jahres neue Mindestlohnverordnungen für Dachdecker sowie für die Aus- und Weiterbildungsbranche in Kraft.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: Höhere Leistungen für ALG-II- und Sozialgeld-Bezieher

Ab dem 1.1.2016 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 404 Euro.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 7: Kurzarbeiter-, Insolvenz- und Arbeitslosengeld

Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird zum 1.1.2016 von sechs auf zwölf Monate verlängert. Damit wird die Praxis der vergangenen 35 Jahre, die Bezugsdauer - bis auf wenige Ausnahmen - regelmäßig durch Rechtsverordnung des BMAS auf mindestens zwölf Monate zu verlängern, nunmehr dauerhaft im Gesetz nachvollzogen. Arbeitgeber sollen hiermit mehr Planungssicherheit erhalten.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 8: Ausbildungsbegleitende Hilfen für geduldete Ausländer

Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften werden nun schon zum 1.1.2016 ausbildungsbegleitende Hilfen für Geduldete geöffnet. Damit sollen insbesondere Ausbildungsabbrüche verhindert werden. Die Voraufenthaltsdauer für junge geduldete Menschen sowie Inhaber weiterer humanitärer Aufenthaltstitel für den Bezug von Ausbildungsförderung bzw. Berufsausbildungsbeihilfe wird zudem von vier Jahren auf 15 Monate herabgesetzt.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 9: Renten-, Sozial- und Krankenversicherung

Der allgemeine Rentenbeitragssatz beträgt ab dem 1.1.2016 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Daneben sind die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 10: Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Der Bundestag hat am 17.12.2015 eine Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beschlossen. Hiermit sollen unsachgemäße Kurzbefristungen für Wissenschaftler verhindert werden. Zudem soll die Befristung der angestrebten Qualifizierung angemessen sein. Das Gesetz, das noch den Bundesrat passieren muss, soll im März 2016 in Kraft treten.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 11: Datenschutz-Grundverordnung

Am 15.12.2015 haben sich EU-Parlament, EU-Rat und EU-Kommission im Rahmen des Trilogs auf die endgültige Version einer künftigen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geeinigt. Die Neuregelungen werden 2018 in Kraft treten.

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22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 12: Insolvenzarbeitsrecht

Die Bundesregierung hat am 16.12.2015 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor, dass Arbeitnehmer besser davor geschützt werden sollen, dass der Insolvenzverwalter bereits ausgezahlte Arbeitsentgelte zurückfordert. Künftig sollen Arbeitnehmerentgelte nicht angefochten werden können, solange zwischen Arbeitsleistungen und Lohnzahlung nicht mehr als drei Monate liegen.

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22.12.2015

Das ändert sich 2016 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 13: Zweites Pflegestärkungsgesetz

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) passierte am 18.12.2015 den Bundesrat und soll zum 1.1.2016 in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. An die Stelle der drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade treten. Damit sollen sich Einschränkungen im Alltag differenzierter beurteilen und leistungsmäßig abdecken lassen. Die Leistungsbeiträge in der Pflege werden steigen.

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21.12.2015

Lohnzahlungen an Ehefrau nach Freistellung können in der Insolvenz anfechtbar sein

BAG 17.12.2015, 6 AZR 186/14

Von den gem. § 134 Abs. 1 InsO anfechtbaren unentgeltlichen Leistungen des Schuldners in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird Arbeitslohn zwar grds. nicht umfasst. Denn er stellt grds. eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit dar, so dass die Zahlung nicht "unentgeltlich" erfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitnehmer (hier: die Ehefrau des Schuldners nach der Trennung von ihrem Mann) entgeltlich von der Arbeit freigestellt wird, obwohl Arbeit vorhanden ist.

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15.12.2015

Weigerung zur Nutzung eines "sexistisch gestalteten" Dienstwagens rechtfertigt keine fristlose Kündigung

ArbG Mönchengladbach 14.10.2015, 2 Ca 1765/15

Weigert sich ein Außendienst-Mitarbeiter ein seiner Auffassung nach sexistisch gestaltetes Dienstfahrzeug zu nutzen, so rechtfertigt dies regelmäßig keine außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall vor Ausspruch der Kündigung eine unmissverständliche Abmahnung aussprechen.

