Steuerrecht
Das müssen Sie im Steuerrecht wissen! Aktuelle Urteile und Beschlüsse in Kurzfassungen, BMF-Schreiben sowie Informationen über Gesetzgebungsvorhaben.
Online-Dossier: Die Reform der Grundsteuer
Nachdem das BVerfG das System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt hatte, erließ der Bundesgesetzgeber ein aus drei Gesetzen bestehendes Paket, um die Vorgaben umzusetzen. Die auf Grundlage der neuen Werte errechnete Grundsteuer ist ab 1.1.2025 zu zahlen.
Mit diesem Online-Dossier geben wir Ihnen fortlaufend einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Diskussionen in Sachen Reform der Grundsteuer.
Online-Dossier: Kryptowährung – Blockchain – Smart Contract – NFT
Distributed Ledger Technologies (DLT) sind längst kein Novum mehr. Dabei hat der globale Erfolg der Kryptowährung „Bitcoin“ der Variante der Blockchain einen erhöhten Bekanntheitsgrad verschafft. Es mangelt allerdings (noch) an flächendeckendem Einsatz derartiger Technologien – jedenfalls im Rechtsverkehr, obwohl sich diese etwa auch für die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder automatische Vertragsschlüsse eignen. Immerhin gibt es zur auf Blockchain basierenden Kryptowährung „Bitcoin“ schon erste Rechtsprechung.
Mit diesem Online-Dossier geben wir Ihnen fortlaufend einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Diskussionen in Sachen Kryptowährung & Co.
Kein grunderwerbsteuerliches Konzernprivileg bei Halten der Anteile im Privatvermögen
FG Münster 15.11.2013, 8 K 1507/11 GrE WeiterlesenZur Kindergeldberechtigung eines als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Saisonarbeiters
BFH 18.7.2013, III R 9/09 WeiterlesenBefreiung von der Körperschaftsteuer für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke
BFH 31.7.2013, I R 82/12 u.a. WeiterlesenKein Herstellerprivileg für die Herstellung anderer Produkte als Energieerzeugnisse
BFH 29.10.2013, VII R 26/12 WeiterlesenBeherbergung der Begleitpersonen von Patienten unterliegt der Umsatzsteuer
FG Münster 19.11.2013, 15 K 2352/10 U WeiterlesenKosten für hochwertige Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar
FG Köln 26.9.2013, 13 K 3908/09 WeiterlesenBesteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a EStG 2002 bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
BFH 13.11.2013, I R 67/12 WeiterlesenSchweizer Erbe hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie ein in Deutschland lebender Erbe
FG Düsseldorf 27.11.2013, 4 K 689/12 Erb WeiterlesenEuGH-Vorlage: Entstrickungsbesteuerung auf dem Prüfstand
FG Düsseldorf 5.12.2013, 8 K 3664/11 F WeiterlesenZur Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei der Vorsteueraufteilung von gemischt genutzten Gebäuden
BFH 22.8.2013, V R 19/09Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG 1999 in der Fassung des StÄndG 2003 seien die Vorsteuern ab Januar 2004 nach einem Flächenmaßstab aufzuteilen. Bei einem Flächenanteil der steuerpflichtig vermieteten Geschäftsräume von 34,4 % führe dies zu einer Kürzung der geltend gemachten Vorsteuern. Außerdem habe der Übergang vom Umsatzschlüssel zum Flächenschlüssel ab Januar 2004 eine Änderung der Verhältnisse und damit eine Berichtigung der Vorsteuern nach § 15a UStG zur Folge.
Das FG gab der gegen den auf dieser Grundlage ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2004 eingelegten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat mit Urteil vom 8.11.2012 (C-511/10) entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen sei, "dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes".
Auf dieser Grundlage hat der BFH das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Entgegen der Entscheidung des FG war die Klägerin nicht zu einer Vorsteueraufteilung gem. § 15 Abs. 4 UStG nach Gebäudeumsätzen berechtigt. Im Hinblick auf die somit grundsätzlich flächenbezogene vorzunehmende Vorsteueraufteilung sind aber noch weitere Feststellungen durch das FG zu treffen.
Die Neuregelung der Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Vorschrift ordnet seit dem 1.1.2004 einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Der objektbezogene Flächenschlüssel führt zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Pro-rata-Satz nach Art. 17 Abs. 5 der 6 der EG-Richtlinie. Deshalb darf ihn der deutsche Gesetzgeber nach dem EuGH-Urteil vom 8.11.2012 vorrangig vor dem Umsatzschlüssel zur Aufteilung vorsehen.
