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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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02.04.2026

Lebensversicherungsvertrag: Belehrung über Widerspruchsrecht im Versicherungsschein

OLG Dresden v 9.2.2026 - 4 W 69/26

Ob die in einem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht gegen einen Lebensversicherungsvertrag den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, ist unerheblich, wenn der Versicherte jedenfalls mit Erhalt des Versicherungsscheines in erforderlicher Weise belehrt wird.

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02.04.2026

Hauptversammlungsbeschluss nichtig: Ersatzansprüche gegen Besonderen Vertreter fallen in Vorstandskompetenz

LG Düsseldorf v. 18.2.2026 - 33 O 76/23

Ein Hauptversammlungsbeschluss ist gem. § 241 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig, wenn er die gesetzliche Kompetenzordnung verletzt. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Besonderen Vertreter fällt in die originäre Zuständigkeit des Vorstands; weder § 147 AktG (auch nicht analog) noch § 119 Abs. 2 AktG begründen eine Hauptversammlungszuständigkeit, sofern es an einem entsprechenden Vorstandsbeschluss zur Befassung der Hauptversammlung fehlt.

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02.04.2026

Zwangsgeld mangels qualifizierten Zeugnisses - Formmängel verhindern Erfüllung des Anspruchs

LAG Hamm v. 19.2.2026 - 9 Ta 319/25

Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt. Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Dies führt weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt.

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02.04.2026

Bloßer Mangelverdacht nur in Sonderfällen Sachmangel

BGH v. 25.2.2026 - V ZR 83/25

Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.

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02.04.2026

Massenentlassung: Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren

BAG v. 1.4.2026 - 6 AZR 157/22 u.a.

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.

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01.04.2026

Erfolglose Kündigung des Untermietverhältnisses wegen Eigenbedarf

AG Berlin-Mitte v. 15.1.2026 - 122 C 36/25

Das AG Berlin-Mitte hat eine Klage auf Herausgabe einer Wohnung nach ausgesprochener Eigenbedarfskündigung abgewiesen. Die Abwägung der betroffenen Interessen führte vorliegend nicht dazu, dass das Nutzungsinteresse des Kindes der Klägerin als vorrangig angesehen werden konnte. Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Vermieterin nicht selbst Eigentümerin der Wohnung ist, sondern es sich um ein Untermietverhältnis handelt, und dass der Mieter in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt.

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01.04.2026

§ 39a Abs. 4 Satz 2 WpÜG: Hinreichende Wahrscheinlichkeit für den späteren Erwerb des erforderlichen Aktienanteils

BGH v. 10.2.2026 - II ZB 10/24

Der Bieter kann den Antrag auf Übertragung der Aktien auch dann stellen, wenn der für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre erforderliche Aktienanteil am stimmberechtigten Grundkapital der Zielgesellschaft erst durch den Eintritt von Bedingungen für einen Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den späteren Erwerb des erforderlichen Aktienanteils ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Vollzug des Übernahme- oder Pflichtangebots von denselben nach § 18 WpÜG zulässigen Bedingungen abhängt wie der Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots. Ein temporärer Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG oder § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG steht der Antragsbefugnis nicht entgegen. 

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01.04.2026

Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG über den Ausschluss der übrigen Aktionäre

BGH v. 10.2.2026 - II ZB 10/24

Der Bieter kann den Antrag auf Übertragung der Aktien auch dann stellen, wenn der für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre erforderliche Aktienanteil am stimmberechtigten Grundkapital der Zielgesellschaft erst durch den Eintritt von Bedingungen für einen Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den späteren Erwerb des erforderlichen Aktienanteils ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Vollzug des Übernahme- oder Pflichtangebots von denselben nach § 18 WpÜG zulässigen Bedingungen abhängt wie der Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots. Ein temporärer Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG oder § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG steht der Antragsbefugnis nicht entgegen. 

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01.04.2026

Frau Richterin am Bundesarbeitsgericht Margot Weber im Ruhestand

Mit Ablauf des 31. März 2026 ist Frau Richterin am Bundesarbeitsgericht Margot Weber in den Ruhestand getreten. Frau Weber war seit Mai 2013 Richterin am Bundesarbeitsgericht. Die ersten Jahre ihrer Arbeit im Fünften Senat wurden durch die Rechtsprechung zum Arbeitsentgelt und Annahmeverzug des Arbeitgebers geprägt. In ihrer richterlichen Tätigkeit im Neunten Senat hatte Frau Weber maßgeblichen Anteil daran, die unionsrechtlichen Vorgaben, die der Arbeitgeber bei der Gewährung von Urlaub zu beachten hat, in nationales Recht umzusetzen. Während ihrer Tätigkeit im Zehnten Senat hat Frau Weber vor allem die Rechtsprechung im Bereich der variablen Vergütungsbestandteile maßgebend mitgeprägt.

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01.04.2026

Ohne Einsatz keine weitere Prämie für Profifußballer

ArbG Düsseldorf v. 28.1.2026 - 13 Ca 6062/25

§ 4 Abs. 2 Satz 4 der Anlage "Besondere Regelungen" ist keine Einmalbedingung (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) und keine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), da der Beklagte die Klausel dem Kläger zur Disposition stellte. Nach Auslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Sinn und Zweck sowie den Verhandlungen ist die Nachzahlung nur für Spiele geschuldet, für die der Kläger tatsächlich eingesetzt wurde.

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