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14.12.2015

Tod eines Arbeitnehmers: Erben können vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung verlangen (Aktualisierung)

ArbG Berlin 7.10.2015, 56 Ca 10968/15

Stirbt ein Arbeitnehmer, so geht sein zu diesem Zeitpunkt noch bestehender Urlaubsanspruch nicht unter. Er wandelt sich vielmehr in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Das ergibt sich aus der aktuellen EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13).

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14.12.2015

Rettungssanitäter, die bewusstlose Patienten beklauen, riskieren ihre Entfernung aus dem Dienst

BVerwG 10.12.2015, 2 C 6.14

Ein beamteter Rettungssanitäter kann aus dem Dienst entfernt werden, wenn er einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus 50 Euro aus dessen Geldbörse stiehlt. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit ist in einem solchen Fall wegen der äußeren Umstände nicht anwendbar.

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10.12.2015

Arbeitnehmer können bei dauerhafter Nachtarbeit einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent verlangen

BAG 9.12.2015, 10 AZR 423/14

Arbeitnehmer haben, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, aus § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag. Angemessen ist normalerweise ein Zuschlag i.H.v. 25 Prozent des Bruttostundenlohns. Bei ständiger Nachtarbeit beläuft sich der angemessene Nachtarbeitszuschlag regelmäßig auf 30 Prozent. Bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst kann auch ein Nachtarbeitszuschlag i.H.v. weniger als 25 Prozent angemessen sein.

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08.12.2015

Sozialplanabfindungen dürfen auf von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer beschränkt werden

BAG 8.12.2015, 1 AZR 595/14 u.a.

Ein Sozialplan darf vorsehen, dass nur solche Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Das folgt aus § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG. Etwas anderes gilt allerdings für eine Betriebsvereinbarung über Klageverzichtsprämien. Diese muss grds. auch für solche Arbeitnehmer gelten, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden.

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08.12.2015

Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens rechtfertigen Verschlechterungen bei der Betriebsrente

LAG Baden-Württemberg 4.12.2015, 2 Sa 21/14 u.a.

Die Betriebsparteien dürfen bestehende Versorgungsordnungen durch eine verschlechternde Regelungen ablösen, wenn sich das Unternehmen (hier: EnBW) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf, und die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung nicht unverhältnismäßig sind. Dies kann etwa bei einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung der Fall sein.

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07.12.2015

Wann verletzen Arbeitgeber ihre Neutralitätspflicht bei Betriebsratswahlen?

Hessisches LAG 12.11.2015, 9 TaBV 44/15

Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn der Arbeitgeber unter Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht aus § 20 BetrVG versucht hat, Einfluss auf die Wahl zu nehmen. Ein solcher Verstoß liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten für die Betriebsratswahl aufruft, die bereits im Betriebsrat tätig waren, oder deren damalige Arbeit im Betriebsrat einseitig schildert und angreift.

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04.12.2015

Generelles Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig

ArbG München 18.11.2015, 9 BVGa 52/15

Arbeitgeber dürfen die Nutzung von Handys während der Arbeitszeit nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats generell untersagen. Dem Betriebsrat steht insoweit ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG zu. Ein solches generelles Handyverbot betrifft nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Denn Arbeitnehmer können ihre Arbeitspflicht grds. auch dann uneingeschränkt erfüllen, wenn sie gelegentlich einen Blick auf ihr Handy werfen.

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03.12.2015

Streit mit Ehemann einer Arbeitnehmerin berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung

ArbG Aachen 30.9.2015, 2 Ca 1170/15

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis nicht wegen eines schweren Streits mit dem Ehemann der Arbeitnehmerin kündigen. Selbst wenn insoweit ein Fehlverhalten des Ehemannes vorliegen sollte, sind die Rechtssphären der Eheleute getrennt voneinander zu betrachten. Eine Zurechnung des Fehlverhaltens findet nicht statt.