Der Vorrang des Flächenschlüssels nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach § 15a UStG unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.
Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des XI. Senats ab, so dass er offenlassen kann, ob er sich dessen Rechtsprechung anschließt, nach der eine Divergenzanfrage gem. § 11 Abs. 3 FGO eines erkennenden Senats an den Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, ausscheiden soll, wenn die Rechtsfrage zwischenzeitlich durch ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren abweichend von der Divergenzentscheidung für die nationalen Gerichte unionsrechtlich bindend entschieden wurde. Insbesondere liegt keine Abweichung zu der Rechtsprechung des XI. Senats vor, nach der auf die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen, die für eine wirtschaftliche und eine nichtwirtschaftliche (private) Tätigkeit angefallen sind, § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden ist.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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BFH 11.9.2013, I R 77/11In der Folgezeit stritt die Klägerin mit dem Finanzamt darüber, um den festzustellenden Bestand des steuerlichen Einlagekontos und - daraus abgeleitet - darum, in welchem Umfang für eine im Jahr 2005 vorgenommene verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) des BgA Kapitalertragsteuer angefallen war, für welche die Klägerin als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen werden sollte.
Das FG gab der gegen den Haftungsbescheid und gegen die gesonderten Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos des BgA zum 31.12. der Jahre 2001 bis 2006 gerichtete Klage teilweise statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Das FG hatte zwar zu Recht angenommen, dass das steuerliche Einlagekonto des BgA gem. § 27 Abs. 2 KStG 2002 zum 31.12. der Jahre 2002 und 2003 um die Verluste zu erhöhen war, die der BgA in diesen Wirtschaftsjahren erwirtschaftet hatte. In den Jahren 2002 und 2003 führte die Klägerin den BgA noch als Regiebetrieb. Regiebetriebe sind rechtlich unselbständige Einheiten der Trägerkörperschaft, die finanzwirtschaftlich nicht Sondervermögen der Gemeinde darstellen. Demgemäß fließen Einnahmen der Regiebetriebe - anders als bei Eigenbetrieben - unmittelbar in den Haushalt und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft bestritten.
Der erkennende Senat hatte mit Urteil vom 23.1.2008 (Az.: I R 18/07) entschieden, dass aufgrund dieser spezifischen Umstände beim Regiebetrieb ein bilanzieller Verlustvortrag nicht möglich ist, sondern der Verlust im Entstehungsjahr als durch Einlagen der Gemeinde ausgeglichen gilt und deshalb zu einem entsprechenden Zugang im Einlagekonto führt. Dieser Grundsatz war auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Er gilt entgegen der Annahme des Finanzamtes nicht nur für Regiebetriebe.
Als unzutreffend erwies sich das angefochtene Urteil jedoch, soweit die Vorinstanz dem Einlagekonto den nach steuerlichen Grundsätzen ermittelten Verlustbetrag zugeführt hatte. Maßgeblich für die Ermittlung des Gewinns für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG 2002 - und dementsprechend in Verlustfällen für die Höhe der Zuführung zum Einlagekonto - ist bei Regiebetrieben nicht das steuerliche, sondern das handelsrechtliche Jahresergebnis i.S.d. § 275 HGB. Diese Sichtweise liegt erkennbar auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde. Denn es geht bei der Besteuerung des Kapitalertrags aus BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit um die Erfassung von Vorgängen, die bei anderen Körperschaften als (tatsächliche) Gewinnausschüttungen anzusehen wären. Und die Höhe des zur Gewinnabführung tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrags richtet sich nach dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss.
Sollte sich das Vorbringen der Klägerin im weiteren Verfahren als zutreffend erweisen, demzufolge die vom Finanzamt steuerbilanziell vorgenommenen (verlustverursachenden) Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung des BgA an der V-GmbH auch nach handelsbilanziellen Grundsätzen hätten vorgenommen werden müssen, jedoch im festgestellten Jahresabschluss des BgA tatsächlich nicht vorgenommen wurden, gilt u.a. das Folgende: Die vom Regiebetrieb erwirtschafteten Verluste wären auch insoweit dem steuerlichen Einlagekonto gutzubringen, als sie auf jenen abschreibungsbedingten "Buchverlusten" beruhten. Es besteht kein sachlicher Grund dafür, in diesem Zusammenhang nur solche Verluste zu berücksichtigen, die aus direkten Abflüssen aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft herrühren. Bei Eigenbetrieben wirken sich abschreibungsbedingte Verluste auf die Höhe des Verlustvortrags aus und schmälern deshalb später ggf. ebenfalls die Einkünfte der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen.
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