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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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16.05.2025

Zur Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen

BGH v. 29.4.2025 - XI ZR 140/23

Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 19.9.2023 - XI ZR 58/23, WM 2023, 1955).

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16.05.2025

Namensnennung einer Richterin in dem Buch "Rechte Richter" ist zulässig

OLG Frankfurt a.M. v. 8.5.2025 - 16 U 11/23

Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründet ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Ob der (vollständig) Name genannt wird, können Medienvertreter allein nach publizistischen Interessen entscheiden,

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16.05.2025

Querschnittslähmung nach Badeunfall auf Wasserrutsche

OLG Oldenburg v. 16.4.2025 - 5 U 74/24

Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wie es in Schwimmbädern regelmäßig vorkommt, keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohen konnten. Hinweisschilder und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken stellen grundsätzlich keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr dar, wenn schwerste Verletzungen drohen.

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16.05.2025

Werbung mit der Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung"

EuGH v. 15.5.2025 - C-100/24

Eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird (hier: "Bequemer Kauf auf Rechnung"), fällt unter den Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" i.S.v. Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, sofern dem Adressaten der Aussage damit ein objektiver und sicherer Vorteil verschafft wird, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann. Der mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub stellt einen - wenn auch geringfügigen - geldwerten Vorteil dar, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung steht und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschafft.

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15.05.2025

Privates Veräußerungsgeschäft oder erbrechtlicher Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung?

FG Düsseldorf v. 8.4.2025 - 10 K 245/22 E

Bei einer gemischten Schenkung ist besonders zu prüfen, ob die Vertragsparteien sich überhaupt einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst und sich insoweit darüber einig waren, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, mithin die Gegenleistung nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte.

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15.05.2025

Zur Amtshaftung bei Fehlern von Rettungsleitstellen in der Notfallrettung

BGH v. 15.5.2025 - III ZR 417/23

Im Rahmen einer Amtshaftungsklage wegen des Vorwurfs der fehlerhaften Handhabung eines Notrufs durch Rettungsleitstellen, kann ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen sein, ob im konkreten Fall eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand. Zu Gunsten des Geschädigten bei einer groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch Disponenten einer Rettungsleitstelle kommt eine Umkehr der regulären Beweislast in Betracht. Die für den Disponenten haftende Körperschaft muss in einem solchen Fall regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen.

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15.05.2025

Alle weiteren am 15.5.2025 veröffentlichten Entscheidungen des BFH

Hier finden Sie die Leitsätze der weiteren am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen des BFH. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.

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15.05.2025

Keine nochmalige Einzahlung von bereits geleistetem Nennkapital im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung

Kurzbesprechung

1. Eine Leistung in das Nennkapital einer AG liegt vor, soweit der Aktionär mit seiner Zahlung an die Gesellschaft die durch die Übernahme der Aktien entstandene Einlageforderung der Gesellschaft erfüllt und dadurch zum Erlöschen bringt.
2. Im Fall der wirtschaftlichen Neugründung lebt die durch die Einlageleistung der Gründer bereits erloschene Einlageforderung der AG nicht wieder auf.
3. Eine im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Neugründung erbrachte Einlage ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes im steuerlichen Einlagekonto auszuweisen, sofern sie nicht zur Erfüllung noch nicht eingeforderter ausstehender Einlagen erbracht worden ist.

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15.05.2025

Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod eines Ehegatten

BGH v. 2.4.2025 - XII ZB 576/24

Im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod eines Ehegatten sind gem. § 88 Abs. 2 SGB VI die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten nur dann für die Bewertung des Anrechts maßgebend, wenn ein neuer Rentenbezug spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 23.8.2023 - XII ZB 202/22 - FamRZ 2023, 1858).

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15.05.2025

Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die nach § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 MTR zu erstatten sind

Kurzbesprechung

1. Das zweigeteilte Verfahren des Kapitalertragsteuereinbehalts mit dem Erfordernis für den Anteilseigner, sich die Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b des Einkommensteuergesetzes (EStG) antragsgebunden erstatten zu lassen, ist mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar.
2. Erstattungsbeträge zur Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) sind nach dem Unionsrecht zu verzinsen, wenn dem Anteilseigner vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung der Kapitalertragsteuer unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 ohne Anhaltspunkte, die auf eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall hindeuten, vorenthalten wird.
3. Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wird, drei Monate nach der Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags. Er endet mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags.
4. Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 vom BZSt widerrufen wird, ohne dass Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen, mit dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer und endet mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags.
5. Die Zinsen sind für den relevanten Zinslauf nach dem Zinssatz gemäß § 238 der Abgabenordnung ohne Begrenzung auf volle Zinsmonate und unter Berücksichtigung der Regelung in § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs taggenau zu ermitteln.

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