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01.12.2015

Höherer Mindestlöhne für Dachdecker und in der Aus- und Weiterbildung (+ aktuelle Mindestlohn-Übersicht)

Zum 1.1.2016 steigt der Mindeststundenlohn für Dachdecker bundeseinheitlich von derzeit 11,85 Euro auf 12,05 Euro. Daneben erhält zum 1.1.2015 auch das pädagogische Personal in der Aus- und Weiterbildung einen höheren Mindeststundenlohn. Dieser beträgt dann 14 Euro in den alten und 13,50 Euro in den neuen Bundesländern. Das Bundeskabinett hat zwei entsprechende Mindestlohnverordnungen gebilligt.

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27.11.2015

Schwerbehinderte Bewerber müssen auch bei nicht bestandenem Auswahltest zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden

LAG Schleswig-Holstein 9.9.2015, 3 Sa 36/15

Die Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber aus § 82 Satz 2 SGB IX, fachlich geeignete schwerbehinderte Bewerber zumindest zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, entfällt nicht deshalb, weil der Bewerber einen schriftlichen Auswahltest nicht bestanden hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Bestehen des Tests keine Stellenanforderung, sondern bereits Teil des Auswahlverfahrens war.

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27.11.2015

Praktika sind auf die Probezeit für Azubis nicht anzurechnen

BAG 19.11.2015, 6 AZR 844/14

Eine Berufsausbildung beginnt gem. § 20 Satz 1 BBiG zwingend mit einer Probezeit von einem Monat bis zu vier Monaten, innerhalb derer das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Frist gekündigt werden kann. Auf diese Probezeit ist ein der Ausbildung unmittelbar vorausgegangenes Praktikum unabhängig von dessen Inhalt und Zielsetzung nicht anzurechnen.

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27.11.2015

Insolvenz des Arbeitgebers: Ausschlussfrist im Insolvenzplan hindert nicht unbedingt Leistungsklagen der Arbeitnehmer

BAG 19.11.2015, 6 AZR 559/14 u.a.

Eine Klausel in einem Insolvenzplan, wonach bestrittene Forderungen bei der Verteilung nur berücksichtigt werden, wenn innerhalb einer Ausschlussfrist Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben wird, regelt lediglich die Verteilung der Masse. Sie berührt aber nicht den materiell-rechtlichen Anspruch und steht daher nach Ablauf der Ausschlussfrist erhobenen Leistungsklagen der Arbeitnehmer grds. nicht entgegen.

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24.11.2015

Ältere schwerbehinderte Arbeitnehmer dürfen bei Sozialplanabfindungen nicht diskriminiert werden

BAG 17.11.2015, 1 AZR 938/13

Ein Sozialplan darf hinsichtlich der Höhe der Abfindungen zwar grds. zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen differenzieren. Bei einem solchen Systemwechsel sind aber die Diskriminierungsverbote des AGG zu beachten. Gelten daher Sonderregelungen für rentennahe Arbeitnehmer, sind diese unwirksam, soweit sie rentennahe Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung schlechter stellen als andere rentennahe Beschäftigte.

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23.11.2015

Rentenversicherungsbericht veröffentlicht: Beitragssatz bleibt 2016 stabil, Renten steigen deutlich

Während der Rentenbeitragssatz 2016 voraussichtlich stabil bleibt und damit weiterhin 18,7 Prozent beträgt, können sich Rentner auf eine kräftige Erhöhung freuen: Die Renten könnten zum 1.7.2016 um 4,4 Prozent in den alten und um 5 Prozent in den neuen Bundesländern steigen. Das ergibt sich aus dem aktuellen  Rentenversicherungsbericht, den die Bundesregierung jetzt veröffentlicht hat.

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19.11.2015

Vergabe öffentlicher Aufträge darf von Zahlung eines Mindestlohns abhängig gemacht werden

EuGH 17.11.2015, C-115/14

Sogenannte Tariftreuegesetze der Länder (hier: Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz) dürfen vorsehen, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten einen bestimmten Mindestlohn zahlen. Es verstößt auch nicht gegen das Unionsrecht, wenn Bieter, die keine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben, von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

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